Satzung der IHK Bodensee-Oberschwaben

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben hat in ihrer Sitzung am 8. Dezember 2021 gemäß § 4 Abs. 1 und 7 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Name, Sitz, Bezirk
(1) Die IHK führt den Namen „Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben“.
(2) Sie hat ihren Sitz in Weingarten. Ihr Bezirk umfasst die Region Bodensee-Oberschwaben mit den Landkreisen Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen.
(3) Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit. Sie führt ein öffentliches Siegel.
§ 2 Aufgaben
Die IHK hat die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; dabei obliegt es ihr, insbesondere durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken.
§ 3 Organe
Organe der IHK unbeschadet der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes sind:
-    die Vollversammlung,
-    das Präsidium,
-    der Präsident,
-    der Hauptgeschäftsführer
-    der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.
§ 4 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus 45 Mitgliedern. Diese werden in unmittelbarer Wahl von den IHK-Zugehörigen gewählt. Das Wahlverfahren sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Wahlordnung geregelt.
(2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Vollversammlung bleibt vorbehalten die Beschlussfassung über:
(a) die Satzung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 IHKG),
(b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 IHKG),
(c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG),
(d) die Wahl des Präsidenten und des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG),
(e) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG),
(f) die Erteilung der Entlastung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 IHKG),
(g) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 IHKG),
(h) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 IHKG),
(i) das Finanzstatut (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 IHKG),
(j) den Erlass einer Geschäftsordnung,
(k) die Wahl der ehrenamtlichen Rechnungsprüfer,
(l) die Errichtung von Zweig- und Außenstellen,
(m) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften,
(n) die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses,
(o) den Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss,
(p) den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens,
(q) die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG,
(r) die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung,
(s) Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen und zur Entschädigung von Aufwand für die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie den Präsidenten nach § 8a,
(t) die Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern des Präsidiums und der Vollversammlung.
(3) Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplans übersteigen.
(4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(5) Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Näheres dazu kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Die Mitglieder der Vollversammlung sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
§ 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Vollversammlung ist vom Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Der Präsident leitet die Sitzungen.
(2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt in Textform mindestens eine Woche vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung und sofern kein entgegenstehender Beschluss des Präsidenten nach § 5a Abs. 1 S.1 vorliegt, unter Angabe von Zugang und Authentifizierung für eine Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation. Die Sitzungstermine sollen mindestens vier Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Anträge für die Vollversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung der IHK mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufgestellt und hat alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichtigen.
(3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.
(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnimmt. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Teilnehmenden.
(6) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel unter Zuhilfenahme von elektronischen Abstimmungssystemen. Das verwendete System muss eine geheime Abstimmung ermöglichen. Findet die Sitzung ausschließlich in Präsenz statt, kann die Beschlussfassung per Handzeichen erfolgen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der teilnehmenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten und der Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums kann eine offene Wahl bei einer ausschließlich in Präsenz stattfindenden Sitzung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, sofern kein Mitglied der Voll-versammlung dem widerspricht. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten bewerben, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei der Wahl der Vizepräsidenten können alle Vizepräsidenten oder mehrere Vizepräsidenten gemeinsam in einem Wahlgang gewählt werden.
(7) Die Präsenzsitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige öffentlich. Der Präsident kann Gäste zu den Sitzungen zulassen. Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet der Präsident, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird. Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden veröffentlicht.
