Einstiegsqualifizierungen

Einstiegsqualifizierungen (EQ) bieten Unternehmen die Möglichkeit, junge Menschen, die am 30. September noch unvermittelt sind, über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten kennen zu lernen und an eine Ausbildung heranzuführen.
Arbeitgeber können Plätze für Einstiegsqualifizierungen mit einem Meldebogen der IHK mitteilen.

Was haben die Betriebe zu erwarten?

Gesetzesänderungen ab dem 1. April 2024
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung bzw. zur Ausbildungs-garantie vom 17. Juli 2023 haben sich einige Änderungen bei den Einstiegsqualifizierungen ergeben, die ab dem 1. April 2024 in Kraft treten. Die wichtigsten Punkte:
  • Die Laufzeit des Qualifizierungsvertrags kann nunmehr vier (bisher sechs) bis zwölf Monate betragen. Idealerweise sollte die Einstiegsqualifizierung so terminiert werden, dass ein nahtloser Übergang in eine Ausbildung zum Beginn des nächsten Ausbildungsjahres möglich ist. Haben sich bei den IHKs bereits Anfragen für eine viermonatige EQ ergeben, können Sie dieser mit Beginn zum 01.04.2024 zustimmen. Die Gesamtförderdauer zwischen vier und zwölf Monaten ist im Einzelfall zwischen dem Arbeitgeber, dem Bewerber/der Bewerberin und der Agentur für Arbeit festzulegen.
  • Die Einstiegsqualifizierung kann auch ohne zusätzliche Begründung in Teilzeit erfolgen, wenn sie mindestens 20 Wochenstunden beträgt, beispielsweise um einen Sprachkurs zu besuchen.
  • Es sollte angestrebt werden, dass die Teilnehmenden während der EQ die Berufsschule besuchen, damit die Ausbildungsdauer nach der EQ ggf. verkürzt oder auch die direkte Übernahme in das zweite Ausbildungsjahr im kommenden Ausbildungsjahr erfolgen kann.
  • Die Einstiegsqualifizierung kann auch bei einer vorzeitigen Lösung des Ausbildungsverhältnisses im selben Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden. Damit soll jungen Menschen, die etwa wegen sprachlicher Hürden oder unterschätzter Anforderungen eine begonnene Ausbildung abbrechen müssen, die Chance gegeben werden, diese Defizite abzubauen und den Kontakt zum Betrieb zu halten.
  • Einstiegsqualifizierungen sind künftig auch für Menschen mit Behinderungen, die eine Fachpraktikerausbildung anstreben, möglich.
  • Wie bisher können grundsätzlich alle Betriebe, die in der Lage sind, zumindest Teile eines Ausbildungsberufes zu vermitteln, eine EQ durchführen. Eine Ausbildungsberechtigung ist nicht zwingend erforderlich. Vorrangig sollten aber ausbildungsberechtigte Betriebe angesprochen werden, da eine anschließende Ausbildung im gleichen Betrieb erwünscht ist. Wir werden Merkblatt, EQ-Vertrag, FAQs und EQ-Flyer, der künftig nur noch digital verfügbar sein wird, überarbeiten und die EQ-Zertifikate anpassen. Wir informieren darüber in unseren nächsten Newslettern. Die aktuelle Weisung der Bundesagentur für Arbeit und die damit einhergehenden Änderungen zum 01.04.2024 finden Sie als Anlage (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 410 KB).
Diese Regelungen bleiben bestehen:
  1. Die Agentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber die Vergütung der EQ bis zu einer Höhe von 247 € monatlich. Die Betriebe tragen die Sach- und Personalkosten der EQ.
  2. Zusätzlich zahlt sie einen pauschalierten Zuschuss zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dieser beträgt monatlich 121 €.
  3. Die Leistungen werden monatlich nachträglich gezahlt, dies auch für die Zeit des Berufsschulunterrichts.
  4. Eine Förderung der EQ, die vor dem 1. Oktober beginnt, ist ausgeschlossen. Es sei denn, es handelt sich um Jugendliche,
    • die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen oder
    • die lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt sind oder
    • die in früheren Jahren die Schule verlassen haben (Altbewerber).
      Ein Beginn ist hier nach Prüfung des Einzelfalls bereits ab dem 1. August möglich.
  5. Zudem besteht die Möglichkeit, zusätzliche Maßnahmen, wie ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) oder sozialpädagogische Betreuung in die Einstiegsqualifizierung zu integrieren. Das Ganze wird unter dem Namen "EQ plus" zusammengefasst.

Was müssen die Betriebe tun?

