Realsteueratlas

Mit dieser Auswertung informieren wir unsere Mitgliedsunternehmen über die Hebesatz-Entwicklung bei der Gewerbesteuer sowie den Grundsteuern A und B  (Realsteuern). Die von uns ausgewerteten Daten veröffentlicht das Statistische Landesamt Baden-Württemberg jährlich unter der Rubrik “Grund- und Gewerbesteuerhebesätze der Gemeinden”. Unter den Realsteuern ist die Gewerbesteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen einer Kommunen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben. Mit der Festlegung der Realsteuer-Hebesätze beeinflusst eine Kommune die Höhe der durch die Unternehmen zu leistenden Abgaben - mit entsprechenden Folgen für deren Entscheidungen zu Standortveränderungen und Neuansiedlungen.

Auswertung für den Zeitraum 2000 bis 2023

Die Entwicklung der Realsteuer-Hebesätze seit dem Jahr 2000 dokumentiert, dass sich die 87 Gemeinden Bodensee-Oberschwabens ihrer Verantwortung bewusst sind. Für das Jahr 2023 lässt sich feststellen:
  • Bei der Gewerbesteuer haben 4 Gemeinden ihren Hebesatz gegenüber dem Vorjahr erhöht.
  • Bei der Grundsteuer A haben 7 Gemeinden ihren Hebesatz gegenüber dem Vorjahr erhöht.
  • Bei der Grundsteuer B haben 7 Gemeinden ihren Hebesatz gegenüber dem Vorjahr erhöht.
  • Die Gesamtentwicklung seit dem Jahr 2000 zeigt für die Region Bodensee-Oberschwaben insgesamt einen moderaten Anstieg der Hebesätze.
Das Statistische Bundesamt veröffentlicht ebenfalls jährlich einen Vergleich der durchschnittlichen Hebesätze zur Gewerbesteuer für alle 16  Bundesländer. Daraus ergibt sich:
  • Die Region Bodensee-Oberschwaben liegt 2023 mit 352 Prozentpunkten deutlich unter dem baden-württembergischen Landesdurchschnitt von 377 Prozentpunkten im Jahr 2022 (jüngster veröffentlichter Wert).
  • Der baden-württembergische Landesdurchschnittswert lag 2022 auf Rang 13 von 16 und damit seinerseits deutlich unter dem bundesdeutschen Durchschnittswert von 403 Prozentpunkten.

Erläuterungen zur Gewerbesteuer

Jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Die  Gemeinden sind berechtigt, diese Steuer als Gemeindesteuer von jedem Gewerbebetrieb zu erheben.

Wer ist gewerbesteuerpflichtig?

