Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Industriemeister/-in (Fachrichtung Hüttentechnik)

Die Industrie- und Handelskammer (...) erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsaus­schusses vom (...) als zuständige Stelle nach § 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungs­gesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931) folgende besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Hüttentechnik.

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbil­dung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Hüttentechnik erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Hüttentechnik und damit die Befähigung:
  1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit, sowie in unterschiedlichen Be­reichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und
  2. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personal­führung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Betrieb mit zu gestalten.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, in den betrieblichen Funk­tionsfeldern „Betriebserhaltung Produktion”, „Betriebserhaltung Infrastruktur” sowie „Fertigung und Montage” insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Industrie­meisters/einer Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Hüttentechnik wahrnehmen zu können:
  1. Produktionsabläufe überwachen; über den Einsatz der Betriebs- und Produktionsmittel entschei­den und deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährleisten; für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitätsvorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Betriebs­störungen einleiten und die Energieversorgung im Betrieb sichern; Arbeitsplätze nach ergono­mischen Gesichtspunkten gestalten und die Arbeitsstätten unter Beachtung entsprechender Vor­schriften, Verordnungen und Normen einrichten; technische Weiterentwicklungen im Unter­nehmen umsetzen und die Neuanläufe organisieren und überwachen; für den Werterhalt von Materialien und Produkten bei Transport und Lagerung zuständig sein; Material, Bau- und Ersatzteile disponieren; bei der Entwicklung von Vorschlägen für neue technische Konzepte mit­arbeiten und den ständigen Arbeits- und Produktionsverbesserungsprozess mit gestalten;
  2. Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Material und Betriebsmitteln planen und sich an der Planung und Umsetzung neuer Arbeitstechniken und Fertigungsprozesse beteiligen; Kosten­pläne aufstellen, die Kostenentwicklung überwachen und auf einen wirtschaftlichen Ablauf achten; bei der Auswahl und Beschaffung von Maschinen, Anlagen und Einrichtungen mitwirken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen und für die Einhaltung der Termine sorgen; die Instandhaltung in Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den beteiligten betrieblichen Bereichen koordinieren und überwachen; in enger Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsbeauftragten die Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheits­vorschriften gewährleisten; rechtzeitig und angemessen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und beteiligte betriebliche Bereiche informieren; in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern und Mit­arbeiterinnen übergeordnete Planungsgruppen beraten sowie Werkstattdaten und Produktions­ergebnisse in die Planungsprozesse einbringen;
  3. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Berücksichtigung der Vorgaben, nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Abwägung ihrer persönlichen Daten, Qualifikationen und Interessen zuordnen; die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu selbstständigem, verantwortlichem Handeln anleiten, motivieren und an Entscheidungsprozessen beteiligen; bei der Planung des Personalbedarfs und bei Stellenbe­setzungen mitwirken; Gruppen betreuen und moderieren; die zielorientierte Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften sowie mit dem Betriebsrat fördern; Beurteilungen von Einzelnen und Gruppen durchführen und eine den Befähigungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angemessene Personalentwicklung anstreben; ihre Innovationsbereitschaft fördern und auf ihre systematische Weiterbildung inner­halb und außerhalb des Betriebes hinwirken; neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihre Arbeitsbereiche einführen; die Ausbildung der ihm zugeteilten Auszubildenden verantworten; die Qualitätsmanagementziele im zuständigen Bereich kontinuierlich umsetzen und das
  4. Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern; bei der Kunden- und Lieferantenbetreuung mitwirken, Kunden beraten und die Kundenzufriedenheit fördern.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industrie­meister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Hüttentechnik.

§ 2 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Hüttentechnik umfasst:
  1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
  2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
  3. Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-recht­lichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 der Aus­bilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Hüttentechnik gliedert sich in die Prüfungsteile:
  1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
  2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben­stellungen gemäß § 4 zu prüfen, im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich in Form von funk­tionsfeldbezogenen und die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben und mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Fachrichtungen Hüttentechnik, Metall oder Chemie zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach mindestens 18 Monate Berufspraxis oder
  3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
  1. das Ablegen des Prüfungsteils „Fachrichtungs-übergreifende Basisqualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
  2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Hüttentechnik gemäß § 1 Abs. 3 haben.
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prü­fung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, berufspraktische Qualifikationen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung recht­fertigen.