(8) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und vom Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Zum Zweck der Protokollierung dürfen Sitzungen der Vollversammlung per Bild-, Ton- und Videoaufnahme aufgezeichnet werden. Der Präsident hat Beginn, Unterbrechung, Fortsetzung und Beendigung der Aufzeichnung anzukündigen. Soweit beantragt wird, den eigenen Redebeitrag nicht aufzuzeichnen, ist insoweit die Aufzeichnung zu unterbrechen. Die Aufnahme darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden und ist nach Genehmigung des Sitzungsprotokolls zu löschen. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Vollversammlung innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet die Vollversammlung in der nächsten Sitzung.
(9) Die Protokolle sind so lange aufzubewahren, bis sie dem nach dem Landesarchivgesetz für die IHK zuständigen Archiv übergeben werden müssen. Die IHK kann zuvor eine Kopie des Protokolls zur eigenen und dauerhaften Aufbewahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die für das zuständige Archiv vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen schaffen zu müssen.
§ 5a virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung
(1) Mitglieder der Vollversammlung können, vorbehaltlich eines entgegenstehenden Beschlusses des Präsidenten, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen. Dies gilt ebenfalls für Ehrenmitglieder des Präsidiums bzw. der Vollversammlung. Macht ein Mitglied der Vollversammlung von der Teilnahme im Wege der elekt-ronischen Kommunikation Gebrauch, ist es teilnehmendes Mitglied gem. § 5 Abs. 4 S. 1. Der Präsident kann beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird.
(2) Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur Ausübung der Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
(3) In der Sitzung nach Abs. 1 S. 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Teilnahme-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollver-sammlung wird über die in § 6 Abs. 4 der Wahlordnung der IHK Bodensee-Oberschwaben geregelten Gründe hinaus auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in S. 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 5 Abs. 4 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.
(4) Für Sitzungen der Vollversammlung nach Abs. 1 S. 4 entscheidet das Präsidium darüber, wie die Öffentlichkeit der Sitzung gem. § 5 Abs. 7 herzustellen ist.
(5) Sitzungen der Vollversammlung dürfen durch Vollversammlungsmitglieder oder Dritte weder aufgezeichnet noch gespeichert werden.
§ 6 Ausschüsse
(1) Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderen Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Sie beruft für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitglieder und kann dabei Personen berufen, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind; sie kann auch Stellvertreter für die Ausschussmitglieder berufen.
(1a) Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK. Sie sind berechtigt, sich in Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer im Namen der IHK oder als Ausschuss der IHK gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der IHK halten.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
(2a) Der Ausschussvorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach S. 1 oder 2 muss Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 S. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer und sein Stellvertreter sind berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(4) Die IHK errichtet gem. § 77 Berufsbildungsgesetz einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1, 1a und 2 unberührt.
§ 7 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und mindestens drei, höchstens sechs Vizepräsidenten. Mindestens je ein Vizepräsident muss aus dem Bodenseekreis, dem Kreis Ravensburg und dem Kreis Sigmaringen kommen. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der Amtsperiode gewählt und nehmen ihr Amt bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Amtszeiten nach S. 4, welche weniger als die Hälfte der regulären Dauer der Wahlperiode betragen, bleiben hierbei unberücksichtigt. Bei der Wahl zum Präsidenten bleiben Amtszeiten als Vizepräsident unberücksichtigt.
(2) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für ihre Durchführung. Das Präsidium kann über die Angelegenheiten der IHK beschließen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Abs. 2 S. 2 IHKG der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.
(3) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnehmen. Mitglieder des Präsidiums können, vorbehaltlich eines entgegenstehenden Beschlusses des Präsidenten, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen. Der Präsident kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung enthält in den Fällen nach S. 3 und 4 Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung. § 5a Abs. 2 gilt entsprechend. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht, der Beschluss kann auch in Textform ge-fasst werden. S. 6 gilt nicht für Beschlüsse nach Abs. 2 S. 3.
(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Präsidenten zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Präsidiums innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände ent-scheidet das Präsidium in der nächsten Sitzung.