Jeder Gewerbebetrieb ist gewerbesteuerpflichtig. Eine nähere Beschreibung findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG). Danach ist Gewerbebetrieb eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Trotz Erfüllung dieser Voraussetzungen sind nicht als Gewerbebetrieb anzusehen die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, die Ausübung eines freien Berufes oder eine „andere selbstständige Tätigkeit“ (Abgrenzung zur privaten
Vermögensverwaltung). Die maßgebenden Kriterien eines Gewerbebetriebs sind somit:
  • Selbstständigkeit der Tätigkeit; das heißt, die Tätigkeit muss auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative) ausgeübt werden.
  • Nachhaltigkeit der Tätigkeit; das heißt, die ihr zugrunde liegende Absicht, die Tätigkeit zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen.
  • Gewinnerzielungsabsicht; das heißt, die Absicht, eine Mehrung des Betriebsvermögens zu erzielen.
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Sie liegt vor, wenn Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- oder Güteraustausch teilnehmen. Damit werden solche Tätigkeiten aus dem gewerblichen Bereich ausgeklammert, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen werden, dabei aber nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch (zum Beispiel Bettelei) gerichtet sind.
Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), UG (haftungsbeschränkt) und die Aktiengesellschaft (AG) sind bereits kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe (Formkaufleute).
Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbebetrieb ist oftmals schwierig. Das ausschlaggebende Entscheidungskriterium ist die geistige, schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören insbesondere zu der freiberuflichen Tätigkeit:
  • Die selbstständig ausgeübte erzieherische, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder wissenschaftliche Tätigkeit.
  • Die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Architekten, beratenden Volks- und Betriebswirte, Bildberichterstatter, Dentisten, Dolmetscher, Handelschemiker, Heilpraktiker, Ingenieure, Journalisten, Krankengymnasten, Lotsen,  Notare, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Tierärzte, Übersetzer, vereidigten Buchprüfer und Bücherrevisoren, Vermessungsingenieure, Wirtschaftsprüfer, Zahnärzte (sogenannte Katalogberufe).
  • Den Katalogberufen ähnliche Berufe. Damit ein Beruf dem Katalogberuf  ähnlich ist, muss er in wesentlichen Punkten mit diesem übereinstimmen. Dazu gehört, dass dessen Ausbildung und die berufliche Tätigkeit selbst mit dem Katalogberuf vergleichbar sind.
Alle anderen Tätigkeiten, die nicht in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind oder zu den „ähnlichen Tätigkeiten“ zählen, sind gewerblich, wenn sie nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören.

Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht

Die Gewerbesteuerpflicht beginnt
  • bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften im Zeitpunkt der Aufnahme der maßgeblichen Tätigkeit,
  • bei Kapitalgesellschaften regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister,
sie endet
  • bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs
  • bei Kapitalgesellschaften erst mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit überhaupt (in der Regel mit dem Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird).

Wie hoch ist die Gewerbesteuerbelastung?

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer

Nach Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 1998 ist der Gewerbeertrag die alleinige Besteuerungsgrundlage. Ausgangspunkt für die Besteuerung ist der der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zugrunde liegende Gewinn. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages sind dem Gewinn bestimmte (bei der Gewinnermittlung abgezogene) Beträge wieder hinzuzurechnen. Ab dem 1. Januar 2008 müssen sämtliche anfallenden Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten und Gewinnanteile stiller Gesellschafter in Höhe von 25 Prozent auf die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden. Ebenfalls hinzuzurechnen sind die folgenden pauschalierten Finanzierungsanteile:
  • Lizenzen und Konzessionen mit einem Finanzierungsanteil von Prozent.
  • Mieten, Pachten und Leasingraten:
    • bei beweglichem Anlagevermögen mit einem Finanzierungsanteil von 20 Prozent,
    • bei unbeweglichem Vermögen mit einem Finanzierungsanteil von 50 Prozent.
Beispiel: Von den Kosten für Geschäftsraummiete in Höhe von 100.000 Euro/Jahr ist der enthaltene 50 prozentige Finanzierungsanteil zu 25 Prozent dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Dies wären 12.500 Euro.
Von der Summe der so ermittelten Zinsen und fiktiven Zinsanteile wird in einem zweiten Schritt ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro in Abzug gebracht.
Mit Blick auf etwaige Kürzungen der Summe des Gewinns und der Hinzurechnung nach § 9 GewSt ist zu beachten (vergleiche hierzu die Aufstellung unter “Übersicht zur Ermittlung der Gewerbesteuerschuld”), dass im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe entfallen ist. Sie mindert also ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht mehr.
Ein Gewerbeverlust liegt vor, wenn der Gewerbeertrag (Gewinn + Hinzurechnungen - Kürzungen) einen negativen Betrag ergibt. Der aktuelle Gewerbeertrag ist um die Gewerbeverluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.

