European Innovation Act: EU plant einheitliche Regeln für Forschungsaufträge und IP-Finanzierung

Die Europäische Kommission will es Unternehmen erleichtern, Forschungsergebnisse zu vermarkten und innovative Lösungen an öffentliche Auftraggeber zu verkaufen. Ihr Verordnungsvorschlag vom 9. September 2026 setzt dafür vor allem bei zwei Themen an: bei der öffentlichen Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen sowie bei der Bewertung und Nutzung geistigen Eigentums.
Der Vorschlag ist noch kein geltendes Recht. Er muss zunächst vom Europäischen Parlament und vom Rat beraten und angenommen werden. Für Unternehmen sind die vorgesehenen Regeln trotzdem bereits relevant: Sie zeigen, wie sich öffentliche F&E-Aufträge und der Umgang mit Schutzrechten auf EU-Ebene verändern könnten.

1. Einheitlichere Regeln für öffentliche F&E-Aufträge

Öffentliche Stellen kaufen Forschungs- und Entwicklungsleistungen bislang nach unterschiedlichen nationalen Regeln ein. Das kann besonders dann aufwendig sein, wenn mehrere öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen EU-Staaten gemeinsam eine Lösung entwickeln lassen wollen. Der Vorschlag sieht deshalb ein gemeinsames Verfahren für die Beschaffung von F&E-Leistungen vor - auch für gemeinsame, grenzüberschreitende Aufträge.
Erfasst ist auch die vorkommerzielle Beschaffung (Pre-Commercial Procurement, PCP). Dabei lässt ein öffentlicher Auftraggeber Lösungen erforschen, entwickeln und testen, die noch nicht als marktreife Produkte oder Dienstleistungen verfügbar sind. Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen können sich einzeln oder gemeinsam beteiligen, sofern sie die Anforderungen des Auftrags und die Teilnahmebedingungen erfüllen.

Was sich bei der Teilnahme ändern könnte

Der Entwurf enthält mehrere Regeln, die den Zugang für kleinere und junge Unternehmen erleichtern sollen:
  • Finanzielle Sicherheiten sollen für KMU, innovative Start-ups und Scale-ups um 50 Prozent reduziert werden. Das betrifft etwa Bietungs-, Erfüllungs- und Einbehaltungsbürgschaften, soweit der Auftraggeber solche Sicherheiten verlangt.
  • Unternehmen können sich zu Bietergemeinschaften zusammenschließen. Die fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann grundsätzlich gebündelt werden, sodass nicht jedes Unternehmen sämtliche Anforderungen allein erfüllen muss.
  • Qualität soll bei der Zuschlagsentscheidung stärker zählen. Der Anteil der Qualitätskriterien muss mindestens 50 Prozent der Zuschlagskriterien betragen. Darin müssen Kriterien zur Innovationswirkung mindestens 15 Prozent ausmachen. Bewertet werden können etwa der Innovationsgrad, die langfristigen Kosten und der Beitrag zur Entwicklung von Technologie- und Lieferketten in der EU.
Der Entwurf enthält zudem Vorgaben dazu, wie öffentliche Auftraggeber geistiges Eigentum aus einem F&E-Auftrag behandeln sollen. Grundsätzlich sollen Auftragnehmer die Rechte an den von ihnen entwickelten Ergebnissen behalten können. Sie müssen sich im Gegenzug verpflichten, geeignete Ergebnisse zu schützen und sich um deren Vermarktung zu bemühen. Der öffentliche Auftraggeber soll mindestens kostenfreien Zugang für die eigene Nutzung erhalten. Weitere Nutzungs- oder Eingriffsrechte können greifen, wenn Ergebnisse nicht vermarktet werden oder besondere öffentliche Interessen betroffen sind.

