Besondere Rechtsvorschriften für die Zusatzqualifikation „Fremdsprache für kaufmännische Auszubildende“
Die Industrie- und Handelskammer Braunschweig erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 5. November 1998 als zuständige Stelle nach § 44 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBIG) vom 14 August 1969 (BGBl 1 S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 5 2. Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl I S. 596 ff.,606), in Verbindung mit der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen folgende besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung „Zusatzqualifikation Fremdsprache für kaufmännische Auszubildende":
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen
Zur Prüfung können sich Auszubildende und Umschüler/innen in einem kaufmännischen Ausbildungs-/Umschulungsverhältnis anmelden, die nachweisen, daß sie sich auf diese Prüfung vorbereitet haben.
§ 2 Gliederung der Prüfung und Prüfungsanforderungen
(1) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Leistungen:
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Einen Geschäftsbrief nach Stichwortangaben in Deutsch formgerecht in der Fremdsprache formulieren Richtzeit: 45 Minuten
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Eine kurzgefasste schriftliche Mitteilung per moderner Telekommunikation (zum Beispiel Fax) zu einem in der Fremdsprache vorgegebenen Geschäftsfall in der Fremdsprache formulieren. Richtzeit: 30 Minuten
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Einen Vermerk in Deutsch über ein in der Fremdsprache geführtes Gespräch formulieren. Richtzeit einschließlich Aufgabendarbietung: 20 Minuten
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Einen Vermerk in Deutsch über einen in der Fremdsprache abgefassten Geschäftsbrief formulieren. Richtzeit: 30 Minuten
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Nachweis der allgemeinen Fremdsprachenbeherrschung durch einen C‑Test (besondere Form eines Wortergänzungstests) oder durch eine Weiterentwicklung dieses Testverfahrens. Richtzeit: 20 Minuten
Gesamtdauer schriftliche Prüfung: 145 Minuten. Der/die Prüfungsteilnehmer/in darf in den Teilen a) - d) ein allgemeines zweisprachiges Wörterbuch benutzen.
(3) Die mündliche Prüfung umfasst folgende allgemeine Leistungen:
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Ein Telefongespräch allgemein geschäftlicher Natur in der Fremdsprache führen.
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Ein Gespräch in der Fremdsprache führen.
Der/die Prüfungsteilnehmer/in soll nachweisen, dass er/sie sich über Themen seines/ihres Ausbildungsbereiches unterhalten kann und häufig auftretende Alltagssituationen (z. B. Vorstellen, Begrüßen) sprachlich angemessen bewältigen kann. Die mündliche Prüfung soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.
§ 3 Bestehen der Prüfung
(1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn im schriftlichen Teil eine Prüfungsleistung mit "ungenügend" oder mehr als eine Prüfungsleistung mit "mangelhaft" bewertet wurde.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Teilnehmer in der schriftlichen Prüfung nicht mehr als eine "mangelhafte" Leistung und in der mündlichen Prüfung keine Leistung, die schlechter als "ausreichend" bewertet wurde, erbracht hat.
§ 4 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Von der Prüfung gemäß § 2 kann der/die Prüfungsteilnehmer/in auf Antrag in einzelnen Leistungen befreit werden, wenn er/sie vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten drei Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsleistungen entspricht.
Eine vollständige Befreiung ist nicht möglich.
§ 5 Zeugnis
Das Zeugnis enthält die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen als Note.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Rechtsvorschriften treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in der Kammerzeitschrift „Wirtschaft" in Kraft.
(Stand: 06.08.1999)