Errechnung der Steuer

Die Steuerschuld berechnet sich nach der Feststellung des Gewerbeertrages wie folgt:
Zunächst ist der Gewerbeertrag auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Der abgerundete Gewerbeertrag ist darauf zu kürzen,
  • bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) um einen Freibetrag von 24.500 Euro,
  • bei bestimmten sonstigen juristischen Personen (zum Beispiel rechtsfähigen Vereinen) um einen Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags
  • bei Kapitalgesellschaften (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, KGaA) gar nicht, denn für diese gibt es keinen Freibetrag.
Für den Gewerbeertrag ist sodann die Steuermesszahl zu bestimmen. Diese  beträgt derzeit:
  • bei natürlichen Personen und Personengesellschaften 3,5 Prozent (für alle Beträge über dem Freibetrag von 24.500 Euro), sowie
  •   bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel AG, GmbH) 3,5 Prozent (für alle Beträge).
Durch Multiplikation des Gewerbeertrags mit der Steuermesszahl ergibt sich der Steuermessbetrag. Auf den Steuermessbetrag ist der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde anzuwenden, der zum Beispiel 350 Prozentpunkte beträgt.
Beispiel: Die Ermittlung der zu zahlenden Gewerbesteuer soll einerseits für ein Personenunternehmen, andererseits für eine Kapitalgesellschaft verdeutlicht werden: Der Unternehmer Hans Klein (als Einzelkaufmann) und die Peter Gross GmbH (als Kapitalgesellschaft) erwirtschaften jeweils einen Gewerbeertrag von 60.000 Euro.
Das Personenunternehmen Hans Klein muss Gewerbesteuer in Höhe von 4.348,75 Euro abführen. Dies ergibt sich folgendermaßen:
  • 24.500 Euro Gewerbeertrag sind steuerfrei. 
  • 35.500 Euro Gewerbeertrag x 3,5 Prozent Steuermesszahl = 1.242,50 Euro Steuermessbetrag.
  • 1.242,50 Euro Steuermessbetrag x 350 Prozent Hebesatz = 4.348,75 Euro Gewerbesteuerbelastung.
Die Kapitalgesellschaft Peter Gross GmbH muss Gewerbesteuer in Höhe von 7.350,00 Euro abführen. Dies ergibt sich folgendermaßen:
  • Beim Gewerbeertrag von Kapitalgesellschaften gibt es keinen Steuerfreibetrag.
  • 60.000 Euro Gewerbeertrag x 3,5 Prozent Steuermesszahl = 2.100,00 Euro Steuermessbetrag
  • 2.100,00 Euro Steuermessbetrag x 350 Prozent Hebesatz = 7.350,00 Euro Gewerbesteuerbelastung
Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist die Gewerbesteuerbelastung also aufgrund des Freibetrages niedriger als für Kapitalgesellschaften.

Wie und wann wird die Gewerbesteuer erklärt?

Alle gewerbesteuerpflichtigen Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Freibetrag von 24.500 Euro übersteigt, müssen eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Des Weiteren müssen das auch Kapitalgesellschaften sowie Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum 5.000 Euro übersteigt. Die Verpflichtung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung zieht gegebenenfalls die Verpflichtung zu Vorauszahlungen nach sich, die dann vierteljährlich (zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November) zu leisten sind und normalerweise durch den letzten Gewerbesteuerbescheid festgesetzt werden. 

Wer ist für die Festsetzung der Gewerbesteuer zuständig?

Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, die Festsetzung des Steuermessbetrages und den Erlass des Messbescheides ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet. Unterhält ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten, die in 2 oder mehr Gemeinden liegen, muss der Gewerbesteuermessbetrag nach einem besonderen Maßstab zerlegt werden. Die Gewerbesteuer wird in einem zweiten Schritt von der jeweiligen Gemeinde durch Gewerbesteuerbescheid festgesetzt. Basis hierfür sind der Steuermessbetrag sowie der individuelle Hebesatz der Gemeinde. Die Gewerbesteuer wird an die Gemeinde entrichtet.

Wer kann Gewerbesteuer anrechnen?

