Singapur: Änderung bei Präferenznachweisen im Rahmen des EU-Singapur-Freihandelsabkommens ab 1.1.2023

Der Zoll teilt mit, dass für EU-Ausführer das System des "ermächtigten Ausführers" durch das System der "registrierten Ausführers" ersetzt wird. Dies bedeutet, dass Einführer in Singapur ab dem 1. Januar 2023 die Zollpräferenz mit Hilfe von Erklärungen zum Ursprung beantragen müssen, die von in der EU registrierten Ausführern unter Angabe ihrer REX-Nummer ausgefertigt wurden (sogenannte REX-Erklärung).
Übergangszeitraum:
Es ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, durch den sichergestellt wird, dass die Zollbehörden Singapurs Ursprungserklärungen, die von in der EU ermächtigten Ausführern ausgefertigt wurden, weiterhin bis zum 31. März 2023 akzeptieren.
Einfuhr:
Der Zoll teilt ebenfalls in der ATLAS Info 0389/22 mit, dass Singapur ab dem 01.01.2023 eine neue Unterlage für die Anerkennung der Ursprungseigenschaft verwendet. Für die Gewährung einer Zollpräferenz für Waren mit Ursprung in Singapur bei der Einfuhr in die EU ist nunmehr als Ursprungsnachweis die folgende TARIC-Unterlagencodierung anzumelden:
U101 – 
Erklärung zum Ursprung, von einem registrierten Ausführer in Singapur ausgefertigt (sogenannte REX-Erklärung). Die bisher verwendete Unterlagencodierung „N864“ (Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier) wird ab dem 01.01.2023 in ATLAS nicht mehr anerkannt.
Übergangszeitraum:
Ein Übergangszeitraum wurde nicht bekanntgegeben.
Weiterführende Informationen:
Beschluss Nr. 1/2022 zur Änderung des Ursprungsprotokolls zum EU-Singapur-Freihandelsabkommen vom 20. Dezember 2022. Der Beschluss trat am 1.12023 in Kraft. Er soll in den kommenden Tagen im Amtsblatt der EU, Reihe C, veröffentlicht werden.
 
Stand: 05.01.2023