Aktuelles in der Exportkontrolle sowie Genehmigungsbeschleunigungen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzen zum 1. Februar 2026 ein Maßnahmenpaket um, das die Exportkontrolle von Rüstungs- und Dual-Use-Gütern spürbar vereinfachen und beschleunigen soll. Darüber hinaus wurde der Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) neu gefasst – was das bedeutet:

Genehmigungsverfahren für Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter beschleunigt

Teile des Maßnahmenbündels sind:

  • Einführung weiterer Allgemeine Genehmigungen (AGGs): AGG Nr. 45, 46;
  • Aktualisierung bestehender AGGs: AGG Nr. 13, 17, 21, 24, 28;
  • Stärkung der Entscheidungsbefugnisse des BAFA, um Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und zu verkürzen: Insbesondere zum Austausch von Technologie;
  • Verfahrenserleichterungen für Gemeinschaftsprojekte (Sondergenehmigung): So soll mit einem neuen Verfahren der bürokratische Aufwand für nationale Teilnehmer an amtlich anerkannten Gemeinschaftsprojekten erheblich verringert werden.

Die Nutzung von AGGs:

AGG sind pauschale Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter, die von Exporteuren in Anspruch genommen werden können, ohne beim BAFA einen Ausfuhrantrag stellen zu müssen. Sie gelten für den unkritischen, gleichwohl genehmigungspflichtigen Export ausgewählter Güter in ausgewählte Länder, um die Kontrollressourcen auf Exporte zu konzentrieren, die einer vertieften Bewertung bedürfen.
Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung müssen sich, abhängig von der jeweiligen AGG, vor der erstmaligen Nutzung oder innerhalb von 30 Tagen danach mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems registrieren. Es ist dort mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, die AGG ab einem bestimmten Zeitpunkt nutzen zu wollen oder genutzt zu haben.

Überblick zu den Änderungen:

AGG in Kraft getreten gültig bis Veränderung/Inhalt
Nr. 13 01.02.2026 31.03.2026 Änderung bzgl. Ausfuhren im Rahmen deutscher staatlicher Ertüchtigungsprogramme, an UN-Friedensmissionen sowie an bestimmte verbündete Streitkräfte.
Nr. 17 01.02.2026 31.03.2027 Erweiterung des Güterkreises um bestimmte Laser (analog zu deren Entlistung von Anhang I EU-Dual-Use-Verordnung bis zum Inkrafttreten des überarbeiteten Anhangs)
Nr. 21 01.02.2026 31.03.2026 Erweiterung des Güterkreises auf bestimmte Schutzausrüstung
Nr. 24 01.02.2026 31.03.2026 Aufnahme zusätzlicher Länder für entsprechende vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen
Nr. 28 01.02.2026 31.03.2027 Erweiterung auf entsprechende Ausfuhren in das Vereinigte Königreich sowie Nordirland.
Nr. 45 01.02.2026 31.03.2027 Neu für nichtsensitive elektronische Verbringungen von Software und Technologie über BSI‑C5‑zertifizierte EU‑Server
Nr. 46 01.02.2026 31.03.2027 Neu für Ausfuhren und Verbringungen von Technologie und Software im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds (EVF)
Details dazu finden Sie auf diesen Seiten: BAFA - Allgemeine Genehmigungen.

Umgang mit der Änderung von Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 zum 15. November 2025:

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2003 wurde Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) neu gefasst. Diese Verordnung ist am 15. November 2025 in Kraft getreten.
Im Rahmen dieses Updates, wurde Anhang I der EU-Dual-Use-VO:
  • um neue Güter erweitert und
  • Parameter bestehender Güterlistennummern an den aktuellen Stand der Technik angepasst.
Im Ergebnis wurden dadurch in Anhang I auch Güter aufgenommen, die bislang in Deutschland genehmigungspflichtig und in unserer nationalen Ausfuhrliste Teil I Abschnitt B, Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung enthalten sind.
Die Güter sind dort mit einer sog. „1900er“-Güterlistennummer versehen und in erster Linie dem Quanten- und Halbleiterbereich zuzuordnen. Diese finden Sie nun mit einer „500er“-Güterlistennummer in Anhang I der EU-Dual-Use-VO.
Diese Änderung hat zur Folge, dass sich auch die Rechtsgrundlage der Genehmigungspflicht ändert – statt § 8 AWV ist nun eine Genehmigung nach Art. 3 EU-Dual-Use-VO zu beantragen bzw. zu erteilen, da Unionsrecht grundsätzlich vorrangig anzuwenden ist.
Auch weitere nationale Regelungen verlieren damit für diese Güter ihre Wirkung:
  • Betroffen ist der Wegfall der Genehmigungsfreiheit nach § 8 Abs. 3 AWV bei einem Warenwert unter 5.000 Euro.
  • Auch die Verbringungsgenehmigungspflicht nach § 11 Abs. 2 AWV entfällt, wobei Verbringungsgenehmigungspflichten sowie Hinweispflichten nach Art. 11 EU-Dual-Use-VO nun zu beachten sind.
  • Für den Fall, dass die Ihnen erteilte Genehmigung für eines der betroffenen Güter noch nicht vollständig genutzt wurde, behält diese Ihre Gültigkeit, solange auch Teil I Abschnitt B der Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung noch in Kraft ist.
Insgesamt ist eine Anpassung des Teils I B der AL zur AWV beabsichtigt, um die aktuelle Doppelerfassung der 500er und 1900er Güter zu bereinigen.
Die Mitteilung dazu finden Sie unter: BAFA - Aktualisierung Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung
Quelle: BAFA, DIHK
Stand: 04.02.2026