Besondere Rechtsvorschriften für die Zusatzqualifikation Europakaufmann/Europakauffrau
Die Industrie- und Handelskammer Braunschweig erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 12. Juli 2012 als zuständige Stelle nach § 9 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), folgende besondere Rechtsvorschriften für die Durchführung von Prüfungen für die „Zusatzqualifikation Europakaufmann / Europakauffrau“.
§ 1 Ziel der Prüfung
(1) Die Prüfung dient dem Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die Auszubildende in einem anerkannten kaufmännisch-verwaltenden Ausbildungsberuf über die in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Inhalte hinaus erworben haben.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin die in § 3 genannten Prüfungsinhalte beherrscht und diese Kenntnisse praxisgerecht umsetzen bzw. anwenden kann.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin die in § 3 genannten Prüfungsinhalte beherrscht und diese Kenntnisse praxisgerecht umsetzen bzw. anwenden kann.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung werden Personen zugelassen, die
- ein bestehendes Berufsausbildungsverhältnis gemäß Berufsbildungsgesetz in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf sowie
- eine Vorbereitung auf die Prüfung (Teilnahmebescheinigung der Schule),
- das KMK-Fremdsprachenzertifikat in Englisch in mindestens der Niveaustufe B1 („Threshold“) oder vergleichbare Leistungen,
- das Europäische Sprachenzertifikat (TELC) in einer zweiten Fremdsprache in mindestens der Niveaustufe A1 oder vergleichbare Leistungen,
- den Europäischen Computerführerschein „ECDL-Start“ oder vergleichbare Leistungen,
- insgesamt mindestens drei Wochen Auslandspraktikum inklusive Praktikumsbericht
nachweisen.
(2) Es können auch Personen bis zu einem Jahr nach Ende des Berufsausbildungsverhältnisses gemäß Absatz 1 zugelassen werden, welche die Vorbereitung auf diese Prüfung bereits während des Ausbildungsverhältnisses begonnen und nicht später als ein Jahr nach Ende des Berufsausbildungsverhältnisses beendet haben.
§ 3 Gliederung der Prüfung und Prüfungsanforderungen
(1) Die Prüfung im Bereich „Internationale Geschäftsprozesse“ wird schriftlich durchgeführt.
(2) Die Prüfung gliedert sich in zwei Prüfungsbereiche:
(2) Die Prüfung gliedert sich in zwei Prüfungsbereiche:
- Ein Produkt auf einem ausländischen Markt positionieren.
- Auslandsaufträge anbahnen, abwickeln und bewerten.
Im Prüfungsbereich „Ein Produkt auf einem ausländischen Markt positionieren“ sind mehrere praxisbezogene Aufgaben zu bearbeiten. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Inhalte geprüft werden:
- Grundlagen des Außenhandels
- Entwicklung und Bedeutung des internationalen Marketings
- Anlässe und Bedeutung internationaler Tätigkeiten
- Internationale Marktforschung Schwerpunkt Europa
- Ziele und Strategien des internationalen Marketings
- Marketing-Mix und Controlling im internationalen Marketing
Im Prüfungsbereich „Auslandsaufträge anbahnen, abwickeln und bewerten“ sind mehrere praxisbezogene Aufgaben zu bearbeiten. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Inhalte geprüft werden:
- Geschäftsanbahnung
- Internationales Kaufvertragsrecht
- Lieferbedingungen
- Zahlungsbedingungen
- Außenhandelskalkulation
- Dokumentation von Warensendungen
- Außenwirtschaftsrecht
- Zollwesen
- Auslandszahlungsverkehr
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt höchstens 240 Minuten, wobei jeder Prüfungsbereich höchstens 120 Minuten umfasst.
§ 4 Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfungsbereiche sind einzeln zu bewerten und mit jeweils 50 Prozent zu gewichten.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen im Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend und in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
§ 5 Anwendbare Prüfungsordnung
Soweit diese besonderen Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten, ist die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der IHK Braunschweig in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 6 Zeugnis
Das Zeugnis enthält
- das Gesamtergebnis der Prüfungsleistung „Internationale Geschäftsprozesse“ sowie die Ergebnisse der beiden Prüfungsbereiche als Punktzahl und Note,
- einen Vermerk auf die in § 2 beschriebenen Zulassungsvoraussetzungen.
§ 7 Inkrafttreten
Die besonderen Rechtsvorschriften für die Durchführung von Prüfungen für die „Zusatzqualifikation Europakaufmann / Europakauffrau“ treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer Braunschweig, der Zeitschrift „IHK Wirtschaft“, in Kraft.
(Stand: 12.07.2012)