Bei Personenunternehmen erfolgt eine Kompensation der Gewerbesteuer durch die Anrechnung des 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer. Dadurch wird, unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags, im Regelfall bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von etwa 400 Prozent eine Gewerbesteuerkompensation erreicht. Diese Anrechnung beschränkt sich auf den Anteil der Einkommensteuer, der auf gewerbliche Einkünfte entfällt. Die Anrechnung auf die tarifliche Einkommensteuer ist aber auf die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer begrenzt.
Beispiel: Ein lediger Steuerpflichtiger hat ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der örtliche Gewerbesteuerhebesatz beträgt 420 Prozent. Das Unternehmen erwirtschaftet einen Gewinn von 50.000 Euro. Es ergibt sich somit ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 892,50 Euro beziehungsweise eine Gewerbesteuerschuld in Höhe von 3.748,50 Euro. Zur Vereinfachung erfolgt die Berechnung ohne Ansatz des Solidaritätszuschlags. Außerdem wurde von Sonderausgaben in Höhe von 0 Euro und keinen bei der Gewerbesteuer hinzuzurechnenden Zinsen beziehnungsweise Zinsanteilen sowie keinen gewerbesteuerlichen Kürzungen ausgegangen.
Berechnung mit Gewerbesteuer:
50.000,00 Euro
Einkünfte aus Gewerbetrieb
-        0,00 Euro
Sonderausgaben
50.000,00 Euro
zu versteuerndes Einkommen
12.950,00 Euro
darauf entfallende Einkommensteuer laut Grundtabelle
abzüglich anrechenbare Gewerbesteuer
-3.391,50 Euro  
(= 892,50 Euro Gewerbesteuermessbetrag x 3,8)
9.558,50 Euro   
  zu zahlende Einkommensteuer
  3.748,50 Euro
zu zahlende Gewerbesteuer
13.307,00 Euro
Gesamtsteuerbelastung, zuzüglich Solidaritätszuschlag
50.000,00 Euro
zu versteuerndes Einkommen
12.950,00 Euro
darauf entfallende Einkommensteuer laut Grundtabelle
12.950,00 Euro
Gesamtsteuerbelastung, zuzüglich Solidaritätszuschlag

Berechnung ohne Gewerbesteuer zum Vergleich:

Die Gesamtsteuerbelastung ohne Gewerbesteuer ergibt sich, wenn hypothetisch unter sonst gleichen Bedingungen davon ausgegangen wird, dass keine Gewerbesteuer zu zahlen wäre.
 50.000,00 Euro
zu versteuerndes Einkommen
 12.950,00 Euro
darauf entfallende Einkommensteuer laut Grundtabelle
12.950,00 Euro
Gesamtsteuerbelastung, zuzüglich Solidaritätszuschlag
Vergleicht man diese Belastung mit der Gesamtsteuerbelastung aus der Berechnung mit Gewerbesteuer, die 13.307 Euro beträgt, ist festzustellen, dass die tatsächliche Mehrbelastung durch Gewerbesteuer 357 Euro (Differenz zwischen 13.307 Euro und 12.950 Euro) beträgt. Damit wirkt sich die Gewerbesteuer nicht als volle Mehrbelastung aus, sondern nur als teilweise Mehrbelastung. Liegt der Gewerbesteuerhebesatz unter 400 Prozent, ist die anzurechnende Gewerbesteuer die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (siehe “Wer kann Gewerbesteuer anrechnen?”). Eine Mehrbelastung besteht dann nicht.
Beachte: Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 wurde 3,8-fach durch 4-fach ersetzt.

