Digital Markets Act

Stand: Mai 2023

Worum geht es?

Mit dem Digital Markets Act (DMA) soll die Marktmacht großer Plattformen begrenzt werden. Große Unternehmen, die auf digitalen Märkten über eine gefestigte Marktposition verfügen, sollen bestimmten Verpflichtungen unterworfen werden, um fairen und offenen Wettbewerb im europäischen digitalen Binnenmarkt sicherzustellen. Das Gesetz über Digitale Märkte ist am 1. November 2022 in Form einer Verordnung in Kraft getreten. Seit dem 2. Mai 2023 sind die Regeln verbindlich anzuwenden.

Wer ist betroffen? 

Der DMA befasst sich mit der Frage der Marktmacht großer systemrelevanter Plattformen, sogenannter Torwächter (auf Englisch Gatekeeper genannt). Das können App Stores, Messenger-Dienste, Online-Marktplätze, Online-Suchmaschinen, Betriebssysteme, virtuelle Assistenzen und soziale Netzwerke sein. Als Gatekeeper zählen Unternehmen, die mit ihren zentralen Plattformdiensten eine große Nutzerbasis und eine gefestigte, dauerhafte Marktstellung innehaben sowie festgelegte Schwellenwerte überschreiten, ab denen ihre Stellung als Gatekeeper vermutet wird. Es handelt sich also um Unternehmen, die mit ihren zentralen Plattformdiensten einen erheblichen Einfluss auf den Markt haben.
Hierfür müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Das Unternehmen, dem der Plattformbetreiber angehört,
  • hat in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahren im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einen Jahresumsatz von mindestens siebeneinhalb Milliarden Euro erzielt beziehungsweise hat einen Marktwert von 75 Milliarden Euro und stellt denselben zentralen Plattformdienst (zum Beispiel App Store, Messenger-Dienste, Online-Marktplätze, Suchmaschinen, Betriebssysteme) in mindestens drei europäischen Mitgliedstaaten bereit;
  • hat auf der bereitgestellten Plattform im vergangenen Geschäftsjahr mehr als 45 Millionen Endnutzer monatlich in der Europäischen Union und mehr als 10.000 gewerblichen Anbieter auf der Plattform;
  • hat eine gefestigte Markstellung erreicht, das heißt, die zuvor genannten Kriterien wurden in den letzten drei Jahren erfüllt.

Was sieht das Gesetz vor?

Der DMA soll den Einfluss der Gatekeeper begrenzen und europaweite einheitliche Rahmenbedingungen schaffen. Die Gatekeeper stellen für viele Personen den Einstieg ins Internet oder zum Online-Einkauf dar. Sie sollen sich mit dieser Marktmacht und ihrem Datenschatz jedoch keine unfairen Vorteile zulasten kleinerer Wettbewerber beziehungsweise zu Lasten der gewerblichen Nutzer ihrer Dienste verschaffen. Den Gatekeepern werden besondere Verbote oder Verhaltenspflichten auferlegt. Dabei geht es um Selbstbegünstigungsverbote, Regelungen zur Datennutzung und zur Dateninteroperabilität bis hin zu Diskriminierungsverboten und fairen Bedingungen. Beispielsweise gilt das Verbot der Selbstbevorzugung. Gatekeeper dürfen eigene Produkte oder Dienstleistungen beim Ranking gegenüber ähnlichen Dienstleistungen oder Produkten Dritter nicht durch rechtliche, technische oder kommerzielle Mittel anders behandeln oder bevorzugen. Das Ranking ist anhand fairer und diskriminierungsfreier Bedingungen vorzunehmen.
Einige weitere Beispiele sind:
  • Gewerblichen Nutzern muss möglich gemacht werden den Endnutzern dieselben Produkte oder Dienstleistungen auf anderen Plattformen zu anderen Preisen oder Bedingungen anzubieten, als über die Online-Vermittlungsdienste des Gatekeepers.
  • Außerdem bekommen gewerbliche Nutzer die Möglichkeit, den über die Plattform des Gatekeepers gewonnenen Endnutzern über die Plattform und auch außerhalb der Plattform Angebote zu machen und mit ihnen Verträge abzuschließen.
  • Endnutzern muss die Möglichkeit gegeben werden, Software-Anwendungen, die auf seinem zentralen Plattformdienst vorinstalliert sind, zu deinstallieren (sofern die vorinstallierten Anwendungen nicht unabdingbar sind für das Funktionieren des Betriebssystems oder des Geräts).
  • Software-Anwendungen Dritter und von Dritten betriebene App-Stores müssen auf Geräten installierbar sein auf denen das Betriebssystem des Gatekeepers läuft. Nutzer müssen auch auf anderem Wege als über die zentralen Plattformdienste des Gatekeepers auf Apps zugreifen können.
Weitere Informationen zu den Verpflichtungen der Gatekeeper finden sich auf der Webseite der Europäischen Kommission.

