Personalschulung für das Spielhallengewerbe
Die IHK Braunschweig bietet die Schulung des Personals an („Präventionsschulungen“), die bislang von privaten Anbietern durchgeführt werden konnten (§ 8 ff. NSpielhG). Weitere Informationen finden Sie hier.
Neuerungen im Spielhallengesetz
Am 1. Februar 2022 ist das neue Niedersächsische Spielhallengesetz in Kraft getreten. Es sieht u. a. vor, dass Betreiber von Spielhallen künftig eine Sachkundeprüfung ablegen müssen. Daneben müssen alle Angestellten, die Kundenkontakt haben, eine Schulung absolvieren. Sowohl die Abnahme der Prüfungen als auch die Durchführung der Schulungen obliegt den Industrie- und Handelskammern in Niedersachsen. Das Spielhallengesetz regelt dabei die notwendigen Details zum Prüfungsverfahren (§§ 4 bis 8 und §§ 10 bis 15), zu den notwendigen Inhalten der Prüfungen (§§ 9 bis 11) und Schulungen (§ 16) sowie zur praktischen Durchführung der Schulungen (§§ 16 bis 18).
Neu sind folgende zwei Erlaubnisvoraussetzungen: Die Erlaubnis gemäß § 2 NSpielhG wird nur erteilt, wenn die Spielhalle zertifiziert ist (§ 3 S. 1 Nr. 5 NSpielhG) und der Betreiber eine Sachkundeprüfung vor einer Industrie- und Handelskammer abgelegt hat (§ 3 S. 1 Nr. 6 NSpielhG). Für beide Erlaubnisvoraussetzungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2023 (§ 18 Abs. 2 S. 1 NSpielhG).
Sachkundeprüfung und Personalschulungen
Die Industrie- und Handelskammern sind schon bislang für das Unterrichtungsverfahren für Spielgeräteaufsteller nach § 33c Abs. 2 Nr. 2 GewO zuständig. Der Unterrichtungsnachweis wird auch weiterhin benötigt, wenn erstmals eine Allgemeine Aufstellerlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO beantragt werden soll.
Zusätzlich sind die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern nun zuständig für die Sachkundeprüfung. Alle Spielhallenbetreiber müssen diese Prüfung bis spätestens zum 31. März 2023 erfolgreich absolvieren, da anderenfalls zwischenzeitlich erteilte Erlaubnisse nach neuer Rechtslage erlöschen und neue Erlaubnisse nach dieser Übergangsfrist ohne zuvor erfolgreich absolvierte Prüfung nicht mehr erteilt werden dürfen. Eine sogenannte „Alte Hasen“-Regelung existiert nicht!
Die Sachkundeprüfung gem. § 8 NSpielhG besteht aus einem mündlichen und einen schriftlichen Teil.
Sie umfasst folgende Themengebiete:
- Gewerbeordnung
- Spielverordnung
- Glücksspielstaatsvertrag
- Spielersperrsystem
- Niedersächsisches Spielhallenrecht
- Jugendschutzrecht
- Suchtprävention sowie
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Weiterhin sind die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern nun zuständig für die Schulung des Personals („Präventionsschulungen“), die bislang von privaten Anbietern durchgeführt werden konnten (§ 8 ff. NSpielhG). Sie umfasst folgende Themengebiete: Spielverordnung, Glücksspielstaatsvertrag, Spielersperrsystem, Niedersächsisches Spielhallenrecht, Jugendschutzrecht, Suchtprävention sowie Handlungskompetenzen, insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielenden.
Eine Auffrischung ist für die Handlungskompetenzen spätestens nach zweieinhalb Jahren, die Schulung der übrigen Sachgebiete spätestens nach fünf Jahren zu wiederholen.
Sonstige Nachweise, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erworben worden sind, werden von den Industrie- und Handelskammern gemäß § 10 Abs. 3 NSpielhG in entsprechender Anwendung von § 13c der Gewerbeordnung auf Antrag als bestandene Sachkundeprüfung nach § 6 NSpielhG oder als besondere Schulung nach § 8 NSpielhG anerkannt.
Hinweis:
Die Personalschulung nach dem Niedersächsischen Spielhallengesetz (§ 8, Abs. 2 und 3 NSpielhG) dient nicht als Kurs zur Vorbereitung für die Sachkundeprüfung nach dem Niedersächsichen Spielhallengesetz.
Die Sachkundeprüfungen werden von der IHK Hannover durchgeführt.
Spielhallen-Personal: Zeitraum der Nachfolgeschulung
Gemäß § 8 Abs. 3 NSpielhG ist die Schulung der Handlungskompetenzen nach Absatz 2 Nr. 8 spätestens nach zweieinhalb Jahren, die Schulung der übrigen Sachgebiete des Absatzes 2 spätestens nach fünf Jahren zu wiederholen. Der früheste Termin für die Nachfolgeschulung ist maximal sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Wiederholungsfrist. Dies teilte das niedersächsische Wirtschaftsministerium mit.
Die jeweilige Frist zur Wiederholung der Schulung beginnt mit Ablauf der vorherigen Frist. Das bedeutet, dass die Frist zur erneuten Schulung nicht mit der Teilnahme an der Wiederholungsschulung beginnt. Demnach kann eine nachfolgende Personalschulung bis maximal sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von 2,5 Jahren stattfinden, ohne dass sich dadurch das Ende der Frist verschiebt.