§ 4 Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen

(1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist in folgenden Prüfungsbe­reichen zu prüfen:
  1. Rechtsbewusstes Handeln,
  2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
  3. Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung,
  4. Zusammenarbeit im Betrieb,
  5. Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten.
(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrecht­lichen Aspekten zu gestalten sowie nach rechtlichen Grundlagen die Arbeitssicherheit, den Gesund­heitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten sowie die Zusam­menarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individu­eller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbe­sondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieb­licher Vereinbarungen;
  2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;
  3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung;
  4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen;
  5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer­schutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
  6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschafts-rechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbe­sondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes.
(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte berück­sichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu können. Es sollen Unternehmens­formen dargestellt sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen;
  2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation;
  3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwicklung;
  4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbes­serung;
  5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.
(4) Im Prüfungsbereich „Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analysieren, planen und transparent machen zu können. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen, entsprechende Planungstechniken einsetzen sowie angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und Bewerten visualisierter Daten;
  2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;
  3. Anwenden von Präsentationstechniken;
  4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen;
  5. Anwenden von Projektmanagementmethoden;
  6. Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel.
(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge des Sozialverhaltens erkennen, deren Auswirkungen auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leistungsbereit­schaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen sowie Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten;
  2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Verbesserung;
  3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammen­arbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;
  4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungs­grundsätzen;
  5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich von Vereinbarungen ent­sprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mit­arbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern;
  6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte.
(6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßig­keiten” soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme einbeziehen sowie mathematische, physika­lische, chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der be­trieblichen Praxis anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf Mensch und Umwelt, insbesondere bei Oxy­dations- und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen, galvanischen Prozessen, mecha­nischen Bewegungsvorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen;
  2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusam­menhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;
  3. Berechnen von betriebs- und fertigungstechnischen Größen bei Belastungen und Bewegungen;
  4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berech­nungen sowie ihre graphische Darstellung.
(7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen, je Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 mindestens 90 Minuten, im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 5 mindestens 60 Minuten.
(8) Wurde in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 ge­nannten Prüfungsbereichen eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen Prüfungsbe­reichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je nach Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän­zungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen

