Werbung mit „Black Friday“, Weihnachten, Valentinstag und Co. - Rabattaktionen rechtssicher bewerben
Rabattaktionen locken Kundinnen und Kunden, steigern den Umsatz und beleben den Wettbewerb – doch nicht jede Preisaktion ist rechtlich unbedenklich. Denn es gilt: Wer im geschäftlichen Verkehr tätig ist, unterliegt den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Eine „geschäftliche Handlung“ liegt immer dann vor, wenn Maßnahmen getroffen werden, die auf die Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen gerichtet sind. Hierunter fällt auch das Schalten von Werbung.
Gerade bei Rabattaktionen, etwa zum Black Friday oder zu Weihnachten, ist daher darauf zu achten, dass keine unzulässigen Werbemaßnahmen erfolgen. Wer gegen die Vorgaben des UWG verstößt, muss mit einer kostenpflichtigen Abmahnung, Unterlassungsansprüchen und gegebenenfalls Schadensersatzforderungen rechnen.
Im Folgenden erläutern wir, wie Rabattaktionen rechtlich zulässig gestaltet werden können.
Gerade bei Rabattaktionen, etwa zum Black Friday oder zu Weihnachten, ist daher darauf zu achten, dass keine unzulässigen Werbemaßnahmen erfolgen. Wer gegen die Vorgaben des UWG verstößt, muss mit einer kostenpflichtigen Abmahnung, Unterlassungsansprüchen und gegebenenfalls Schadensersatzforderungen rechnen.
Im Folgenden erläutern wir, wie Rabattaktionen rechtlich zulässig gestaltet werden können.
Was ist ein Rabatt?
Unter einem Rabatt versteht man eine Preisermäßigung, die der Unternehmer einem Kunden durch einen Nachlass vom allgemein angekündigten oder geforderten Preis gewährt.“
Wann darf mit „Black Friday-Deal“, „Weihnachtsaktion“ und Co. geworben werden?
Grundsätzlich gilt, dass die Bezeichnungen für besondere Anlässe oder Tage im Jahr dem Freihaltebedürfnis unterliegen. Es ist also nicht möglich, sich als einzelne Person diese Begriffe als Marke schützen zu lassen. Daher darf mit den Bezeichnungen geworben werden, wenn ein erkennbarer zeitlicher Zusammenhang zum jeweiligen Anlass besteht und tatsächlich ein Preisnachlass gewährt wird.
Liegen gesetzliche Preisbindungen, wie beispielsweise bei Büchern oder Arzneimittel vor, ist eine Rabattaktion nicht möglich.
Beispiel: Black Friday und Cyber Monday
Der sogenannte Black Friday bezeichnet in den Vereinigten Staaten von Amerika (United States of America, USA) den Tag der größten Rabatte im Jahr und markiert für den Handel zugleich den Beginn des Weihnachtsgeschäfts. Der Black Friday liegt immer am Freitag nach Thanksgiving (dem Erntedankfest in den USA), das heißt, in der Regel am letzten oder vorletzten Freitag im November. Am Montag darauf findet online der Cyber Monday statt. Allgemein gilt dabei, dass bei der Werbung mit diesen Begriffen nicht einfach irgendein beliebiger Freitag oder Montag zum Black Friday beziehungsweise Cyber Monday erklärt werden darf, sondern die in den USA traditionellen Tage nach Thanksgiving gewählt werden müssen.
Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 27. Mai 2021 (I ZB 21/20) die teilweise Löschung der Marke „Black Friday“ bestätigte, urteilte das Kammergericht Berlin am 14. Oktober 2022 (5 U 46/21) weiterführend, dass die Marke verfallen sei und von jedem genutzt werden kann. Der Begriff „Black Friday“ ist auch in Deutschland zur üblichen Bezeichnung für einen bestimmten Tag und damit zur freihaltebedürftigen Bezeichnung geworden.
