Kaufmännische Schlichtungsstelle

1. Sinn und Zweck der kaufmännischen Schlichtungsstelle

Konflikte zwischen Unternehmen müssen nicht vor Gericht enden. Die IHK Braunschweig bietet mit ihrer Schlichtungsstelle die Möglichkeit, mit Hilfe einer neutralen, unparteiischen Person als Schlichter, zwischen den Parteien zu vermitteln und auf diese Weise eine interessengerechte Lösung herbeizuführen. Die gütliche Einigung ist für beide Parteien von erheblichem wirtschaftlichem Interesse, da auf diesem Wege Geld und Zeit gespart werden kann und die für die Zukunft wichtigen geschäftlichen Beziehungen erhalten werden können. Im Gegensatz zu einer Gerichtsverhandlung ist die Verhandlung nicht öffentlich.

2. Rechtliche Grundlage

Verfahrensordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 92 KB) der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammer Braunschweig vom 27.09.2010.

3. Zuständigkeit

Die Schlichtungsstelle der IHK Braunschweig ist zuständig bei Streitigkeiten die sich aus der gewerblichen Tätigkeit beider Parteien ergeben. Die Schlichtungsstelle ist auch zuständig für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, die eine gewerblich tätige Gesellschaft betreffen. Eine der beiden Parteien muss einer deutschen IHK angehören.

4. Zusammensetzung der Schlichtungsstelle

Die Schlichtungsstelle ist mit einem zum Richteramt befähigten unparteiischen Schlichter besetzt.

5. Verfahrensablauf

Die Partei, die ein Verfahren einleiten möchte, muss einen Antrag bei der Einigungsstelle einreichen. Der Antrag ist schriftlich, mit Begründung und unter Bezeichnung von Beweismitteln in dreifacher Form einzureichen.
Nach Eingang des Antrags informiert die Schlichtungsstelle die Gegenseite und fordert sie auf, binnen 3 Wochen mitzuteilen, ob sie einem Schlichtungsverfahren zustimmt. Stimmt der Gegner nicht zu, kommt es nicht zur Schlichtung. Ist der Gegner mit dem Schlichtungsverfahren einverstanden, wird der Schlichter informiert. Dieser wird sich unverzüglich mit beiden Parteien in Verbindung setzen und einen möglichst frühzeitigen Termin für die Schlichtungsverhandlung vereinbaren.
In der Verhandlung soll nach Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Interessen und Ziele der Beteiligten eine einvernehmliche Lösung erarbeitet werden. Der Schlichter räumt den Parteien dabei ausreichend  Zeit ein.  Anwaltlicher Beistand ist nicht erforderlich, aber zulässig, in komplizierten und/oder umfangreichen Streitkomplexen regelmäßig hilfreich.
Kommt es im Schlichtungsgespräch noch nicht zu einer Einigung bzw. zu einem Vergleich, richtet sich der weitere Verfahrensgang nach den Interessen der Beteiligten und den Besonderheiten des Einzelfalls.

6. Kosten des Verfahrens

Die Geschäftsstelle kann eine einmalige Kostenpauschale von 100 € erheben. Der Schlichter erhält für die Vorbereitung und die Durchführung eines längstens zwei Zeitstunden umfassenden Schlichtungsgesprächs eine Pauschale von 400 €. In einfachen Fällen kann der Schlichter die Pauschale herabsetzen, in umfangreicheren oder schwierigen Fällen auf maximal 800 € erhöhen. Vor einer Erhöhung sind die Parteien anzuhören.
Im Falle der Fortsetzung des Verfahrens nach dem Schlichtungsgespräch erhält der Schlichter für seinen weiteren Zeitaufwand ein Zeithonorar je Zeitstunde von 180 €. In einfachen Fällen kann der Schlichter das Zeithonorar herabsetzen. Die Parteien sind ferner zum Ersatz der dem Schlichter entstehenden notwendigen Auslagen verpflichtet.