Prüfungsordnung Schutz- und Sicherheitskraft
Die Industrie- und Handelskammer Braunschweig erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 16.02.2012 als zuständige Stelle nach § 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), folgende besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft (IHK).
- § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
- § 2 Zulassungsvoraussetzungen
- § 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
- § 4 Anforderungen und Inhalte der Prüfung
- § 5 Ergänzungsprüfung
- § 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
- § 7 Bestehen der Prüfung
- § 8 Wiederholung der Prüfung
- § 9 Inkrafttreten
Die Besonderen Rechtsvorschriften gelten in Verbindung mit der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Braunschweig in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft (IHK) erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben einer zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft (IHK) in der Sicherheitswirtschaft (gewerbliche Sicherheitsunternehmen und betriebliche Sicherheitseinrichtungen) insbesondere in Bewachungs-, Sicherungs- und Ordnungsdiensten, Veranstaltungs- und Verkehrsdiensten, wahrnehmen zu können:
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Abwenden von Schäden und Gefahren,
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Aufrechterhalten von Sicherheit und Ordnung,
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Nutzen der zur Verfügung stehenden Schutz- und Sicherheitstechnik,
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kundenorientiert handeln und kommunizieren sowie deeskalierend wirken,
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Beurteilen der eigenen rechtlichen Stellung sowie Berücksichtigen von Gesetzen und Vorschriften.
(3) Die mit Erfolg abgelegte Prüfung führt zum Abschluss Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (IHK).
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
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Eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis in der Sicherheitswirtschaft oder
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eine mindestens fünfjährige Berufspraxis, von der mindestens drei Jahre in der Sicherheitswirtschaft abgeleistet sein müssen und
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ein Mindestalter von 24 Jahren und
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die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang, dessen Beendigung nicht länger als 24 Monate zurückliegt.
(2) Die Berufspraxis gemäß Abs. 1 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft (IHK) entsprechend § 1 Abs.2 haben.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche in der Sicherheitswirtschaft:
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Rechts- und aufgabenbezogenes Handeln,
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Gefahrenabwehr sowie Einsatz von Schutz- und Sicherheitstechnik,
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Sicherheits- und serviceorientiertes Verhalten und Handeln.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung ist in Form von zwei die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben gemäß § 4 durchzuführen. Die erste Situationsaufgabe ist so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereichs gem. § 4 Abs. 1 den Schwerpunkt bilden. Die zweite Situationsaufgabe ist so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereichs gem. § 4 Abs. 2 den Schwerpunkt bilden. Die Situationsaufgaben sollen darüber hinaus jeweils Qualifikationsinhalte aus den Handlungsbereichen integrativ mit berücksichtigen, die nicht den Schwerpunkt gebildet haben.
(4) Die mündliche Prüfung ist als situationsbezogenes Fachgespräch durchzuführen. Im situationsbezogenen Fachgespräch sollen die Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereichs gem. § 4 Abs. 3 den Schwerpunkt bilden. Darüber hinaus sollen Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche gem. § 4 Abs. 1 und 2, die nicht schriftlich geprüft wurden, mitberücksichtigt werden.
(5) Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens zwei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr fünf Stunden. Das Situationsbezogene Fachgespräch soll je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (IHK) mindestens 30 Minuten und höchstens 40 Minuten dauern.
§ 4 Anforderungen und Inhalte der Prüfung
(1) Der Handlungsbereich „Rechts- und aufgabenbezogenes Handeln“ enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:
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Rechtskunde,
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Dienstkunde.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Rechtskunde“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung benötigten einschlägigen Rechtsvorschriften zu kennen und beim situationsgerechten Verhalten und Handeln zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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Unterscheiden zwischen öffentlichem und privatem Recht, insbesondere in Abgrenzung zu hoheitlichen Aufgaben,
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Berücksichtigen der Rechtsgrundlagen für die Aufgabenerfüllung sowie für die persönlich wahrzunehmenden und übertragenen Rechte in der Sicherheitswirtschaft,
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Erkennen von Verstößen gegen das Strafrecht sowie Ableiten von Maßnahmen,
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Beachten grundlegender Bestimmungen des Datenschutz-, Umweltschutz-, Betriebsverfassungs-, Arbeits- und Waffenrechts sowie Ableiten von Maßnahmen bei Verstößen.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Dienstkunde“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der Aufgabenerfüllung Gefahren vorzubeugen, Schäden abzuwenden und bei der Aufrechterhaltung sowie der Wiederherstellung der Sicherheit und Ordnung mitwirken zu können. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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Berücksichtigen der Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung in Tätigkeitsfeldern der Sicherheitswirtschaft,
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Berücksichtigen der Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung und des Handelns in besonderen Situationen und am Ereignis-/Tatort,
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Anwenden der Grundsätze der Eigensicherung,
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Erstellen von Meldungen und Berichten.
