Niederlande - Hinweise zu Entsendungen

Meldepflicht

Ein Gesetz, welches ausländische Dienstleistungserbringer dazu verpflichtet, ihre Tätigkeit in den Niederlanden vorab anzumelden, ist aktuell in Vorbereitung.
Der Start eines obligatorischen elektronischen Meldesystems ist vom 1. Januar 2018 auf den 1. Januar 2019 verlegt worden.

Arbeitsbedingungen

Ausländische Entsender sind verpflichtet, die in den Niederlanden geltenden Mindest- oder Tariflöhne, wie auch Arbeitszeit- und Urlaubsbedingungen einzuhalten.
Diese können, wie auch eine Reihe anderer relevanter Aspekte, dem „Guide for posting employees tot the Netherlands“ auf einem Behördenportal in englischer Sprache entnommen werden. Eine automatisierte Übersetzung ins Deutsche ist ebenso verfügbar.
Die Deutsch-Niederländische Handelskammer hat zu Arbeitnehmerentsendungen in die Niederlande ein Merkblatt verfasst.

Einsatz von Nicht-EU- und kroatischen Staatangehörigen

Falls ein deutsches Unternehmen Mitarbeiter in die Niederlande entsendet, die keine Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz haben, ist deren Einsatz bei der Sozialversicherungsverwaltung UWV anzumelden.
Für kroatische Staatsbürger gilt nach dem EU-Beitritt noch eine Übergangsfrist zur Arbeitnehmerfreizügigkeit in den Niederlanden. Diese soll erst zum 1. Juli 2018 enden.

Mautpflicht für LKW über 12 Tonnen

Nutzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 12 Tonnen benötigen für die Nutzung der Autobahnen in den Niederlanden, wie auch in Dänemark, Schweden und Luxemburg, die elektronische Eurovignette.
Diese kann hier über das Portal "Eurovignette" angefordert werden.