Softwareverkauf ins Ausland
Die Behandlung von Softwareverkäufen in andere Länder oder aus anderen Ländern stellt Unternehmen vor zahlreiche Probleme. Zu beachten sind neben umsatzsteuerlichen Fragestellungen auch Vorschriften des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts sowie der Statistik. Am Ende dieses Textes finden Sie eine Übersicht der einzelnen Meldeerfordernisse.
1. Bewertung von Software/Zollrecht
Wenn Sie Software auf einem Datenträger aus einem Land außerhalb der EU importieren oder in ein Land außerhalb der EU exportieren, wird diese Sendung grundsätzlich zollrechtlich behandelt. Ab einem Wert von 1.000 Euro müssen Sie bei der Ausfuhr eine Zollanmeldung erstellen, bei der Einfuhr immer. Der Wert wird nach den internationalen Regelungen über den Zollwert ermittelt. Demnach beinhaltet der Wert alle der Transaktion zu Grunde liegenden Kosten und Zahlungen, aber keine Steuern. Anteilige Frachtkosten und insbesondere Entwicklungskosten gehören grundsätzlich zum Zollwert. Neben dem Datenträger muss vor allem auch der Wert der Software angegeben werden.
Dies hat zur Folge, dass überhaupt Zollanmeldungen erstellt werden müssen und dass bei der Einfuhr in die EU Umsatzsteuer auf den Gesamtwert erhoben wird. Zoll fällt bei der Einfuhr in die EU nicht an, da mit Software bespielte Datenträger gemäß EU-Zolltarif regelmäßig zollfrei sind.
Beim Export stellt sich zusätzlich die Frage, wie die Handelsrechnung aufgemacht sein sollte. Wie die Vorschriften außerhalb der EU sind, lässt sich nicht abschließend sagen. Bei den wichtigsten ausländischen Handelspartnern sind mit Software bespielte Datenträger ebenfalls zollfrei. Wenn dies der Fall ist, erübrigt sich die bislang empfohlene Aufspaltung des Rechnungsbetrages auf der Ausfuhrrechnung in Datenträger und Software. Beim Export in Länder, in denen auf den Datenträger Zoll anfällt, ermöglicht die Aufspaltung, dass die Software bei der Einfuhr in diese Länder nicht mit Zoll belastet wird.
Software, die über das Internet in ein Drittland geschickt wird, zählt zollrechtlich nicht als Ware, sondern als sonstige Leistung. Eine Zollanmeldung ist in diesem Fall nicht erforderlich, es gibt auch keine passende Zolltarifnummer/statistische Warennummer.
Ein weiterer Nebeneffekt ist, dass dann auch kein Ursprung bestimmt werden kann. Dies ist nur für einen mit Software bespielten Datenträger möglich, weil nur dieser von den zollrechtlichen Ursprungsdefinitionen erfasst wird.
Ein weiterer Nebeneffekt ist, dass dann auch kein Ursprung bestimmt werden kann. Dies ist nur für einen mit Software bespielten Datenträger möglich, weil nur dieser von den zollrechtlichen Ursprungsdefinitionen erfasst wird.
2. Außenwirtschaftsrecht/Exportkontrolle
Die Ausfuhr von Software muss in einzelnen Fällen vorher genehmigt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Software von den Güterlisten (Ausfuhrliste, Anhang I EG-Dual-use-Güter-Verordnung) erfasst ist. Wenn beispielsweise eine Werkzeugmaschine auf Grund ihrer technischen Merkmale ausfuhrgenehmigungspflichtig ist, dann ist auch die zugehörige Steuerungssoftware im Regelfall genehmigungspflichtig. Dies gilt dann auch für nachträglich gelieferte Softwareanpassungen.
Frei erhältliche und allgemein zugängliche Software (Standardsoftware) ist von Kontrollen freigestellt (Allgemeine Software-Anmerkung ASA). Für Software mit Verschlüsselungstechnologien gelten besondere Regeln. Der Wert der Software entspricht dem Zollwertbegriff, also dem Wert des Datenträgers und der Software.
