Aktuelle Schwellenwerte für europaweite Ausschreibungen

Änderungen mit Wirkung seit dem 1. Januar 2024

Die neuen, leicht angehobenen EU-Schwellenwerte gelten:
  • für alle europaweiten Vergabeverfahren, die ab diesem Datum veröffentlicht werden, sowie
  • für Verfahren ohne Veröffentlichungspflicht, bei denen die Aufforderung zur Angebotsabgabe nach dem 1. Januar 2024 erfolgt.

Was hat sich geändert?

Die für 2024 geltenden Schwellenwerte betragen gemäß der Verordnung 2023/2495 der EU-Kommission für
  • Bauaufträge (alle Bereiche): 5.538.000 Euro (bisher 5.382.000 Euro)
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge außerhalb des Sektorenbereichs: 221.000 Euro (bisher 215.000 Euro)
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden: 143.000 Euro (bisher 140.000 Euro)
  • Konzessionen (alle Bereiche): 5.538.000 Euro (bisher 5.382.000 Euro)
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich und im Bereich Verteidigung und Sicherheit: 443.000 Euro (bisher 431.000 Euro).
Alle genannten Werte sind Nettowerte ohne Umsatzsteuer. Die Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und findet in den Mitgliedsstaaten unmittelbar Anwendung.
Nicht geändert worden sind die seit ihrer Einführung konstanten Schwellenwerte von 750.000 Euro beziehungsweise im Sektorenbereich 1 Million Euro für die Erbringung sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise des Anhangs XVII der Richtlinie 2014/25/EU.

Schwellenwert-Relevanz

Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre von der EU-Kommission geändert. Ihre Gültigkeit ist also bis 31. Dezember 2025 begrenzt.
  • Die Schwellenwerte sind für die Schätzung des Auftragswerts relevant, die öffentliche Auftraggeber vor Beginn eines Vergabeverfahrens vornehmen müssen. Erreicht oder überschreitet der Netto-Auftragswert der zu vergebenden Leistungen den einschlägigen Schwellenwert, ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen.
  • Aber auch für Unternehmen die sich an Vergabeverfahren beteiligen möchten, sind die neuen Schwellenwerte durchaus interessant, da sie deutlich bessere Rechtsschutzmöglichkeiten bei Vergaberechtsverstößen der öffentlichen Hand in Anspruch nehmen können. Verfahren im Oberschwellenbereich bieten Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit – anders als im Unterschwellenbereich – einen sogenannten Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen. Bis zur Klärung der Rechtslage im Nachprüfungsverfahren darf der Zuschlag vom öffentlichen Auftraggeber dann grundsätzlich nicht erteilt werden.
Weitere Informationen zur Vergabe öffentlicher Aufträge, inklusive der Schwellenwerte für Vergaben im Unterschwellenbereich, finden Sie bei der zentralen IHK-Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg bei der IHK Region Stuttgart.
Quelle: Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg bei der IHK Region Stuttgart