Merkblatt zur Schlichtung
Der Schlichtungsausschuss ist ein Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG.
Wer hilft bei Konflikten im Ausbildungsverhältnis?
Ebenso wie in einem normalen Arbeitsverhältnis kann es auch in einem Ausbildungsverhältnis zu Problemen oder sogar zu ernsthaften Streitigkeiten kommen. Ausbildungsverhältnisse sind jedoch keine Arbeitsverhältnisse; es kann dabei nicht von den Maßstäben ausgegangen werden, die bei einem Arbeitsverhältnis eines erwachsenen Arbeitnehmer anzulegen sind. Daher gibt es eine ganze Reihe von Vorschriften, die es bei Ausbildungsverhältnissen zu beachten gilt.
Konfliktberatung ist eine wichtige Aufgabe der Ausbildungsberater. Sie sind erste Anlaufstelle für Auszubildende und Betriebe bei Problemen während der Ausbildung. Häufig gelingt es den Beratern der IHK Braunschweig bereits beim ersten Gespräch, die streitenden Parteien wieder zusammenzuführen, so dass eine gemeinsame Basis für die erfolgreiche Fortsetzung der Ausbildung gefunden wird.
Tritt der Fall ein, dass die Vertragsparteien aus eigener Kraft nicht mehr in der Lage sind, das Problem zu lösen, um zu der notwendigen Vertrauensbasis zurückzufinden, wenn der Streit eskaliert und es zu Abmahnungen oder sogar Kündigungen kommt, kann unser Schlichtungsausschuss für Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen weiterhelfen.
Wann muss der Schlichtungsausschuss angerufen werden?
Der Schlichtungsausschuss muss nach dem Arbeitsgerichtsgesetz angerufen werden, bevor eine Klage wegen Streitigkeiten aus bestehenden Ausbildungsverhältnissen vor dem Arbeitsgericht erhoben werden kann. Dies schließt Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Kündigungen oder Aufhebungsverträgen ein.
Geht es dagegen um Streitigkeiten, die die Abwicklung eines unstreitig beendeten Ausbildungsverhältnisses betreffen (z. B. noch ausstehende Ausbildungsvergütungen oder ein noch zu erstellendes Ausbildungszeugnis), ist das Arbeitsgericht ohne vorherige Anrufung des Schlichtungsausschusses zuständig.
Der Antrag auf Schlichtungsverhandlung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 143 KB) kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll in der Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses erklärt werden.
Aus dem Antrag sollte hervorgehen, was mit dem Schlichtungsverfahren erreicht werden soll. Außerdem ist in einer kurzen Begründung darzulegen, warum z.B. das Handeln oder die Sanktionen (Kündigung, Abmahnung etc.) des Ausbildungsbetriebes als unzulässig bzw. rechtswidrig erachtet werden. Dem Antrag sind Kopien der Unterlagen, die für den Streitfall von Bedeutung sind (z.B. Abmahnungen und Kündigungsschreiben), beizufügen.
Wie läuft das Verfahren ab?
Das Verfahren ist gebührenfrei und in der Verfahrensordnung der IHK Braunschweig festgelegt. Die Verhandlung vor dem Ausschuss ist nicht öffentlich. Die Schlichtungsverhandlungen finden in den Räumen der IHK Braunschweig statt. Der Ausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammen.
In der Schlichtung haben Auszubildende und Ausbildende die Gelegenheit, ihre Streitigkeiten in neutraler Atmosphäre zu klären. Die Ausschussmitglieder helfen ihnen dabei durch ihre Sach- und Rechtskunde. Jede Partei trägt ihre Kosten (z. B. für Anwalt, Sachverständige, Zeugen), auch, wenn sie gewinnt.
Was erwartet Sie in einer Schlichtung?
Im Idealfall endet die Schlichtung mit einer Einigung zwischen Auszubildendem und Ausbildendem.
Kommt keine gütliche Einigung zustande, fällt der Ausschuss einen Schlichtungsspruch. Dieser ist für den Auszubildenden und den Ausbildenden zunächst nicht bindend. Der Spruch kann in der Schlichtungsverhandlung oder binnen einer Woche von den Vertragsparteien durch schriftliche Erklärung anerkannt werden. Nur wenn der Spruch von beiden Seiten anerkannt wurde, besitzt er die Rechtskraft eines Urteils.
Wird der Spruch des Schlichtungsausschusses von einer oder von beiden Seiten nicht anerkannt, bleibt er ohne rechtliche Wirkung. Dann ist der Weg zum Arbeitsgericht offen. Eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ist dann nur binnen zwei Wochen nach Aushändigung oder Zustellung des Spruches zulässig.
Unsere Schlichter
Die hohe Akzeptanz und rechtliche Treffsicherheit der Schlichtungsergebnisse beruht vor allem auf den Persönlichkeiten und den Erfahrungen unserer ehrenamtlichen Schlichter. Die Arbeitgebervertreter kommen häufig aus der Ausbildungspraxis, und die Arbeitnehmervertreter werden von den Gewerkschaften benannt. Der Schlichtungsausschuss ist ein Musterbeispiel dafür, wie durch freiwilliges Engagement kompetenter Fachleute eine für alle Seiten befriedigende Lösung rechtlicher Streitigkeiten herbeigeführt werden kann, ohne die Gerichte damit zu belasten.
Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses
Industrie- und Handelskammer Braunschweig, Brabandtstraße 11, 38100 Braunschweig
Ansprechpartnerin: Anja Grote
Ansprechpartnerin: Anja Grote