Übersicht zur Ermittlung der Gewerbesteuerschuld

Gewinn aus Gewerbebetrieb
+ Hinzurechnungen nach § 8 GewStG, zum Beispiel 25 Prozent der Zinsen und fiktiven Zinsanteile von Mieten, Leasing, Pachten (vergleiche Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer)
-    Kürzungen nach § 9 GewStG, so etwa
  • 1,2 Prozent des Einheitswertes des betrieblichen Grundbesitzes (sofern dieser nicht von der Grundsteuer befreit ist)
  • Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft
  • die Hälfte bestimmter Miet- oder Pachterträge sowie
  • Spenden im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG oder des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, die aus Mitteln des Gewerbebetriebs geleistet worden sind (§ 9 Nr. 5 GewStG)
= maßgebender Gewerbeertrag (§ 10 GewStG), - Gewerbeverlust
 = Gewerbeertrag, der auf volle 100 Euro abgerundet wird
-    Freibetrag von 24.500 Euro beziehungsweise 5.000 Euro (nur bei Personenunternehmen beziehungsweise bei bestimmten juristischen Personen)
= verbleibender Betrag
x Steuermesszahl in Höhe von derzeit Prozent
= Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag
x Hebesatz der Gemeinde
= Gewerbesteuerschuld

Erläuterungen zur Grundsteuer

Die Grundsteuer ist (wie die Gewerbesteuer) eine von der Gemeinde erhobene Steuer, sie wird im Grundsteuergesetz geregelt. Daneben findet für die Bewertung von Grundstücken das Bewertungsgesetz Anwendung. Bei der Grundsteuererhebung sind 2 Arten zu unterscheiden:
  • Grundsteuer A: Steuergegenstand ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
  • Grundsteuer B: Steuergegenstand sind alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke

Was ist Steuergegenstand der Grundsteuer?

Steuergegenstand der Grundsteuer sind
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, 
  • Betriebsgrundstücke und -gebäude sowie    
  • Grundstücke und Gebäude, die weder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft noch Betriebsgrundstücke sind (zum Beispiel auch Wohnungseigentum, Teileigentum und Erbbaurechte).

Wie wird die Grundsteuer ermittelt?

Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt.
  • Zunächst wird durch das Finanzamt der Grundsteuerwert nach dem Bewertungsgesetz ermittelt. Das Finanzamt erlässt daraufhin einen so genannten Einheitswertbescheid.
  • Auf Basis des Einheitswerts ermittelt das zuständige Finanzamt den     Grundsteuermessbetrag. Hierbei wird der Einheitswert mit einem Tausendsatz, der so genannten Steuermesszahl, multipliziert. Die Steuermesszahl beträgt
    • 6,0 Promille bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
    • mindestens 2,6 Promille bei Einfamilienhäusern,
    • 3,1 Promille bei Zweifamilienhäusern und
    • 3,5 Promille bei sonstigen Immobilien.
Das Finanzamt erlässt hierüber einen Grundsteuermessbescheid, der die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuerschuld ist. Die Gemeinde erhält davon eine Zweitschrift.
  • Die Gemeinde ermittelt die zu zahlende Grundsteuer durch Multiplikation  ihres individuellen Grundsteuerhebesatzes mit dem Grundsteuermessbetrag.
Beispiel: Das Finanzamt hat nach dem Bewertungsgesetz einen Grundsteuerwert von 100.000 Euro für ein Wohn- und Geschäftshaus ermittelt und einen entsprechenden Einheitswertbescheid erlassen. Für ein Wohn- und Geschäftshaus  beträgt die Steuermesszahl 3,5 Promille.
  • Zuerst ermittelt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag durch Multiplikation des Grundsteuerwerts mit der Steuermesszahl  100.000 Euro x 3,5 Promille = 350 Euro.
  • Anschließend errechnet die jeweilige Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer, indem sie den Grundsteuermessbetrag mit ihrem Hebesatz multipliziert. Bei einem Hebesatz von 370 Prozent ergäbe sich: 350 Euro x 370 Prozent = 1.295 Euro.

Festsetzung und Fälligkeit der Grundsteuer

Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden. Die Grundsteuer wird in der Regel vierteljährlich (zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November) fällig, sie kann auf Antrag auch jeweils zum 1. Juli eines Jahres in einem Betrag entrichtet werden.