Hinweis:
Anfordern können Sie die Verträge per E-Mail beim Ansprechpartner (Kontaktdaten finden Sie oben in der rechten Spalte).
  1. Der Betrieb schließt mit dem Jugendlichen (bei nicht volljährigen Jugendlichen mit den Erziehungsberechtigten) einen EQ-Vertrag.
  2. Ein Exemplar des Vertrages ist an die zuständige IHK zu schicken. Dass dies erfolgt ist, muss auf dem Antrag auf Förderung bestätigt werden.
  3. Während der EQ besteht Versicherungspflicht (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- sowie gesetzliche Unfallversicherung).
  4. Der Arbeitgeber muss innerhalb von drei Monaten eine Bestätigung der Krankenkasse über die erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung und die Versicherungsnummer vorlegen. Der Zuschuss zur Vergütung wird nur geleistet, wenn diese Auflage erfüllt ist.
  5. Der Betrieb muss einen Antrag auf Förderung vor Beginn der Laufzeit des EQ-Vertrages bei der Agentur für Arbeit in dem Bezirk stellen, wo der EQ-Teilnehmer seinen Wohnsitz hat. Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
  6. Wenn Berufsschulpflicht gegeben ist, muss der Betrieb dafür Sorge tragen, dass diese eingehalten wird.
  7. Der Arbeitgeber bescheinigt am Ende der EQ, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten der EQ vermittelt wurden und bewertet die Leistungen in einem betrieblichen Zeugnis.
  8. Der Arbeitgeber oder der EQ-Teilnehmer muss das Zertifikat über die erfolgreiche Durchführung der EQ bei der zuständigen IHK beantragen und dazu das betriebliche Zeugnis vorlegen.
  9. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jede Änderung, die sich auf die Zahlung des Zuschusses auswirkt, der zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich mitzuteilen.
  10. Innerhalb von zwei Monaten nach Ende der EQ-Förderung hat der Arbeitgeber an die zuständige Agentur für Arbeit eine Zusammenstellung über die an den EQ-Teilnehmer gezahlte Vergütung sowie die eingezahlten Sozialversicherungsbeiträge einzureichen und die Zahlungen in geeigneter Form nachzuweisen.

Was müssen die Betriebe beachten?

  1. Die Förderung wird für die vereinbarte Dauer von mindestens sechs bis längstens zwölf Monaten bewilligt. Die Förderdauer darf für denselben Jugendlichen insgesamt 12 Monate nicht überschreiten. Wurde bereits eine EQ in einem anderen Betrieb durchgeführt, wird die Förderzeit um die entsprechende Dauer reduziert.
  2. Die Förderung endet im Regelfall spätestens am Ende des Monats, der dem Beginn des Ausbildungsjahres vorangeht (Anschlussfähigkeit gewährleisten).
  3. Es erfolgt keine Förderung, wenn der Jugendliche bereits im Betrieb (oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens) eine EQ durchlaufen hat oder wenn er dort in den letzten drei Jahren vor Beginn der EQ versicherungspflichtig beschäftigt war.
  4. Eine Förderung der EQ eines Jugendlichen im Betrieb des Ehegatten, Lebenspartnern oder der Eltern ist ausgeschlossen.
  5. Eine EQ, die wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen in Teilzeitform von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird, kann ebenfalls gefördert werden.
  6. Die Förderung von Ausbildungssuchenden, die älter als 25 Jahre sind oder das (Fach-)Abitur besitzen, ist nur im begründeten Einzelfall möglich.
  7. Wenn ein Arbeitgeber selbst einen EQ-Bewerber findet, der der Agentur für Arbeit noch nicht bekannt ist, muss er den EQ-Bewerber auffordern, sich bei der Agentur zu melden, um das Vorliegen der Fördervoraussetzungen prüfen zu lassen.
  8. Setzt sich die EQ aus Bausteinen der Berufsausbildungsvorbereitung zusammen, so gelten die BBiG-Vorschriften (§§ 68-70) über die Berufsausbildungsvorbereitung auch im Rahmen der EQ. Das bedeutet z. B., dass eine sozialpädagogische Betreuung gefördert werden kann.
  9. Leistungen nach dem EQ-Programm werden nicht erbracht, soweit der Betrieb für diese Jugendlichen vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Mitteln, insbesondere nach Programmen des Bundes, der Länder und der Kommunen erhält.
  10. Grundsätzlich ist die Einschaltung eines Bildungsträgers zur Vermittlung von Qualifikationen durch den Arbeitgeber denkbar (Anteil inkl. Berufsschule darf 30 Prozent der Dauer der EQ nicht überschreiten), wenn die Kosten dafür durch ihn übernommen werden.