Ausfuhrdefinition der Exportkontrolle
Ausfuhr von Software geht weit über die körperliche Lieferung von Software auf Datenträgern hinaus. Jede Art der grenzüberschreitenden Übertragung oder der Bereitstellung eines Zugriffs aus dem Ausland wird bei Software oder Technologie als Ausfuhr bewertet, auch Cloud-Sachverhalte sind erfasst. In diesem Zusammenhang können exportkontrollrechtliche Fragen entstehen, sofern die Software an sich genehmigungspflichtig ist (Artikel 2 Absatz 2iii EG Dual-use-Verordnung).
Ausfuhr von Software geht weit über die körperliche Lieferung von Software auf Datenträgern hinaus. Jede Art der grenzüberschreitenden Übertragung oder der Bereitstellung eines Zugriffs aus dem Ausland wird bei Software oder Technologie als Ausfuhr bewertet, auch Cloud-Sachverhalte sind erfasst. In diesem Zusammenhang können exportkontrollrechtliche Fragen entstehen, sofern die Software an sich genehmigungspflichtig ist (Artikel 2 Absatz 2iii EG Dual-use-Verordnung).
Beispiele für Ausfuhren:
- Übermittlung von Software (auf Datenträger oder elektronisch)
- Verlagerung des Servers in Drittstaaten und nachfolgendes Abspeichern
- Zugriffsmöglichkeit aus dem Ausland
- Anbieten von Software, um Ergebnisse zu erzielen
Neben den normalen Exportkontrollvorschriften sind Embargos zu beachten. Die Rechtsgrundlagen und die Güterlisten in der jeweils aktuellen Fassung können Sie im Internet beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abrufen.
Unternehmen sollten beachten, dass neben den europäischen Vorschriften auch Beschränkungen durch die US-amerikanischen Reexportvorschriften bestehen können. Häufig ist die Weiterlieferung von Betriebssystemen (Windows, Unix) in bestimmte Länder (u.a. Iran, Kuba, Nordkorea, Syrien, Sudan) bereits durch die amerikanischen Hersteller untersagt.
3. Intrahandelsstatistik
Innergemeinschaftliche Softwareumsätze sind grundsätzlich auch für die Intrahandelsstatistik zu melden, wenn der Transfer auf physischen Datenträgern erfolgt und es sich um Standardsoftware handelt. In der Praxis heißt das, dass Sie für Softwareerzeugnisse, die umsatzsteuerrechtlich als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln sind (vergleiche Nummer 4), auch Intrastatmeldungen abgeben müssen. Meldepflichtig sind Unternehmen, deren innergemeinschaftliche Warenversendungen jährlich einen Wert von 500.000 Euro überschreiten. Bei innergemeinschaftlichen Eingängen beträgt die Meldeschwelle 800.000 Euro pro Jahr. Weitere Informationen zur Intrahandelsstatistik finden Sie hier.
4. Umsatzsteuer
Die umsatzsteuerliche Behandlung der Softwareüberlassung hängt zum einen vom Vertriebsweg ab. Zum anderen ist sie abhängig von der Einordnung der Software als Standardsoftware oder nicht standardisierte Software, die speziell nach den Anforderungen des Anwenders erstellt wird oder die eine vorhandene Software den Bedürfnissen des Anwenders individuell anpasst.
Wird Software auf elektronischem Weg (zum Beispiel Internet) überlassen, ist unabhängig von der Einordnung als Standard- oder Individualsoftware umsatzsteuerlich immer von einer so genannten sonstigen Leistung auszugehen. Wird die Software hingegen auf einem Datenträger (beispielsweise CD oder USB-Stick) zur Verfügung gestellt, ist nach der Art der Software zu unterscheiden. Für Individualsoftware ist auch hier von einer so genannten sonstigen Leistung auszugehen. Für Standardsoftware ist in diesem Fall hingegen von einer Lieferung auszugehen. Es gilt damit folgende Einordnung:
wie | Standardsoftware | Individualsoftware |
Datenträger (u.a. CD, USB-Stick) | Lieferung | Sonstige Leistung |
Elektronisch (u.a. Internet) | Sonstige Leistung | Sonstige Leistung |
Für die umsatzsteuerliche Behandlung der ins Ausland übermittelten Software folgt hieraus Folgendes:
Lieferung
(1) Europäische Union: Wird innerhalb der EU Standardsoftware auf einem Datenträger geliefert, sind bei Lieferungen zwischen Unternehmern die hierfür allgemein geltenden Grundsätze für innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden. Das heißt, die Lieferung kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen innergemeinschaftlich steuerfrei erfolgen. Die Rechnungsstellung ist dann ohne Mehrwertsteuerausweis möglich. Die Einzelheiten hierzu finden Sie in der rechten Spalte neben dem Text unter „Weitere Informationen“/Innergemeinschaftlicher Warenverkehr zwischen Unternehmen.
