Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG) in Baden-Württemberg

Das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG) regelt in Baden-Württemberg die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bau- und Dienstleistungsbereich mit. Das Land, die Kommunen und sonstige öffentliche Auftraggeber dürfen Aufträge nur an Unternehmen vergeben, die ihren Beschäftigten einen tarifvertraglichen Lohn bezahlen. Bei der Abgabe von Angeboten müssen sich Unternehmen ab einem Auftragswert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) schriftlich zu tariftreuem Verhalten verpflichten.

Tariftreue

  • Tariftreuepflicht kann eingefordert werden, wenn die betroffenen Unternehmen durch einen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag gebunden sind.
  • Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge über Verkehrsdienstleistungen bewerben, müssen ihren Mitarbeitern bei der Ausführung der Leistung mindestens das in einem einschlägigen und repräsentativen Tarifvertrag festgelegte Entgelt zahlen.

Mindestentgelt

Soweit Tariftreue nicht gefordert werden kann, werden öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg nur an Unternehmen vergeben, die ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt von mindestens 12,00 Euro brutto pro Stunde (Stand April 2023) zahlen. So zum Beispiel im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene, wo repräsentative Tarifverträge erstmals festgestellt werden. Dies gilt auch, wenn Tariftreue gefordert werden kann, jedoch die Mindestentgeltregelungen für die Beschäftigten günstiger sind.

Servicestelle Landestariftreue- und Mindestlohngesetz

Beim Regierungspräsidium Stuttgart gibt es eine Servicestelle, die über das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz informiert. Auf deren Internetseite sind einschlägige und repräsentative Tarifverträge sowie Muster für die Abgabe der Verpflichtungserklärungen zu finden. Es können Mustererklärungen heruntergeladen werden, in denen die Tariftreue erklärt beziehungsweise bestätigt werden kann, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts nachkommt. Die Verpflichtungen zur Tariftreue und zur Zahlung eines Mindestentgelts erstrecken sich auch auf Nachunternehmen, sofern der Wert, der durch Nachunternehmer zu erbringenden Leistungen einen Auftragswert von 10.000 Euro (netto) übersteigt. Die Verpflichtungen gelten darüber hinaus, sofern das Unternehmen oder ein beauftragtes Nachunternehmen zur Ausführung des öffentlichen Auftrags Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eines Verleihers einsetzt.

Gesetzlicher Mindestlohn und öffentliches Auftragswesen

Das Mindestlohngesetz ist seit 1. Januar 2015 bundesweit in Kraft, die Landesgesetze, die den Mindestlohn für öffentliche Aufträge regeln, sind aber nicht außer Kraft getreten. Bei der oben erwähnten Servicestelle des Regierungspräsidiums Stuttgart können Sie eine Übersicht über die einzelnen Landesvorgaben und rechtlichen Regelungen zum Mindestlohn bei öffentlichen Aufträgen in den einzelnen Bundesländern herunterladen.