Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor

Die Europäische Kommission hat die Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor (Kfz-GVO) um fünf Jahre verlängert. Die Kfz-GVO galt bislang nur bis zum 31. Mai 2023. Mit der angenommenen Verordnung wird sie bis zum 31. Mai 2028 verlängert. Durch diese begrenzte Verlängerung kann die Kommission rechtzeitig auf Marktveränderungen reagieren, die sich beispielsweise aufgrund der Digitalisierung von Fahrzeugen, der Elektrifizierung und neuer Mobilitätsmuster ergeben können.
Das Wettbewerbsumfeld in der Kfz-Branche ist seit der letzten Evaluierung der Kommission im Jahr 2010 insgesamt nicht wesentlich verändert, wobei der Sektor heute jedoch angesichts des ökologischen und des digitalen Wandels einem großen Transformationsdruck ausgesetzt ist. Da der Zugang zu fahrzeuggenerierten Daten in Zukunft an Bedeutung gewinnen wird, mussten die Freistellungsvorschriften für den Kraftfahrzeugsektor aktualisiert werden.
In der Kfz-GVO wird präzisiert, dass die allgemeinen Vorschriften der Kommission für vertikale Beschränkungen, also die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (Vertikal-GVO), auch für Vereinbarungen über den Vertrieb von Neufahrzeugen gelten. Vertikale Vereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr auf unterschiedlichen Ebenen der Produktions- oder Vertriebskette tätigen Unternehmen über die Bedingungen, zu denen die beteiligten Unternehmen Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen dürfen. Die Vertikal-GVO nimmt vertikale Vereinbarungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen zwischen Unternehmen aus und schafft damit einen geschützten Bereich für sie.
In Bezug auf Vereinbarungen über den Verkauf oder den Weiterverkauf von Kraftfahrzeugersatzteilen oder die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge sieht die Kfz-GVO vor, dass das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen für diese Vereinbarungen nicht gilt, sofern sie die Freistellungsvoraussetzungen der allgemeinen Vertikal-Gruppenfreistellungsvorschriften erfüllen und keine der in der Kfz-GVO aufgeführten Beschränkungen enthalten, die zum Ausschluss des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung führen.

Quelle: EU-Kommission