2. Geistiges Eigentum besser bewerten und wirtschaftlich nutzen

Der zweite Schwerpunkt betrifft die Finanzierung und Vermarktung von geistigem Eigentum (Intellectual Property, IP). Patente, Marken, Designs, Software und weiteres Know-how können für innovative Unternehmen wichtige Vermögenswerte sein. Für Banken und Investoren ist ihr wirtschaftlicher Wert aber häufig schwieriger einzuschätzen als der von Maschinen, Immobilien oder Finanzanlagen. Das kann es erschweren, IP als Kreditsicherheit einzusetzen oder es bei einer Investitionsentscheidung angemessen zu berücksichtigen.
Der Vorschlag sieht beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein Kompetenzzentrum für IP-basierte Finanzierung und die Kommerzialisierung von Schutzrechten vor. Zu den vorgesehenen Aufgaben gehören:
  • Ein freiwilliger EU-Rahmen für die Bewertung und Offenlegung von IP,
  • eine EU-weite digitale Plattform, die Lizenzierung und Übertragung von Schutzrechten erleichtern soll,
  • Unterstützung für Unternehmen und weitere Akteure bei Finanzierung und Vermarktung,
  • Schulungen, Beratung und ein Helpdesk,
  • eine freiwillige Zertifizierung für IP-Bewerterinnen und IP-Bewerter.
Der Bewertungsrahmen soll Angaben zu Schutzrechten vergleichbarer und für Finanzierungszwecke besser nutzbar machen. Er soll bestehende Bewertungsmethoden nicht einfach ersetzen. Der Vorschlag setzt vielmehr auf eine gemeinsame EU-Infrastruktur und strukturierte Offenlegung der Bewertungsmechanismen. Auch die Zertifizierung wäre; sie soll die Anwendung des EU-Rahmens kenntlich machen.
Für Unternehmen entsteht daraus kein automatischer Anspruch auf einen Kredit oder eine höhere Bewertung. Entscheidend bleiben unter anderem die Qualität und Durchsetzbarkeit der Schutzrechte, die Marktchancen der Technologie, die Geschäftsentwicklung und die Anforderungen des jeweiligen Kapitalgebers. Eine besser vergleichbare Bewertung könnte aber helfen den wirtschaftlichen Beitrag immaterieller Vermögenswerte gegenüber Banken und Investoren nachvollziehbarer darzustellen.

Reallabore: separat behandelt

Reallabore beziehungsweise regulatory sandboxes sind nicht mehr Bestandteil des Verordnungsvorschlags zum European Innovation Act. Reallabore sollen Unternehmen, Forschenden und Behörden ermöglichen, neue Produkte, Dienstleistungen oder Technologien zeitlich begrenzt und unter Aufsicht in einem kontrollierten Rahmen zu erproben.
Die Kommission hat dazu parallel einen eigenen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates vorgelegt. Er soll einen gemeinsamen europäischen Orientierungsrahmen für Reallabore in Bereichen schaffen, in denen das EU-Recht noch keine entsprechenden Regelungen enthält.

Was Unternehmen jetzt im Blick behalten sollten

Unternehmen, die für öffentliche Auftraggeber forschen oder entwickeln, können prüfen, ob ihre Leistungen für vorkommerzielle Beschaffung oder gemeinsame grenzüberschreitende F&E-Aufträge infrage kommen. Bei solchen Projekten sollten sie frühzeitig klären, welche Schutzrechte und Nutzungsrechte betroffen sind und welche Vermarktung der Vertrag zulässt.
Innovative Unternehmen können außerdem ihr IP-Portfolio und die vorhandene Dokumentation daraufhin überprüfen, ob Schutzrechte, Lizenzen und Verwertungschancen für externe Finanzierer verständlich dargestellt sind. Der Vorschlag schafft dafür noch keine fertige Bewertungs- oder Finanzierungszusage. Er könnte jedoch gemeinsame Grundlagen schaffen, auf die Unternehmen und Kapitalgeber künftig zurückgreifen können.
Quelle: European Innovation Act vom September 2026; DIHK
Stand: 28.09.2026