Neue Informationspflicht für Unternehmen seit dem 01.01.2026
Unternehmen mit Sitz in Deutschland müssen ihre neuen Beschäftigten aus Drittstaaten seit dem 1. Januar 2026 über ein unabhängiges Beratungsangebot zu Arbeits- und Sozialrecht informieren; diese Pflicht ergibt sich aus § 45c Aufenthaltsgesetz. Die Information muss in Textform erfolgen und spätestens am ersten Arbeitstag vorliegen.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind Arbeitgeber mit
- Sitz im Bundesgebiet,
- die mit Drittstaatsangehörigen einen Arbeitsvertrag zur Beschäftigung in Deutschland schließen,
- wenn die Arbeitnehmer ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuvor im Ausland hatten.
Die Pflicht gilt unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder Art der Beschäftigung, sofern es sich um ein Beschäftigungsverhältnis nach Aufenthaltsrecht handelt.
Nicht betroffen sind Fälle der grenzüberschreitenden Vermittlung im Sinne des § 299 SGB III
Um welche Informationen handelt es sich?
Arbeitgeber müssen ihre neuen Beschäftigten aus Drittstaaten auf die
- Möglichkeit einer kostenfreien Information und Beratung zu arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen durch „Faire Integration“ hinweisen.
Hierzu ist die
- nächstgelegene Beratungsstelle zum künftigen Arbeitsplatz zu benennen; der Gesetzgeber sieht hierfür das von Bund geförderte Netzwerk „Faire Integration“ vor, das Beratungsangebote für Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit bereitstellt. Hier finden Sie die passende Beratungsstelle.
Die Mitteilung muss mindestens die Bezeichnung der Beratungsstelle sowie Kontaktdaten (z.B. Internetadresse und/oder E‑Mail, Telefon) enthalten, damit Beschäftigte das Angebot tatsächlich nutzen können.
Form und Zeitpunkt der Information
Die Information hat in Textform zu erfolgen, etwa per E‑Mail, als schriftliches Informationsblatt oder als Anlage zum Arbeitsvertrag.
Spätester Zeitpunkt ist der erste Tag der tatsächlichen Arbeitsaufnahme; empfohlen wird, die Information bereits mit Übersendung des Arbeitsvertrags oder im Rahmen der Einstellungsunterlagen zu geben, um Rechtssicherheit zu erhöhen.
Unternehmen sollten dokumentieren, wann und in welcher Form die Information erteilt wurde (z.B. durch Ablage einer unterschriebenen Empfangsbestätigung oder Ablage der entsprechenden E‑Mail in der Personalakte).
Rechtsfolgen und praktische Bedeutung
§ 45c Aufenthaltsgesetz sieht derzeit keine unmittelbaren Bußgelder speziell für Verstöße gegen diese Informationspflicht vor.
Gleichwohl kann eine fehlende oder nicht dokumentierte Information im Rahmen arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen, bei behördlichen Prüfungen oder im ausländerrechtlichen Kontext (z.B. bei Visa‑ oder Verlängerungsverfahren) nachteilige Folgen haben.
Politisches Ziel der Regelung ist es, die Stellung ausländischer Beschäftigter zu stärken, sie frühzeitig über ihre Rechte zu informieren und missbräuchlichen Beschäftigungsverhältnissen vorzubeugen; Unternehmen sind damit Teil eines präventiven Schutzsystems für faire Arbeitsbedingungen.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
- Überprüfen Sie Ihre Onboarding‑Prozesse und passen Sie Checklisten für Neueinstellungen aus Drittstaaten an, damit die Information nach § 45c AufenthG immer rechtzeitig erfolgt.
- Integrieren Sie einen standardisierten Hinweistext zur Beratungsstelle (z.B. „Faire Integration“) in Ihre Vertragsunterlagen oder Willkommens‑E-Mails für internationale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
- Stellen Sie sicher, dass Personalabteilung, Führungskräfte und ggf. externe Dienstleister (z.B. Relocation‑Services) über die neue Pflicht informiert sind und diese in der Praxis umsetzen.
Wo finden Unternehmen die zuständigen Beratungsstellen?
„Faire Integration“ ist in allen 16 Bundesländern vertreten. Die Standorte können auf der Website des Programms nach Bundesland gefiltert werden.
Für Fragen zur Struktur oder Organisation des Beratungsangebots steht die bundesweite Koordinationsstelle per E‑Mail zur Verfügung: ffi@iq-consult.de
Weitere Informationen und Merkblätter
Stand: 02.02.2026
