Abrechnung elektronischer Dienstleistungen

Die „kleine einzige Anlaufstelle“ erlaubt es Unternehmen, die diese Dienstleistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten erbringen, ihren umsatzsteuerlichen Pflichten in dem Land nachkommen zu können, in dem sie ansässig sind. In der Praxis bedeutet die Regelung, dass beispielsweise ein deutscher IT-Dienstleister die ausländische Umsatzsteuer im Rahmen seiner Voranmeldung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern deklarieren und abführen kann. Die Nutzung der „kleinen einzigen Anlaufstelle“ ist für den Unternehmer freiwillig. Wenn er sich hierfür entscheidet, muss er dies allerdings einheitlich für alle Mitgliedstaaten tun, in denen er keinen Sitz oder Betriebsstätte hat.
Unternehmer, die die Vereinfachungsregel in Anspruch nehmen, müssen bei der „kleinen einzigen Anlaufstelle“ auf elektronischem Wege für jedes Quartal eine Umsatzsteuererklärung einreichen – unabhängig davon, ob er in dem betreffenden Quartal tatsächlich Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen erbracht haben. Wenn in dem Quartal keine entsprechenden Leistungen in der EU erbracht worden sind, wird eine sogenannte „Null-Erklärung“ abgegeben. Die über die Anlaufstelle eingereichte Umsatzsteuererklärung (mit der entsprechenden Zahlung) ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Erklärungszeitraums abzugeben. Die Steuererklärungen werden dann zusammen mit der entrichteten Umsatzsteuer an die entsprechenden Mitgliedstaaten des Verbrauchs übermittelt.
Um die Unternehmen im Umgang mit den veränderten umsatzsteuerlichen Vorschriften für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen zu unterstützen, hat die EU-Kommission einen Leitfaden veröffentlicht. Der Leitfaden steht in den 24 Amtssprachen sowie auf Chinesisch, Japanisch und Russisch zur Verfügung und enthält insbesondere Erläuterungen zu den Themen:
  • Registrierung für mehrwertsteuerliche Zwecke
  • Ausweis der Mehrwertsteuer
  • Form, in der die Informationen einzureichen sind
  • Fristen
  • praktische Hinweise für die Entrichtung der Steuer.
Das Bundeszentralamt für Steuern stellt auf seiner Homepage laufend aktuelle Informationen zur deutschen Umsetzung des Mini-One-Stop-Shop/KEA zur Verfügung (FAQs zum Mini-One-Stop-Shop). Ein vom Bundesfinanzministerium am 11. Dezember 2014 veröffentlichter Ausführungserlass enthält Details zur Anwendung der Neuregelung
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