(1) Europäische Union: Wird innerhalb der EU Standardsoftware auf einem Datenträger geliefert, sind bei Lieferungen zwischen Unternehmern die hierfür allgemein geltenden Grundsätze für innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden. Das heißt, die Lieferung kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen innergemeinschaftlich steuerfrei erfolgen. Die Rechnungsstellung ist dann ohne Mehrwertsteuerausweis möglich. Die Einzelheiten hierzu finden Sie in der rechten Spalte neben dem Text unter „Weitere Informationen“/Innergemeinschaftlicher Warenverkehr zwischen Unternehmen.
Wird die Software einem Nichtunternehmer/Privatperson überlassen, hängt die umsatzsteuerliche Behandlung davon ab, ob die Privatperson den Datenträger in Deutschland einkauft beziehungsweise abholt. In diesem Fall ist der Umsatz in Deutschland steuerbar und mit deutscher Mehrwertsteuer zu berechnen. Wird der Datenträger dagegen ins Gemeinschaftsgebiet versendet, ist für die Lieferung bis zum Überschreiten einer von dem jeweiligen Land, in das die Lieferung erfolgt, festgelegten Lieferschwelle regelmäßig ebenfalls von einem in Deutschland steuerbaren Umsatz auszugehen, das heißt es ist mit deutscher Mehrwertsteuer zu fakturieren. Ab Überschreiten der Lieferschwelle verlagert sich die Steuerbarkeit jedoch in den anderen Mitgliedstaat mit der Folge, dass die Mehrwertsteuer dieses Landes in Rechnung zu stellen ist und dort gegebenenfalls eine Registrierung zu umsatzsteuerlichen Zwecken zu erfolgen hat. Nähere Einzelheiten hierzu finden Sie in der rechten Spalte neben dem Text unter „Weitere Informationen“/Lieferungen an Nichtunternehmer im EU-Binnenmarkt.
Zollrechtliche Besonderheiten sind bei Lieferungen innerhalb der EU nicht zu beachten.
(2) Drittland: Wird die Ware an einen im Drittland ansässigen Empfänger geliefert, gelten die allgemeinen Grundsätze für Ausfuhrlieferungen, das heißt die Lieferung kann regelmäßig als steuerbefreite Ausfuhrlieferung erfolgen. Zu den zollrechtlichen Besonderheiten vergleiche oben.
Sonstige Leistung
Ist die Softwareüberlassung aufgrund der vorstehenden Einordnung als sonstige Leistung anzusehen, liegt der Leistungsort bei der Überlassung der Software an einen Unternehmer dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Das heißt, die Leistung ist nicht in Deutschland, sondern im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers steuerbar. Die Rechnungsstellung kann damit regelmäßig ohne deutsche Mehrwertsteuer erfolgen. Für die Einzelheiten hierzu, insbesondere auch die Behandlung der Leistung im Empfängerland (vergleiche IHK-Information Abrechnung von Dienstleistungen ins Ausland).
Ist die Softwareüberlassung aufgrund der vorstehenden Einordnung als sonstige Leistung anzusehen, liegt der Leistungsort bei der Überlassung der Software an einen Unternehmer dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Das heißt, die Leistung ist nicht in Deutschland, sondern im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers steuerbar. Die Rechnungsstellung kann damit regelmäßig ohne deutsche Mehrwertsteuer erfolgen. Für die Einzelheiten hierzu, insbesondere auch die Behandlung der Leistung im Empfängerland (vergleiche IHK-Information Abrechnung von Dienstleistungen ins Ausland).
