Das Gesetz zur Ertragsteuer tritt in Kraft

Danach sind Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der Europäischen Union (EU) entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, zu veröffentlichen. Das Gesetz kann nach Befassung im Bundesrat verkündet werden.
Der Bundestag hat folgende Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgenommen:
Der Bußgeld-/Ordnungsgeldrahmen bei Verstößen gegen die Offenlegungspflichten, das heißt, das maximal mögliche Bußgeld wurde auf 250.000 Euro erhöht (§ 342o Absatz 2, § 342p Satz 4 Handelsgesetzbuch (HGB)). Angepasst wurde zudem der Zeitpunkt, nach welchem Unternehmen zunächst weggelassene Angaben veröffentlichen müssen (§ 342k Absatz 2 Satz 2 HGB). Dies soll nun bereits nach vier statt fünf Jahren erfolgen.
In der Begründung des Ausschusses findet sich zu § 342k Absatz 1 Satz 1 HGB-E eine Anmerkung zur Auslegung der Frage, ob die Offenlegung einer Angabe einem bestimmten Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen würde.
Darüber hinaus sind zwei weitere Änderungen im Verbraucherstreitbeilegungs- und im Pflichtversicherungsgesetz aufgenommen worden und daher auch die Bezeichnung des Gesetzes geändert worden: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes.
Mit der Änderung im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz wird in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 klargestellt, dass über den bisherigen Wortlaut der Norm hinaus nicht nur eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle beliehen werden kann, sondern auch der Träger der aktuell tätigen Universalschlichtungsstelle.
Die Änderung im Pflichtversicherungsgesetz dient zur Umsetzung einer Vorschrift einer EU-Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht. Konkret geht es demnach um Regelungen zur Entschädigung der Verkehrsopfer im Fall der Insolvenz eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers und die dafür zuständigen Stelle.

Quelle: IHK Lippe zu Detmold, Stand Juni 2023