Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes / ArbZG
Rechtsquelle: Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes / ArbZG
Gilt ab: Voraussichtlich 2. Hälfte 2024 (Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen)
Bereits vor Inkrafttreten einer etwaigen gesetzlichen Regelung zur Arbeitszeiterfassung ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen (siehe Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Beschluss vom 13. September 2022, Az. 1 ABR 22/21). Das geplante Gesetz soll u.a. Neuregelungen zu folgenden Sachverhalten umfassen:
- Umfang der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.
- (tägliche) Elektronische Arbeitszeiterfassung.
- Ausnahmen von der Erfassungspflicht, abhängig von der Mitarbeiterzahl.
- Arbeitszeiterfassungspflicht auch bei Jugendlichen.