Erfolgt eine elektronische Dienstleistung sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer Privatpersonen sind diese Leistungen am Wohnsitz des Kunden steuerbar. Das bedeutet insbesondere, dass deutsche Unternehmer, die diese Dienstleistungen an Privatpersonen im Ausland (EU und Drittland) erbringen, die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes in Rechnung stellen müssen. In diesem Fall fällt keine deutsche Mehrwertsteuer an. Es gelten die Regelungen des jeweiligen ausländischen nationalen Steuerrechts.
Innerhalb der EU gibt es eine Vereinfachung: Um zu vermeiden, dass sich der betroffene Dienstleister in jedem Mitgliedstaat, in dem er Dienstleistungen für seine Kunden erbringt, umsatzsteuerlich registrieren und die Umsatzsteuer abführen muss, existiert ein vereinfachtes Deklarationsverfahren, die sogenannte kleine einzige Anlaufstelle (KEA oder MOSS = Mini-One-Stop-Shop). Weitere Informationen hierzu finden Sie in der rechten Spalte neben dem Text unter Abrechnung elektronischer Dienstleistungen.
5. Meldepflichten im Auslandszahlungsverkehr
In allen Fällen, die umsatzsteuerrechtlich als sonstige Leistung angesehen werden, muss ab einem Rechnungsbetrag von 12.500 Euro eine Zahlungsmeldung an die Bundesbank erstellt werden. Dies ist bei ein- und ausgehenden Zahlungen aus oder nach Deutschland der Fall. Die Meldeerfordernisse für die deutsche Zahlungsbilanz sind in den nach § 63 ff AWV geregelt. Die in diesem Zusammenhang getätigten Entwicklungskosten, Lizenzen u. ä. sind elektronisch im AMS-Portal unter der Kennzahl 613 (Nutzung von Software, Regelfall) oder unter 633 (Kauf/Verkauf von Software) zu melden.
Bei Individualsoftware, die aus Drittländern auf Datenträgern geliefert wird, ist ab einem Wert von 12.500 Euro sowohl eine Zollanmeldung als auch eine Meldung im Auslandszahlungsverkehr abzugeben.
6. Softwarelieferungen - Übersicht der Meldepflichten auf einen Blick
Ohne Berücksichtigung der umsatzsteuerlichen Besonderheiten für Lieferungen an Privatpersonen.
- Meldungen für den Warenverkehr
Meldeschwelle Zollanmeldungen 1.000 Euro pro Vorgang, Wert der Software
Meldeschwelle Intrastat jährlicher Umsatz mit anderen EU-Mitgliedsstaaten 500.000 Euro (Versendung) beziehungsweise 800.000 Euro (Eingang) - Umsatzsteuerliche Behandlung
- Meldungen für den Zahlungsverkehr
Meldeschwelle 12.500 Euro pro Vorgang
wie, wohin/woher | Standardsoftware | Individualsoftware |
Software auf Datenträger, innerhalb der EU |
1. Intrastatmeldung 2. Innergemeinschaftliche Lieferung 3. Keine Meldung Zahlungsverkehr |
1. Keine Intrastatmeldung 2. Sonstige Leistung 3. Meldung Zahlungsverkehr |
Software auf Datenträger, Drittländer (nicht EU, nicht Deutschland) |
1. Zollanmeldung 2. Steuerfreie Ausfuhrlieferung 3. Keine Meldung Zahlungsverkehr |
1. Zollanmeldung 2. Sonstige Leistung 3. Meldung Zahlungsverkehr |
Elektronische Übertragung, in andere oder aus anderen Staaten (EU-Mitgliedstaaten oder Drittländer) |
1. Keine Intrastatmeldung oder Zollanmeldung 2. Sonstige Leistung 3. Meldung Zahlungsverkehr |
1. Keine Intrastatmeldung oder Zollanmeldung 2. Sonstige Leistung 3. Meldung Zahlungsverkehr |