Warenverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika

Die Europäische Kommission und die USA haben sich im August 2025 im sogenannten "Turnberry-Deal" auf eine Grundsatzeinigung zur Höhe der gegenseitigen Zölle verständigt. Mit den aktuell veröffentlichten Verordnungen wurde nunmehr diese Einigung für Einfuhren in die EU zum 1. Juli 2026 umgesetzt. Der Zoll informiert über den Warenverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika und die Anwendung von Präferenzen.

Die Grundlage

Die Verordnung 2026/1455 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2026 zur Anpassung der Einfuhrzölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (künftig US-VO) wurde am 30. Juni 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Gleichzeitig wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1422 der Kommission vom 25. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Bezug auf Verfahrensvorschriften über den Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren im Amtsblatt der der Europäischen Union veröffentlicht.
Beide Rechtsakte traten zum 1. Juli 2026 in Kraft und regeln die künftige Vorgehensweise in Bezug auf die Gewährung von Präferenzen bei Waren mit US-Ursprung.

Der Ursprungsnachweis

Die Besonderheit dieser Präferenzregelung besteht darin, dass ihr zum jetzigen Zeitpunkt kein Abkommen mit präferenziellen Ursprungsregeln zu Grunde liegt. Bis zum Erlass solcher Präferenzursprungsregeln wird gem. Art. 6 der US-VO der Ursprung der Waren im Einklang mit den Vorschriften zum nichtpräferenziellen Ursprung gemäß dem Unionszollkodex bestimmt.
Für eine präferenzbegünstigte Einfuhr im Rahmen der US-VO ist somit auf die allgemeinen Regelungen zur Ermittlung des nichtpräferenziellen Ursprungs abzustellen. Die einschlägigen Rechtsvorschriften können der Auskunftsdatenbank "WuP online" unter der Rubrik "Nichtpräferenzieller Ursprung" entnommen werden. Weitere Informationen befinden sich auf der Webseite der EU-Kommission zu den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln.

Der nicht-präferenzielle Ursprung

Die Kommission hat mit Art. 59a UZK-IA eine neue Verfahrensvorschrift hinsichtlich des Ursprungsnachweises im Kontext der US-VO eingeführt. Demnach muss der Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs auch den Nachweis enthalten, dass die Waren direkt aus dem Ursprungsland in die EU befördert wurden oder während ihrer Beförderung durch andere Länder unter zollamtlicher Überwachung verblieben sind und keinen wesentlichen Veränderungen unterzogen wurden.
Art. 59a UZK-IA enthält keine standardisierten Ursprungsnachweise, z.B. in Form einer Bescheinigung oder einer spezifischen Erklärung. Der Grundsatz der freien Nachweisführung des nichtpräferenziellen Ursprungs gilt somit auch für den Warenverkehr im Rahmen der US-VO. Der Anmelder muss über ausreichende Nachweise verfügen, dass die Ware ihren Ursprung in den USA hat und direkt aus den USA in die EU befördert wurde.
Der Grundsatz der freien Nachweisführung erstreckt sich auch auf den Nachweis des direkten Transports aus dem Ursprungsland - hier USA - in die EU. Dies umfasst alle relevanten Unterlagen und Informationen, wie unter anderem Transportdokumente (z.B. Konnossement, Luftfrachtbrief), Vertragsunterlagen (Kauf- und Beförderungsverträge) oder Packlisten.
Die Nachweise für eine etwaige zollamtliche Überwachung und die Nichtveränderung sind hinreichend glaubwürdig zu belegen. Dazu können z.B. von den zuständigen Behörden der jeweiligen Drittländer ausgestellte Zollpapiere oder Nichtmanipulationsbescheinigungen dienen.

Vorgehen in ATLAS

Im IT-Verfahren ATLAS können die ermäßigten Zollsätze - trotz der anzuwendenden nichtpräferenziellen Ursprungsregeln - wie eine herkömmliche Abfertigung zu Präferenzbedingungen beantragt werden.
Im TARIC/EZT werden diesbezüglich die folgenden TARIC-Maßnahmearten integriert:
142 Zollpräferenz
145 Präferenzen in Verbindung mit der Endverwendung
143 Präferenzzollkontingent
146 Präferenzzollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung
Die ermäßigten Abgabensätze können beantragt und angewendet werden, wenn bei der Zollanmeldung als Präferenzursprungsland US und die TARIC-Unterlagencodierungen
  • U190 - Ursprungsnachweis gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 2026/1455
  • 7HHF – Direktbeförderung
angemeldet und das Kennzeichen „vorhanden“ übermittelt werden. Die Nachweise müssen vorhanden sein und vorgelegt werden können.
Die ermäßigten Abgabensätze können mit einem dreistelligen Begünstigungscode, der mit der Ziffer „3“ beginnt, beantragt werden. Bei Zollkontingenten kann ein Begünstigungscode angemeldet werden, der mit den Ziffern „32“ beginnt.
Eine entsprechende ATLAS-Info mit weiterführenden Informationen wird zeitnah veröffentlicht.

WuP-online

In der Datenbank WuP online werden die Regelungen der US-VO derzeit eingearbeitet und sind in Kürze bei Eingabe des ISO-Alpha-2-Codes "US" in gewohnter Form einsehbar. Da es sich nicht um ein klassisches Präferenzabkommen handelt, wird die Darstellung in einigen Bereichen abweichen. So wird es keine Verarbeitungsliste im klassischen Sinne geben, sondern stattdessen einen Hinweis auf die Anwendung der nichtpräferenziellen Ursprungsregelungen.
Bitte beachten Sie die entsprechende ATLAS-Info: ATLAS-Info 0970/26
Quelle: zoll.de, DIHK
Stand: 09.07.2026