Streitschlichtung nach der Schiedsgerichtsordnung

Das Schiedsgericht ist eine Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Konflikte und Auseinandersetzungen zwischen Kaufleuten sind die Ausnahme, nicht die Regel. Doch manchmal lässt sich selbst ein Rechtsstreit nicht vermeiden, der Gang zum Gericht wird unausweichlich. 
Es muss allerdings nicht zwingend ein staatliches Gericht sein, das eine Auseinandersetzung beilegt. Gerade für Kaufleute bietet sich im Streitfall durch die Vereinbarung der Anrufung eines Schiedsgerichts die Möglichkeit eines nicht öffentlichen Gerichtsverfahren an, bei dem beide Parteien die Richter selbst benennen können, die nicht nur über die spezifische juristischen Kenntnisse und das wirtschaftliche Hintergrundwissen verfügen, sondern gegebenenfalls auch das notwendige technische Fachwissen abdecken und die erforderlichen Sprachkenntnisse haben.
Das Schiedsgericht tritt zügig zusammen und trifft die Entscheidungen in einer einzigen Instanz. Lästige Zeitverzögerungen durch Berufungsinstanzen gibt es nicht. Ein wichtiges Ziel der Verhandlung stellt die gütliche Beilegung des Streits dar. Im Gegensatz zum ebenfalls von unserer IHK angebotenen Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten sind Entscheidungen eines von den Parteien vertraglich vereinbarten Schiedsgerichts bindend und können für vollstreckbar erklärt werden. Das Schiedsgericht ist also eine realistische, den staatlichen Gerichten gegenüber juristisch gleichwertige und gleichberechtigte Alternative, die jedem Kaufmann offen steht.
Die IHK Bodensee-Oberschwaben ist Mitglied der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) und verweist in ihrer Schiedsgerichtsordnung grundsätzlich auf das Verfahren vor der DIS.

Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Bodensee-Oberschwaben hat in ihrer Sitzung am 6. Dezember 2017 gemäß § 4 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I, S. 626) in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 der Satzung der IHK Bodensee-Oberschwaben, folgende Schiedsgerichtsordnung beschlossen:
Die Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben ist Mitglied der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS), die eine Schiedsgerichtsordnung anbietet.
Die Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben beschränkt aus diesem Grunde ihre Schiedsgerichtsordnung auf folgende Regeln: 
§ 1
Haben die Vertragsparteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen, die auf die Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben verweist, so findet die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anwendung. Maßgeblich ist die DIS Schiedsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung, sofern die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben. 
§ 2
Abweichend von § 22 der DIS-Schiedsgerichtsordnung ist der Sitz des Schiedsgerichts Weingarten/Württemberg, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. 
§ 3
In Ergänzung von § 5 Abs. 1 Satz 1 der DIS-Schiedsgerichtsordnung kann der Kläger die Klage auch bei der Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben einreichen. In diesem Fall beginnt das Schiedsgerichtsverfahren mit dem Zugang der Klage bei der Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben.
§ 4
Erklärungen der Parteien nach § 19 Abs. 2 der DIS-Schiedsgerichtsordnung sind unmittelbar an die DIS zu richten. Bei Einreichung an die Industrie- und Handelskammer Bodensee- Oberschwaben werden diese Erklärungen an die Hauptgeschäftsstelle der DIS weitergeleitet. Zur Fristenwahrung reicht der Eingang bei der Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben.
§ 5
Abweichend von §§ 13, 14, 15 der DIS-Schiedsgerichtsordnung erfolgen von den Parteien beantragte Ersatzbenennungen durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben. Dieser kann einen Vorschlag der DIS einholen.
§ 6
Diese Schiedsgerichtsordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft*. Die Schiedsgerichtsordnung vom 8. Oktober 2004 tritt damit außer Kraft. 
Ausgefertigt:
Weingarten, den 7. Dezember 2017
Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben
Heinrich Grieshaber          Prof. Dr.-Ing. Peter Jany
Präsident                             Hauptgeschäftsführer

* Sie wurde in der IHK-Zeitschrift „Die Wirtschaft zwischen Alb und Bodensee“ (Ausgabe Januar 2018) veröffentlicht.“