Welche Stelle ist zuständig?

Die Überwachung und Durchsetzung des DMA ist Aufgabe der Europäischen Kommission. Sie kann eine Marktuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, als Gatekeeper einzustufen ist, oder neue unfaire Praktiken aufdecken. Die Kommission überprüft regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, ob die Torwächter die oben genannten Anforderungen nach wie vor erfüllen.
Verstöße gegen die Verordnung können mit Sanktionen geahndet werden, darunter Geldbußen in Höhe von bis zu zehn Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten weltweiten (Konzern-)Jahresumsatzes beziehungsweise bis zu 20 Prozent bei wiederholter Zuwiderhandlung. Des Weiteren können Zwangsgelder von bis zu einem Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängt werden. 
Am 14. April 2023 hat die EU-Kommission detaillierte Vorschriften über Verfahrensaspekte für bestimmte praktische Modalitäten mittels einer Durchführungsverordnung angenommen, die sich mit Folgendem befassen:
  • mit Mitteilungen, Anträgen und sonstigen Schriftsätzen;
  • mit der Einleitung eines Verfahrens;
  • mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Recht auf Akteneinsicht;
  • mit dem Beginn und der Festsetzung von Fristen; sowie
  • mit der Übermittlung und dem Eingang von Unterlagen.
Die Durchführungsverordnung zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung bestimmter Verfahren durch die Kommission nach der EU-Verordnung 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates wird durch zwei Anhänge ergänzt.
Anhang 1 beinhaltet ein Formular zur Benennung eines Torwächters. Das sogenannte ‚„Formular GD“ – Gatekeeper Designation‘ sieht Angaben zu den folgenden Punkten vor:
  • Angaben zum mitteilenden Unternehmen;
  • Angaben zu den zentralen Plattformdiensten;
  • Angaben zu den quantitativen Schwellenwerten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a EU-Verordnung 2022/1925, inklusive Jahresumsatz in der EU in jedem der letzten drei Geschäftsjahre;
  • Angaben zu den quantitativen Schwellenwerten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und c EU-Verordnung 2022/1925, inklusive Zahl der monatlich aktiven Endnutzern und Zahl der jährlich aktiven gewerblichen Nutzer; sowie
  • eine zu unterzeichnende Erklärung.
Anhang 2 behandelt das Format und die Länge der gemäß des DMA der Kommission vorzulegenden Unterlagen. Je nach Unterlagenart werden Seitenzahl-Obergrenzen von 50 beziehungsweise 30 Seiten festgelegt.
Die Durchführungsverordnung trat am 2. Mai 2023 in Kraft. Potenzielle Torwächter müssen innerhalb von zwei Monaten und spätestens bis zum 3. Juli 2023 der Kommission mitteilen, wenn ihre zentralen Plattformdienste die im DMA festgelegten Schwellenwerte erreichen. Sobald die Kommission die vollständige Mitteilung erhalten hat, muss sie binnen 45 Arbeitstagen prüfen, ob das betreffende Unternehmen die Kriterien erfüllt, und sie als Torwächter benennen (der späteste Termin dafür wäre der 6. September 2023).
Nach ihrer Benennung haben Torwächter sechs Monate Zeit, um die Anforderungen des Gesetzes über digitale Märkte zu erfüllen. Diese Frist läuft spätestens am 6. März 2024 ab.
Quelle: IHK Stuttgart, Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)