Leitlinien zum Kronzeugenprogramm und zur Bußgeldzumessung

Das Bundeskartellamt hat neue Leitlinien für das Kronzeugenprogramm und für die Bußgeldzumessung in Kartellverfahren veröffentlicht.

Bußgeldzumessung

Mit den Leitlinien zur Bußgeldbemessung modernisierte das Bundeskartellamt (BKartA) seine Bußgeldzumessung im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren. Im Rahmen der 10. Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (GWB-Novelle) wurden eine Reihe von Kriterien für die Zumessung der Bußgeldhöhe gesetzlich verankert. Insofern hat sich in den Leitlinien vor allem die Zumessungsmethodik geändert, die sich zusätzlich noch mehr an der gerichtlichen Praxis orientiert. Maßgeblicher Gesichtspunkt bleibt aber der von dem Kartellverstoß betroffene Umsatz. Zum Beispiel ist der tatbezogene Umsatz – also der Umsatz, der mit den von den Absprachen betroffenen Produkten beziehungsweise Dienstleistungen erzielt wurde –  als Kriterium gesetzlich verankert. Darüber hinaus können vor und nach der Tat getroffene Vorkehrungen eines Unternehmens zur Vermeidung und Aufdeckung von entsprechenden Zuwiderhandlungen (Compliance) unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Auch hierzu enthalten die Leitlinien Erläuterungen, wann bestehende Compliance-Maßnahmen mildernd zu berücksichtigen sind, obwohl es zu einem Verstoß gekommen ist. Mit den Bußgeldleitlinien trägt das BKartA der Praxis der deutschen Gerichte verstärkt dadurch Rechnung, dass künftig anhand des tatbezogenen Umsatzes und der Unternehmensgröße ein Ausgangswert der Bußgeldzumessung bestimmt wird. 

Kronzeugenregelung

Kronzeugenprogramme zeichnen sich dadurch aus, dass Kartellbeteiligten die Geldbuße vollständig erlassen oder ermäßigt werden kann, wenn sie dazu beitragen, ein Kartell zwischen Wettbewerbern aufzudecken. Kronzeugenprogramme werden schon seit Jahrzehnten weltweit im Kartellrecht eingesetzt. Sie sind für die Kartellbekämpfung von zentraler Bedeutung, da Kartelle typischerweise nur von innen heraus aufgedeckt werden können. In Deutschland hatte das BKartA seine allgemeinen Verwaltungsgrundsätze dazu 2006 überarbeitet (sogenannte Bonusregelung). Seitdem konnten zahlreiche Kartelle in den unterschiedlichsten Branchen mit der Unterstützung von Kronzeugen aufgedeckt werden. Anfang 2021 wurde im Zuge der 10. GWB-Novelle das Kronzeugenprogramm erstmals im Gesetz verankert und hierbei auch Vorgaben der European Competition Network+-Richtlinie umgesetzt. Diese stimmen im Wesentlichen mit der früheren Bonusregelung des BKartA überein. In den ergänzenden Leitlinien zum Kronzeugenprogramm hat das BKartA (wie bereits in der Bonusregelung) Konkretisierungen zur Gestaltung des Verfahrens und zur Ermessensausübung, unter anderem zur Höhe der Ermäßigung, getroffen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundeskartellamts.

Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), Berlin