Leitfaden zu den Russland-Sanktionen

Auch Unternehmen, die keine direkten Geschäfte mit Russland gemacht haben, können von den Russland-Sanktionen betroffen sein. Die wichtigsten Informationen zur Überprüfung Ihrer Betroffenheit haben wir Ihnen nachfolgend kurz zusammengefasst.

1. Hinweispflicht für Jedermann bei Kenntnis von Verstößen gegen Russland-Sanktionen

Die sogenannte “Jedermannspflicht” wurde mit dem 11. EU-Sanktionspaket unter Art. 6b der EU-Verordnung Nr. 833/2014 aufgenommen.
Von dieser Hinweispflicht sind alle natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen betroffen. Egal, ob die Informationen beruflich oder privat erlangt werden, sie müssen gemeldet werden.
Eine Ausnahme gilt lediglich für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sowie deren Mandantschaft.
Die Hinweise zu Sanktionsverstößen, die Behörden auf Grundlage der eingeführten Hinweispflicht erhalten, ergänzen das Informationsbild zur effektiven Umsetzung der EU-Sanktionen. Wichtig ist dies insbesondere im Hinblick auf die effektive Bekämpfung von warenverkehrsbezogenen Sanktionsumgehungen im Einzelfall.
Die Pflicht zur Hinweisgebung nach Artikel 6b der Verordnung (EU) 833/2014 bezieht sich konkret auf sämtliche sachdienliche Informationen über Verletzungen und Umgehungen sowie Versuche der Verletzung oder Umgehung der in der Verordnung festgelegten Verbote.
Sie tritt direkt nach Erlangung der jeweiligen Kenntnis ein. Hierzu gehören zum Beispiel Kenntnisse über konkrete Beschaffungsversuche oder sanktionswidrige Handelsbeziehungen. Die Hinweispflichtigen haben jedoch keine Verpflichtung, die Richtigkeit der Informationen durch eigene Recherchen zu überprüfen.

Wo müssen die Hinweise gemeldet werden?

Betreffen diese Hinweise zu Sanktionsverstößen:
  • Güter und güterbezogene Dienstleistungen,
sind diese dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA (Melderegister-Sanktionen@bafa.bund.de) zu melden.
Betreffen die Hinweise:
  • Gelder, Finanzmittel oder Finanzhilfen,
Verstöße gegen die oben aufgeführte Hinweispflicht stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes dar. Dies gilt auch für fahrlässige Verstöße gegen die Hinweispflicht.
Details zur Regelung finden Sie ab Punkt 58 der nachfolgenden FAQs der Russland-Sanktionen (BMWK).

2. Hinweispapiere zur Vermeidung von Sanktionsumgehungen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Sanktionsumgehungen wurden in der Verordnung (EU) 833/2014 mit den fortlaufenden Sanktionspaketen immer weiter verschärft. Die EU und das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) geben in ihren Hinweispapieren Hilfestellung zur Erkennung von möglichen Sanktionsumgehungen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt auf seiner Internetseite Regelung zur Verhinderung von Sanktionsumgehung eine kompakte Übersicht der bestehenden Regelungen bereit und verlinkt auf diverse Hinweispapiere, unter anderem auf
Die G7-Mitgliedstaaten haben im September 2024 das gemeinsame Hinweispapier "Preventing Russian Export Control und Sanctions Evasion: Updated Guidance for Industry“ veröffentlicht. Es enthält Erläuterungen zu besonders kritischen Gütern (CHPL) und Risikoindikatoren (Red Flag Indicators), aber auch ein "Best Practices“ Kapitel. Dieses beinhaltet Vorschläge für unternehmensinterne Compliance-Maßnahmen.

2. No-Russia-/No-Belarus-Klausel in Verkaufsverträgen

Auch Unternehmen, die Waren in andere Drittländer verkaufen, sind unter Umständen zur Aufnahme einer sogenannten No-Russia-/No-Belarus-Klausel in ihre Verträge verpflichtet. Alle wichtigen Informationen dazu, sowie entsprechende Musterklauseln finden Sie auf dieser Seite No-Russia und No-Belarus-Klausel in Verträgen.
Quelle: BMWK, EU-Verordnungen, zoll.de, IHK und DIHK
Stand: 02.03.2026