Auch die Eintragung des Markenschutzes für „Cyber Monday“ ist bisher in Deutschland gescheitert und kann für Werbeaktionen genutzt werden.
Ähnlich ist die Rechtslage bei vielen weiteren Anlässen, zum Beispiel bei Werbung mit dem Valentinstag, dem Singles-Day und vielen mehr.
Wie muss eine Rabattaktion gestaltet werden?
Es gilt der Grundsatz der Wahrheit und Transparenz. Die Rabatte sollten also möglichst genau beworben werden.
Die Dauer der Aktion ist möglichst genau anzugeben
Bei einer Rabattaktion während der anstehenden Weihnachtszeit ist der genaue Zeitraum anzugeben. Der Zeitraum der Rabattaktion darf dabei nicht zu kurz bemessen sein. Der Kunde muss die Möglichkeit haben, Konkurrenzangebote zu vergleichen, um eine überlegte Entscheidung treffen zu können. Gerade bei langlebigen Gebrauchsgütern, die eher teuer sind, muss der Verbraucher eine längere Zeit zum Überdenken der Kaufentscheidung erhalten.
Die Höhe des Rabattes muss angegeben werden
Seit Inkrafttreten der EU-Preisangabenverordnung gelten für Rabattaktionen spezielle Regeln:
- Wird ein reduzierter Preis beworben, muss der niedrigste Preis in den 30 Tagen vor der Aktion als Vergleichspreis angegeben werden. Dadurch erhalten Verbraucher eine ehrliche Grundlage für den beworbenen Nachlass.
- Alle vorherigen Preisreduzierungen – auch temporäre Aktionen oder Sonderrabatte – fließen in den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage ein.
- Kunden sollten den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage leicht erkennen können. Dieser sollte deutlich von dem neuen Aktionspreis getrennt sein, damit die Preisgegenüberstellung klar und nachvollziehbar bleibt.
Weiterführende Hinweise zur Angabe von Preisen finden Sie in unserem Artikel Neues zu Preisangaben.
Zu beachten ist, dass nur eigene Preise rabattiert werden dürfen und nicht die Preise von anderen (zum Beispiel der Unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers). Zudem muss der höhere, rabattierte Preis zuvor über einen „nicht unangemessen kurzen“ Zeitraum tatsächlich verlangt worden soll. Preise, die nur sehr kurze Zeit verlangt werden und lediglich dem Zweck dienen, den Preisnachlass „größer“ erscheinen zu lassen, werden „Mondpreise“ genannt und sind unzulässig.
Der Geltungsumfang der Aktion sollte möglichst exakt angeben werden
Es muss eindeutig hervorgehen, welche Artikel rabattiert werden. Etwaige Ausnahmen, oder die Beschränkungen auf bestimmte Artikel müssen deutlich angeben werden. Bei Onlineshops ist im Falle von Mindestbestell/-Kaufwerten für die Inanspruchnahme des Rabattes deutlich auf diese hinzuweisen. Wird ein Rabatt nur gegenüber einem bestimmten Kundenkreis (wie beispielsweise Studenten, Senioren, Stammkunden, oder Arbeitnehmer eines bestimmten Unternehmens) gewährt, so muss dies aus der Werbung und Durchführung der Rabattaktion klar und eindeutig hervorgehen.
Hinweise zur Rabattaktion müssen deutlich platziert werden
Der konkrete Preisnachlass sollte auf jedem Produkt einzeln kenntlich gemacht werden - es sei denn, der Rabatt gilt für alle Artikel („15 Prozent auf alles vom 11. bis 31. Dezember“). Wird die Rabattaktion mittels Blickfangwerbung (Werbebanner, Flyer, oder auf der Startseite im Internet) beworben, sollten etwaige Einschränkungen und Ausnahmen von der Aktion direkt in der Anzeige genannt werden. Bei der Verwendung von Sternchen-Hinweisen ist auf die deutliche Sichtbarkeit zu achten.