(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikation“ umfasst die Handlungsbereiche „Technik“, „Organisation“ sowie „Führung und Personal“, die den betrieblichen Funktionsfeldern „Produktion“, „Betriebserhaltung Produktion“ und „Betriebserhaltung Infrastruktur“ zuzuordnen sind. Die Handlungs­bereiche werden durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifizierungsschwerpunkten beschrie­ben. Es werden drei funktionsfeldbezogene, die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikation gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestal­ten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als zehn Stunden.
(2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte:
  1. Handlungsbereich „Technik“:
    • Eisen- und Stahlmetallurgie,
    • Nichteisenmetallurgie,
    • Umformtechnik/Oberflächenveredelung;
  2. Handlungsbereich „Organisation“:
    • Betriebliches Kostenwesen,
    • Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme;
  3. Handlungsbereich „Führung und Personal“:
    • Personalführung,
    • Personalentwicklung,
    • Integrierte Managementsysteme.
(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik“ soll einer der Qualifikations­schwerpunkte jeweils den Kern bilden. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin be­stimmt den jeweiligen Qualifikationsschwerpunkt. Die Qualifikationsinhalte dieser Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte aus dem bestimmten Schwerpunkt zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation“ sowie „Führung und Personal“ integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Technik“ mit den Qualifikationsschwer­punkten gemäß den folgenden Nummern 1, 2 oder 3 umfassen:
  1. In den Qualifikationsschwerpunkten „Eisen- und Stahlmetallurgie“ soll die Fähigkeit nachge­wiesen werden, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften, die technischen Einrich­tungen und Anlagen funktionsgerecht einzusetzen. Es sollen produktionstechnische Einzelheiten, metallurgische Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten des Produktionsprozesses er­kannt und entsprechende Maßnahmen eingeleitetet werden können. Es soll die Fähigkeit nach­gewiesen werden, die Instandhaltung zu planen, zu organisieren und zu überwachen. Im einzelnen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
    • Planen, Durchführen und Dokumentieren von Funktions- und Sicherheitsprüfungen,
    • Bewerten der Zusammenhänge metallurgischer Prozesse der Eisen- und Stahlerzeugung,
    • Sicherstellen der geforderten Quantität der Erzeugnisse sowie Steuern und Überwachen des Materialflusses,
    • Einleiten, Steuern, Optimieren und Überwachen des störungsfreien und termingerechten Produktionsablaufs,
    • Erfassen von Schwachstellen, Schäden und Funktionsstörungen,
    • Planen und Einleiten von Instandhaltungsmaßnahmen.
  2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Nichteisenmetallurgie“ soll die Fähigkeiten nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften, die technischen Einrichtungen und Anlagen funktionsgerecht einzusetzen. Es sollen produktionstechnische Einzelheiten und metal­lurgische Zusammenhänge, Optimierungsmöglichkeiten des Produktionsprozesses erkannt und entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden können. Es soll die Fähigkeit nachgewiesen wer­den, die Instandhaltung zu planen, zu organisieren und zu überwachen. Im diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
    • Planen, Durchführen und Dokumentieren von Funktions- und Sicherheitsprüfungen,
    • Bewerten der Zusammenhänge metallurgischer Prozesse der Nichteisenmetallerzeugung,
    • Sicherstellen der geforderten Quantität der Erzeugnisse sowie Steuern und Überwachen des Materialflusses,
    • Einleiten, Steuern, Optimieren und Überwachen des störungsfreien und termingerechten Pro­duktionsablaufs,
    • Erfassen von Schwachstellen, Schäden und Funktionsstörungen,
    • Planen und Einleiten von Instandhaltungsmaßnahmen.
  3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Umformtechnik/Oberflächenveredelung“ soll die Fähigkeit nachge­wiesen werden, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften, die technischen Einrich­tungen und Anlagen funktionsgerecht einzusetzen sowie die Instandhaltung zu planen, zu orga­nisieren und zu überwachen. Dazu gehört produktionstechnische Einzelheiten, umformtech­nische, physikalische und chemische Zusammenhänge berücksichtigen zu können sowie Opti­mierungsmöglichkeiten des Produktionsprozesses zu erkennen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
    • Planen, Durchführen und Dokumentieren von Funktions- und Sicherheitsprüfungen,
    • Bewerten der Zusammenhänge der Prozesse bei der Umformtechnik und Oberflächenver­edelung,
    • Sicherstellen der geforderten Quantität der Erzeugnisse sowie Steuern und Überwachen des Materialflusses,
    • Einleiten, Steuern und Überwachen des störungsfreien und termingerechten Produktions­ablaufs,
    • Erfassen von Schwachstellen, Schäden und Funktionsstörungen,
    • Planen und Einleiten von Instandhaltungsmaßnahmen.
(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation“ sollen beide Qualifikations­schwerpunkte den Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte diesen Qualifikationsschwerpunkten zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche „Technik“ sowie „Führung und Personal“ integrativ mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sollen etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte der Situationsaufgabe ausmachen. Im Einzelnen kann die Situations­aufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Organisation“ mit den Schwer­punkten gemäß den folgenden Nummern 1 und 2 umfassen:
  1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer­den, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können. Es sollen Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufgezeigt werden. Maßnahmen für ein kostenbewusstes Handeln sollen geplant, organisiert und umgesetzt werden können. Dazu gehört, Methoden der Stoffwirtschaft anzuwenden sowie auftragsbezogene, orga­nisatorische und personelle Kosten zu beurteilen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
    • Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der funktionsfeldbezogenen Kosten nach vorge­geben Plandaten,
    • Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets,
    • Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Prozesse,
    • Beeinflussen des kostenbewussten Handelns der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei unter­schiedlichen Formen der Arbeitsorganisation,
    • Auswerten der durch die Kostenrechnung erstellten Betriebsabrechnung.
  2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung dieser Systeme zu erkennen. Sie sollen anfor­derungsgerecht ausgewählt und entsprechend zur Überwachung von Planungszielen und Pro­zessen angewendet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
    • Analysieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen sowie Aktualisieren der Stammdaten,
    • Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-, Mengen-, Termin- und Kapazitätspla­nungen,
    • Anwenden von Systemen für die Arbeitsablaufplanung, Materialflussgestaltung, Produktionsprogrammplanung und Auftragsdisposition, einschließlich der dazugehörenden Zeit- und Daten­ermittlung.
    • Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdis­position.
(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Personal“ sollen mindestens zwei seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern der Situationsaufgabe bilden. Die Qualifikations­inhalte für diese Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte diesen Qualifikationsschwerpunkten zu ent­nehmen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche „Technik“ und „Organisation“ integrativ mitberücksichtigen und insgesamt etwa die Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser Situationsaufgabe ausmachen. Im Einzelnen kann die Situ­ationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Führung und Personal“ mit den Schwerpunkten gemäß den folgenden Nummer 1 bis 3 umfassen:
  1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anfor­derungen sicher zu stellen. Dazu gehört, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzu­führen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben ge­prüft werden:
    • Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksich­tigung technischer und organisatorischer Veränderungen,
    • Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie Funktionsbe­schreibungen,
    • Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persön­lichen Daten, ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen,
    • Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,
    • Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,
    • Anwenden von Führungsmethoden und Führungsmitteln,
    • Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an kontinuierlichen Verbesserungsprozessen,
    • Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen.
  2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden auf der Basis einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalent­wicklung durchzuführen. Dazu gehören, Personalentwicklungspotenziale einschätzen und Per­sonalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu können. Es sollen entsprechende Maß­nahmen geplant, realisiert, deren Ergebnisse überprüft und die Umsetzung im Betrieb gefördert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsauf­gaben geprüft werden:
    • Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berück­sichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen,
    • Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie der Kategorien für den Qualifizierungserfolg,
    • Durchführen von Potentialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien unter Anwendung ent­sprechender Instrumente und Methoden,
    • Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnahmen der Personalentwicklung zur zielgerichteten Qualifizierung und Motivierung unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
    • Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung sowie Fördern ihrer betrieblichen Umsetzungsmaßnahmen,
    • Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung.
  3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Integrierte Managementsysteme“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden zu sichern und Kunden-Lieferanten-Beziehungen zu berücksichtigen. Es soll bei der Realisierung eines Qualitäts­managementsystems mitgewirkt und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beige­tragen werden können. Hierzu gehört, die einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Bestim­mungen des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
    • Berücksichtigen des Einflusses des integrierten Managementsystems auf die Handlungen in den Funktionsfeldern,
    • Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
    • Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität, insbesondere der Pro­duktqualität, der Prozessoptimierung sowie der Kunden- und Mitarbeiterzufriedenheit,
    • Kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanagementziele durch Planen, Sichern und Lenken von qualitätswirksamen Maßnahmen,
    • Erkennen der Bedeutung und Sicherstellen der Einhaltung einschlägiger Vorschriften.
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Auf­gabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können. Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situ­ationsaufgabe. Es stellt den Handlungsbereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist und integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden. Das Fachgespräch soll je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteil­nehmerin ist nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung eine Vorbereitungszeit von mindestens sieben, höchstens jedoch zehn Kalendertagen zu gewähren.
(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelnde Prüfungsleistung erbracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll handlungsspezifisch und integriert durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, in einzelnen Prüfungsbe­reichen dieses Prüfungsteils und in den schriftlichen Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Handlungs­spezifische Qualifikationen“ freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der Prü­fung im situationsbezogenen Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 6 ist nicht zulässig.

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen” und „Handlungsspezifische Qualifikationen” sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
(2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen” ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen” ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prü­fungsleistung zu bilden. Bei der Bewertung der Leistungen in den Situationsaufgaben und im Fachge­spräch sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich etwa gleichge­wichtig zu bewerten.
(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh­merin im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen” in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen und im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen” in den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. In das Zeugnis sind die im Prü­fungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen” erzielte Note und die in den Prüfungs­bereichen erzielten Punkte sowie die in den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbe­zogenen Fachgespräch erzielten Noten einzutragen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen.

§ 8 Wiederholung der Prüfung

(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch zu befreien, wenn die darin in einer vorangegangen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Rechtsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(Stand: 07.12.2011)