Gepr. Industriemeister/-in - Fachrichtung Elektrotechnik

Ziel der Prüfung

Der Bewerber soll in der Prüfung nachweisen, dass er über die Befähigung verfügt, in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in unterschiedlichen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach- Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und sich auf verändernde Methoden und Systeme in der Produktion, auf sich verändernde Strukturen in der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und Personalentwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Betrieb mit zu gestalten.

Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
  • eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Elektrotechnikberufen zugeordnet werden kann oder
  • eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach mindestens sechs Monate Berufspraxis oder
  • eine mindestens vierjährige Berufspraxis
Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikation“ ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
  • das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und
  • zu den im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
Die geforderte Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik haben. Die Voraussetzungen der Zulassung müssen vor der jeweiligen Teilprüfung erfüllt sein, spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entschieden wird.
Der Nachweis über den Erwerb beruf- und arbeitspädagogischer Kenntnisse (Ausbilder-Eignungsprüfung) gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

Prüfungsfächer und Gliederung der Prüfung

I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
  • Rechtsbewusstes Handeln
  • Betriebswirtschaftliches Handeln
  • Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
  • Zusammenarbeit im Betrieb
  • Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten
Die aufgeführten Prüfungsbereiche werden schriftlich geprüft.
II. Handlungsspezifische Qualifikationen
  1. Handlungsbereich Technik – Infrastruktursysteme und Betriebstechnik oder -Automatisierungs- und Informationstechnik
  2. Handlungsbereich Organisation – Betriebliches Kostenwesen -Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme -Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz
  3. Handlungsbereich
    • Führung und Personal
    • Personalführung
    • Qualitätsmanagement
In den Handlungsbereichen 1. und 2. sind in einer schriftlichen Prüfung komplexe Situationsaufgaben zu lösen, im Handlungsbereich 3 wird ein situationsbezogenes Fachgespräch geführt.
Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als zwei Prüfungsbereichen der Basisqualifikationen und/oder in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe der Handlungsspezifischen Qualifikationen mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, wird ihm darin eine mündliche Ergänzungsprüfung angeboten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen werden zusammengefasst, dabei hat die schriftliche Prüfungsleistung das doppelte Gewicht.

Ergebnis der Prüfung

Die beiden selbständigen Prüfungsteile werden gesondert bewertet. Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ wird jeder Prüfungsbereich mit einer Note bewertet. Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ wird für jede Situationsaufgabe jeweils eine Note aus den Punktbewertungen der Leistungen gebildet. Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden.

Wiederholung der Prüfung

Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden. In der Wiederholungsprüfung wird ein Bewerber auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen und Situationsaufgaben befreit, in denen der Prüfungsausschuss mindestens ausreichende Leistungen festgestellt hat. Eine solche Anrechnung ist jedoch nur möglich, wenn sich der Bewerber innerhalb von zwei Jahren nach dem nicht bestandenen Prüfungsteil zur Wiederholungsprüfung anmeldet

Rechtsgrundlagen

Die Prüfung wird nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Verordnung über die Prüfung um anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik und der Prüfungsverordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Braunschweig durchgeführt.

Lehrgangsanbieter

Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sind wir verpflichtet, auf alle Anbieter hinzuweisen, die Vorbereitungslehrgänge auf öffentlich-rechtliche Prüfungen anbieten und uns über diese informieren. Anfragen über Lehrgangskosten, Dauer und so weiter bitten wir direkt an die Lehrgangsträger zu richten.
Eine Übersicht der Lehrgangsanbieter finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System (WIS).
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Stand: 14.04.2022