Inkrafttreten des VRUG - die Verbandsklage ist da

Die Verbandsklage wird mit dem “Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz” (VRUG) eingeführt. Das Gesetz ist am 13. Oktober 2023 in Kraft getreten. Mit dem VRUG wird eine EU-Richtlinie umgesetzt, die die Mitgliedsstaaten verpflichtet, zwei Arten von Verbandsklagen einzuführen:
  • Einerseits müssen Verbände das Recht haben, im eigenen Namen Unterlassungsklagen zu führen, durch die Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherrechte beendet werden können,
  • andererseits müssen Verbraucherrechte auch durch Abhilfeklagen durchgesetzt werden können.
Mit der Abhilfeklage wird ein für das deutsche Recht ganz neues Klageverfahren geschaffen und in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt:
  • Verbraucher können sich einem von einem Verband geführten Prozess durch Eintragung in ein Verbandsklageregister anschließen (sogenanntes Opt-In).
  • Für Unternehmen gilt dies ebenfalls, wenn sie weniger als zehn Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Jahresbilanz von nicht mehr als zwei Millionen Euro aufweisen. Insofern werden kleine Unternehmen dem Verbraucher prozessual gleichgestellt, mit der Abhilfeklage werden also gleichartige Leistungsansprüche gebündelt geltend gemacht.
Hält das Gericht die Klage für begründet, ergeht ein Abhilfegrundurteil. Danach sollen Vergleichsverhandlungen geführt werden. Kommt es nicht zu einem Vergleich, fällt das Gericht ein Abhilfeendurteil. Darin legt es den vom beklagten Unternehmen zu zahlenden Betrag fest. Danach beginnt die Umsetzungsphase: Dabei prüft ein vom Gericht bestellter Sachverwalter die Ansprüche der registrierten Verbraucher und kleinen Unternehmen und entscheidet über die Verteilung des Geldes.
Die schon seit einigen Jahren existierende Möglichkeit der Musterfeststellungsklage bleibt bestehen, die Regelungen dazu werden jedoch in die ZPO überführt. Die von der EU-Richtlinie ebenfalls geforderte Möglichkeit der Unterlassungsklage durch Verbände gibt es im deutschen Recht bereits. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hat sich mehrfach zu der Umsetzung der EU-Richtlinie geäußert, zuletzt in der gemeinsamen Verbändestellungnahme zum Referentenentwurf.

Quelle: IHK Köln, Stand: Oktober 2023