Beispiel:
- Erstmalige Personalschulung: 1. Juli 2023
- Nachfolgende Schulung der Handlungskompetenzen frühestens sechs Monate vor Ablauf der Wiederholungsfrist ab 1. Juli 2025 und spätestens bis zum Ablauf des 2,5-jährigen Zeitraums 31. Dezember 2025
- Beginn neuer Zeitraum, sofern der Schulungstermin in dem vorgenannten Zeitfenster erfolgte: 1. Januar 2026
Schulungstermine
18.08.2025 (8-stündige Ganztags-Schulung)
17.09.2025 (8-stündige Ganztags-Schulung)
18.09.2025 (4-stündige Halbtags-Schulung)
21.10.2025 (8-stündige Ganztags-Schulung)
22.10.2025 (4-stündige Halbtags-Schulung)
18.11.2025 (8-stündige Ganztags-Schulung)
19.11.2025 (4-stündige Halbtags-Schulung)
01.12.2025 (8-stündige Ganztags-Schulung)
02.12.2025 (4-stündige Halbtags-Schulung)
Anmeldung zur Personalschulung
Den digitalen Anmeldeprozess zur Prüfung finden Sie hier.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an: yuliya.soykina@braunschweig.ihk.de
Bitte beachten Sie: Die Anmeldung zu einem bestimmten Termin ist für die IHK Braunschweig erst verbindlich, wenn der Termin schriftlich von ihr bestätigt wurde. Gebührenbescheid und Einladung gehen Ihnen per E-Mail zu.
Sie können von Ihrer Anmeldung nur schriftlich zurücktreten.
Ihre E-Mail-Adresse ist zur Bestätigung der Anmeldung notwendig. Nach dem Absenden Ihrer Anmeldung erhalten Sie von uns eine E-Mail mit einem Bestätigungslink.
Bitte bestätigen Sie Ihre Anmeldung innerhalb von 24 Stunden verbindlich durch Anklicken des Bestätigungslinks. Andernfalls wird Ihr Platz anderen Teilnehmern zur Verfügung gestellt.
Teilnahmebedingungen
Anmeldung
Die Anmeldung zur Teilnahme am Unterrichtungsverfahren muss bis drei Wochen vor Beginn des jeweiligen Veranstaltungstermins erfolgen. Bei allen Veranstaltungen ist die Teilnehmerzahl begrenzt und es gilt die Berücksichtigung der Anmeldung in der Reihenfolge ihres Eingangs. Eine frühzeitige Anmeldung liegt daher im eigenen Interesse der Teilnehmer/-innen. Anmeldungen können nur über das Online-Anmeldeformular erfolgen.
Teilnahmevoraussetzungen/Sprachkenntnisse
Der/Die Teilnehmer/-in bestätigt durch seine/ihre Unterschrift, dass er/sie über die unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügt. Ihm/Ihr ist bekannt, dass die Bescheinigung über die Teilnahme an der Personalschulung nicht ausgestellt werden kann, wenn sich während des Unterrichtungsverfahrens herausstellt, dass die erforderlichen Sprachkenntnisse in mündlicher und schriftlicher Form zum Verständnis der Schulungsinhalte nicht ausreichen. Eine Erstattung der Gebühr ist dann nicht mehr möglich. Rechtzeitiges Erscheinen zur Personalschulung ist unbedingt erforderlich, da sonst die Teilnahme an der Unterrichtung nicht bescheinigt werden kann! Bei nicht rechtzeitigem Erscheinen oder Fehlzeiten während der Unterrichtung ist eine Erstattung der Gebühr nicht mehr möglich.
Teilnahmegebühren
Wir bitten darum, die Gebühren erst nach Erhalt des Gebührenbescheides unter Angabe der vollständigen Gebührenbescheidsnummer zu bezahlen, da sonst keine Verbuchung vorgenommen werden kann. Die Zahlung muss vor Beginn der Unterrichtung eingegangen sein. Bei Abbruch der Unterrichtung aufgrund fehlender Sprachkenntnisse muss die volle Gebühr gezahlt werden.
Erfüllungsort
Die Schulungen finden an unterschiedlichen Orten des Kammerbezirks statt. Den jeweiligen Veranstaltungsort finden Sie auf Ihrem Einladungsschreiben. Teilnehmer/innen verpflichten sich, die am Unterrichtsort geltende Hausordnung unbedingt zu beachten.
Rücktritt
Eine kostenfreie Abmeldung ist bis 20 Tage (Eingang der Abmeldung per E-Mail an yuliya.soykina@braunschweig.ihk.de) vor Beginn der Veranstaltung möglich. Danach wird bei einer Abmeldung eine Gebühr in Höhe von 145,00 € berechnet. Erscheint ein/e gemeldete/r Teilnehmer/- in nicht, wird die Gebühr in Höhe von 145,00 € ebenfalls fällig. Bei einer Abmeldung von einer Halbtags-Schulung nach der vorgenannten Anmeldefrist wird eine Gebühr von 105,00 € berechnet. Erscheint ein/e gemeldete/r Teilnehmer/- in nicht, wird die Gebühr in Höhe von 105,00 € ebenfalls fällig.
Haftung
Die IHK Braunschweig haftet nicht für Schäden, außer wenn diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen beruhen. Die vorstehende Bestimmung gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
Datenschutzinformationen
Nähere Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die IHK Braunschweig finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.