Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)
Zur Deckung des Fachkräftebedarfs in der Bundesrepublik Deutschland hat der Gesetzgeber mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) zum 1. März 2020 eine Möglichkeit zur strukturierten Erwerbsmigration geschaffen.
Dabei gelten als Fachkraft zukünftig einheitlich Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter – mindestens 2-jähriger – Berufsausbildung. Informationen zur Anerkennung von Berufsabschlüssen finden Sie hier. In der Neuregelung enthalten ist auch ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren, das insbesondere Einreise- und Anerkennungsverfahren von Fachkräften zügiger und transparenter gestalten soll.
Im Folgenden haben wir die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengestellt:
Anwendungsbereich des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes
Aufenthalt zum Zweck der Arbeitsplatzsuche - Fachkräfte mit Berufsausbildung
- maximal 6 Monate
- Sprachkenntnisse (in der Regel B1)
- durch das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) können Berufsgruppen ausgeschlossen werden
- Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation wurde festgestellt
- diese Regelung gilt zunächst für 5 Jahre
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit - bei voller Anerkennung der Berufsqualifikation
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor
- Sprachkenntnisse (in der Regel B1)
- Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation wurde festgestellt
- die Bundesagentur für Arbeit hat zugestimmt
- ab Vollendung 45. Lebensjahr gelten weitere gesonderte Regelungen
- Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel sind erfüllt
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit - bei teilweiser Anerkennung der Berufsqualifikation
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor
- Sprachkenntnisse (in der Regel B1)
- eine teilweise Gleichwertigkeit der Qualifikation wurde festgestellt
- der Arbeitgeber verpflichtet sich, die/den von der zuständigen Stelle festgestellte/n Unterschied/e innerhalb kürzester Zeit auszugleichen.
- die Bundesagentur für Arbeit hat zugestimmt
- ab Vollendung 45. Lebensjahr gelten weitere gesonderte Regelungen
- Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel sind erfüllt
Sonderregelung: Arbeitsmarktzugang für IT-Spezialisten
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor
- mindestens 3 Jahre Berufspraxis innerhalb der letzten sieben Jahre (ohne formale Qualifikation)
- Mindesteinkommen von ca. 4.020,00 € brutto im Monat
- Ausreichende Deutschkenntnisse (im Regelfall B1)
Aufenthalt zum Zweck der Berufsausbildung
- unter 25 Jahre
- Besuch eines berufsbezogenen Deutschsprachkurses oder Sprachkenntnisse (in der Regel B1),
- der Lebensunterhalt ist gesichert (z.B. Übernahme Krankenversicherung, Kost oder Einrichtung eines Sperrkontos)
- Bei Aufenthalten zum Zwecke der Berufsausbildung (§ 16 a AufenthG) orientiert sich die Höhe der Summe für den sicheren Lebensunterhalt nach § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG am Bafög
- Vorrangprüfung durch Arbeitsagentur
Weitere Unterstützung bei der Integration und Onboarding Ihrer ausländischen Fachkraft im Unternehmen und der Region erhalten Sie im Welcome Center der Allianz der Region.