(5) Die Protokolle sind so lange aufzubewahren, bis sie dem nach dem Landesarchivgesetz für die IHK zuständigen Archiv übergeben werden müssen. Die IHK kann zuvor eine Kopie des Protokolls zur eigenen und dauerhaften Aufbewahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die für das zuständige Archiv vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen schaffen zu müssen.
§ 8 Präsident
(1) Der Präsident ist Vorsitzender von Vollversammlung und Präsidium und Sprecher der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk.
(2) Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie; der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil.
(3) Der Präsident wird bei Verhinderung durch den von ihm damit beauftragten Vizepräsidenten, sonst durch den amtsältesten, bei gleicher Amtszeit den jeweils lebensälteren Vizepräsidenten vertreten.
§ 8a Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt die IHK keine Vergütung. Die Entscheidung über Regelungen zur Entschädigung von Aufwand kann die Vollversammlung treffen.
(2) Die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie der Präsident nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr. Soweit hierfür eine Erstattung von Aufwendungen gewährt werden soll, ist diese von der Vollversammlung zu regeln.
§ 9 Geschäftsführung
(1) Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der IHK und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan, er ist der Vollversammlung und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise teilzunehmen.
(2) Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter der IHK beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung.
(3) Der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt, der stellvertretende Hauptgeschäftsführer wird auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers vom Präsidium bestellt. Über den An-stellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers sowie über die Vereinbarung seiner Versorgungsansprüche entscheidet das Präsidium. Über die Anstellungsverträge weiterer Geschäftsführer und der Geschäftsbereichsleiter entscheiden der Präsident und der Hauptgeschäftsführer. Die Anstellung weiterer Mitarbeiter obliegt dem Hauptgeschäftsführer.
(4) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Die Festlegung des Gehalts des Hauptgeschäftsführers obliegt dem Präsidium. Es beachtet die Vorgaben der Vollversammlung, insbesondere die Vergütungsgrundsätze der IHK nach § 4 Abs. 2 Lit. r). Den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und ein Vizepräsident, die Anstellungsverträge des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers, weiterer Geschäftsführer und der Geschäftsbereichsleiter unterzeichnen der Präsident und der Hauptgeschäftsführer. Alle weiteren Anstellungsverträge der Mitarbeiter sowie alle Kündigungen und Aufhebungsverträge, auch soweit diese Geschäftsführer und Geschäftsbereichsleiter betreffen, unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer.
(5) Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter; bei seiner Verhinderung übt sein Stellvertreter seine Befugnisse aus.
§ 10 Vertretung
(1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die IHK gemeinsam rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden.
(2) Der Präsident kann von einem Vizepräsidenten vertreten werden, der Hauptgeschäftsführer durch seinen Stellvertreter.
(3) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt; er kann durch seinen Stellvertreter vertreten werden.
(4) Gegenüber dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK von dem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, gegenüber allen Mitarbeitern vom Hauptgeschäftsführer vertreten.
(5) In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsident oder Hauptgeschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präsident die Stimme; ist der Präsident nicht anwesend, führt der Hauptgeschäftsführer die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 4 Abs. 2 S. 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 7 Abs. 2 S. 3 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.
§ 11 Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.
(3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses.
(4) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
§ 12 Veröffentlichung und Inkrafttreten von Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
(1) Die Rechtsvorschriften der IHK werden in ihrem Mitteilungsblatt veröffentlicht. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Zusätzlich kann die IHK die Rechtsvorschriften auch im Internet veröffentlichen.
(2) Weitere Bekanntmachungen erfolgen unter Angabe des Erscheinungsdatums auf der Website der IHK im Internet.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20. März 2020 außer Kraft.

Weingarten, 8. Dezember 2021
Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben

Martin Buck            Anje Gering
Präsident                 Hauptgeschäftsführerin
Genehmigungsvermerk:
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg hat die Satzung der IHK Bodensee-Oberschwaben mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 (Aktenzeichen WM42-42-369/72) genehmigt.
Die vorstehende Neufassung der Satzung der IHK Bodensee-Oberschwaben wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Die Wirtschaft zwischen Alb und Bodensee“, Ausgabe IHK Bodensee-Oberschwaben 1/2022, veröffentlicht.

Weingarten, 22. Dezember 2021
Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben

Martin Buck            Anje Gering
Präsident                 Hauptgeschäftsführerin