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Prüfungen im Verkehrsgewerbe

Bleistift in Hand gehalten, füllt Test aus © via www.pixabay.com

Personen, die eine selbstständige Tätigkeit im Bereich des gewerblichen Güterkraftverkehrs nach § 1 Absatz 1 Güterkraftverkehrsgesetz aufnehmen möchten, müssen u.a. ihre fachliche Eignung nachweisen.

Bus an der Haltestelle © Adobe Stock

Bei der Durchführung von geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderungen von Personen mit Kraftomnibussen, benötigen Sie neben der Gewerbeanmeldung die Erlaubnis der zuständigen unteren Verkehrsbehörde.

Leuchtendes Taxi-Schild © Adobe Stock

Bei der geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen benötigen Sie neben der Gewerbeanmeldung die Erlaubnis der zuständigen unteren Verkehrsbehörde.

LKW auf Autobahn © Markus Spiske via www.pexels.com

Nach der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung müssen betroffene Fahrerinnen und Fahrer im Güterkraftverkehr einen Nachweis darüber erbringen, dass sie über grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Themengebieten verfügen, die in der Anlage 1 dieser Verordnung aufgelistet sind.

Berufskraftfahrer © Adobe Stock

Nach der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung müssen betroffene Fahrerinnen und Fahrer im Personenverkehr einen Nachweis darüber erbringen, dass sie über grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Themengebieten verfügen, die in der Anlage 1 dieser Verordnung aufgelistet sind.

Gefahrguttransporter © AdobeStock

Fahrer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in kennzeichnungspflichtigen Mengen transportiert werden, müssen im Besitz einer ADR-Bescheinigung sein.

© pixabay.com

Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.