(2) Der Handlungsbereich „Gefahrenabwehr sowie Einsatz von Schutz- und Sicherheitstechnik“ enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:
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Brandschutz und sonstige Notfallmaßnahmen,
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Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz,
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Einsatz von Schutz- und Sicherheitstechnik.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Brandschutz und sonstige Notfallmaßnahmen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie bei sonstigen Notfallmaßnahmen mitzuwirken. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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Anwenden der Grundsätze des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes,
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Kontrollieren und Überwachen von Einrichtungen des Brandschutzes sowie der Einhaltung von Brandschutzvorschriften,
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Durchführen von Alarmierungsaufgaben und Mitwirken bei Räumungen, Evakuierungen sowie anderen Maßnahmen der Gefahrenabwehr.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz“ soll die
Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der Aufgabenerfüllung einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in der Tätigkeit umzusetzen sowie Gefahren zu erkennen und vorzubeugen. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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Sicherheitsgerechtes Verhalten sowie Mitwirken im Arbeits- und Gesundheitsschutz,
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Mitwirken beim Umweltschutz,
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Anwenden von Grundkenntnissen über Gefahrenklassen und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Güter.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Einsatz von Schutz- und Sicherheitstechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der Aufgabenerfüllung technische Einsatzmittel zu nutzen und die Funktion von technischen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen zu überwachen. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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Nutzen technischer Einsatzmittel und Überwachen baulicher, mechanischer und elektronischer Schutz- und Sicherheitseinrichtungen,
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Nutzen von Kommunikations-, Informations- und Dokumentationsmitteln,
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Einsetzen von Löschmitteln und Feuerlöschgeräten,
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Kennen der Funktionen von Feuerlöschanlagen.
(3) Der Handlungsbereich „Sicherheits- und serviceorientiertes Verhalten und Handeln“ enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:
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Situationsbeurteilung und -bewältigung,
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Kommunikation,
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Kunden- und Serviceorientierung,
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Zusammenarbeit.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Situationsbeurteilung und -bewältigung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der Aufgabenerfüllung in unterschiedlichen Situationen menschliche Verhaltensweisen einzuschätzen sowie Folgerungen für das eigene Handeln abzuleiten und umzusetzen. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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Kennen der Grundlagen des menschlichen Verhaltens,
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Erkennen der Wirkung der eigenen Person,
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Erfassen der Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten Anderer und Ableiten geeigneter Verhaltensmuster,
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Anwenden von Techniken zur Konfliktvorbeugung und Deeskalation.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Kommunikation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit Menschen situationsgerecht kommunizieren zu können. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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Kennen der Möglichkeiten der Kommunikation,
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Auswählen geeigneter Kommunikationsformen und -mittel,
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Situationsbezogen kommunizieren.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Kunden- und Serviceorientierung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, orientiert an den Interessen, Rollen und Funktionen aller Beteiligten zu handeln. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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Kennen der Anforderungen an einen qualitätsorientierten Sicherheitsservice,
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Berücksichtigen der Zusammenhänge von Sicherheits- und Serviceverhalten.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, für die Aufgabenerfüllung die Bedeutung der Arbeit in und mit Gruppen zu kennen und persönliche Kenntnisse und Fähigkeiten in die gemeinsame Arbeit einzubringen. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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Kennen der Grundlagen der Zusammenarbeit in Teams und mit anderen Kräften,
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Bewältigen von gemeinsamen Aufgaben durch Kommunikation und Kooperation.
§ 5 Ergänzungsprüfung
Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe gemäß § 3 Abs. 3 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Qualifikationsschwerpunkt eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Handlungsbereichen von der zuständigen Stelle befreit werden, wenn sie oder er in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Besonderen Rechtsvorschrift entspricht. Eine vollständige Freistellung und eine Freistellung vom situationsbezogenen Fachgespräch gemäß § 3 Abs. 4 sind nicht zulässig.
§ 7 Bestehen der Prüfung
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Die Handlungsbereiche gemäß § 3 Abs. 1 sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
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Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Handlungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
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Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die Punktebewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen Handlungsbereichen ausweist. Im Falle der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
§ 8 Wiederholung der Prüfung
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Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
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Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn sie oder er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat und sie oder er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Besonderen Rechtsvorschriften treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer Braunschweig in Kraft.