Konsignationslager in der Europäischen Union

1. Begriff des Konsignationslagers

Insbesondere in der Automobilbranche, aber auch in vielen anderen Branchen, ist es notwendig, schnell vor Ort die Ware für den Kunden bereit zu halten. Aus diesem Grund werden häufig sogenannte Konsignationslager unterhalten. Hierbei handelt es sich um Warenbestände, die regelmäßig bereits vor Ort beim Kunden vorgehalten werden. Der (Zu-)Lieferer bleibt zunächst jedoch noch Eigentümer der Ware. Sie bleibt in seinem bilanziellen Bestand. Erst mit Entnahme der Ware aus dem Lagerbestand geht die Verfügungsmacht beziehungsweise das Eigentum auf den Kunden über.
Diese unter den Wirtschaftsbeteiligten gängige Praxis birgt für die steuerliche Abwicklung Fallstricke. Verantwortlich hierfür sind die komplizierten Regelungen des Umsatzsteuerrechts, die nachfolgend für den Unterhalt von Konsignationslagern in der Europäischen Union (EU) dargestellt werden.

2. Regelung ab 1. Januar 2020

Zum 1. Januar 2020 ist eine gesetzliche Regelung für Konsignationslager in Kraft getreten (§ 6b Umsatzsteuergesetz). Sie setzt eine von mehreren Änderungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie um, die sogenannten „Quick Fixes”. Dabei handelt es sich um Sofortmaßnahmen der EU, welche zum Ziel die Harmonisierung und Vereinfachung des europäischen Mehrwertsteuersystems haben. Während bislang jedes EU-Land selbst entscheiden konnte, inwiefern es Vereinfachungen für die Einrichtungen für Konsignationslagern zuließ, existiert nunmehr auf europäischer Ebene erstmals eine einheitliche Regelung.
Gemäß der Neuregelung gilt die Verbringung von Gegenständen eines Unternehmers in einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen einer Konsignationslagerregelung nicht als Lieferung. Dadurch soll eine Registrierungspflicht des Lieferanten im Bestimmungsland nicht mehr erforderlich sein. Die Vereinfachungsregelegung kann aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Die Ware wird in ein Konsignationslager in einen anderen Mitgliedstaat verbracht mit dem Ziel, die Ware anschließend an einen anderen Unternehmer zu liefern.
  • Der Lieferant hat im Bestimmungsland weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung.
  • Der Abnehmer verwendet gegenüber dem Lieferanten seine Umsatzsteueridentifikationsnummer aus dem Bestimmungsland.
  • Der Lieferant trägt das Verbringen in ein besonderes Register ein und nimmt den Vorgang in seine Zusammenfassende Meldung auf.
  • Die Ware muss spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten nach Bestückung des Lagers wieder entnommen werden.
Die innergemeinschaftliche Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb erfolgen erst im Zeitpunkt der Warenentnahme aus dem Konsignationslager.
Die Regelung lässt grundsätzlich einen Erwerberwechsel zu, vorausgesetzt der neue Erwerber hat seine Umsatzsteueridentifikationsnummer gegenüber dem Lieferer vor dem Kauf der Ware bekannt gegeben und der Verkauf an den neuen Erwerber hat binnen zwölf Monaten nach Ankunft der Ware im Lager stattgefunden. Außerdem muss ein Eintrag des Wechsels in das Register erfolgen.
Ebenfalls zulässig ist es, die Gegenstände innerhalb von zwölf Monaten in den Abgangsstaat zurückzusenden, vorausgesetzt die Rücksendung wird in das Register eingetragen.
Zur Beachtung: von der Regelung nicht erfasst sind naturgemäß Drittlandsfälle.
Hinweis: Das Bundesministerium für Finanzen weist in einem Schreiben vom 28.01.2020 auf folgendes hin:
Aus organisatorischen Gründen ist es übergangsweise nicht möglich, dass Unternehmer, die die Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG in Anspruch nehmen, die hierfür erforderlichen Angaben im Rahmen des bestehenden Verfahrens zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a UStG vornehmen. Ersatzweise sei eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.
Weitere Informationen sowie eine Ausfüllanleitung und den Link zum Online-Formular der Zusammenfassenden Meldung finden Sie auf den Seiten des BZSt.
Hinweis: Diese Information soll – als Service der Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.
Quelle: IHK Stuttgart, BZSt
Stand: 19.01.2024