Schiedsgerichtsordnung der IHK Bodensee-Oberschwaben

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben hat in ihrer Sitzung am 12. Dezember 2025 gemäß § 4 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 der Satzung der IHK Bodensee-Oberschwaben, folgende Schiedsgerichtsordnung beschlossen:
Die Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben (IHK) ist gesetzliches Mitglied in der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK). Die DIHK hat einen Schiedsgerichtshof (SGH) errichtet und bietet zur verbindlichen Entscheidung von Wirtschaftsstreitigkeiten eine eigene Schiedsgerichtsordnung (SGH-Schiedsregeln) an. Daher verweist die IHK auf die SGH-Schiedsregeln mit folgender Maßgabe:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Schiedsgerichtsordnung findet Anwendung, wenn die Vertragsparteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben, die auf das Schiedsgericht oder die Schiedsordnung der IHK Bezug nimmt.

§ 2 Verweisung an den SGH

Haben die Vertragsparteien eine Schiedsvereinbarung getroffen, die auf die Schiedsgerichtsordnung der IHK Bezug nimmt, so finden die Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer (SGH) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anwendung. Das Verfahren wird durch den SGH administriert.

§ 3 Schiedsort und Verhandlungen

(1) Abweichend von § 16 der SGH-Schiedsregeln ist der Schiedsort Weingarten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
(2) Die Parteien können für Verhandlungen im Rahmen des Schiedsverfahrens Räumlichkeiten in der IHK Bodensee-Oberschwaben nutzen, sofern diese verfügbar sind.

§ 4 Kommunikation

(1) Diese Schiedsgerichtsordnung verpflichtet die Parteien zur Nutzung der Verfahrensmanagementplattform des SGH. Schriftsätze und Erklärungen sind von den Parteien ausschließlich über die digitale Verfahrensmanagementplattform an den SGH zu richten.
(2) Die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten sorgen für die Einhaltung der Technikvorgaben des SGH.

§ 5 Benennung von Schiedsrichtern durch den Präsidenten der IHK

Schiedsrichter werden in den in § 9 und § 13 Abs. 1 der SGH-Schiedsregeln genannten Fällen nicht vom SGH, sondern vom Präsidenten der IHK oder von durch diesen beauftragte Personen benannt. Der Präsident der IHK kann beim SGH Vorschläge zur Benennung von Schiedsrichtern einholen.

§ 6 Haftungsausschluss

Für sämtliche Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist die Haftung der IHK, ihrer Organe und Mitarbeiter ausgeschlossen, soweit sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Schiedsordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft*. Gleichzeitig tritt die frühere Schiedsgerichtsordnung der IHK vom 6. Dezember 2017 außer Kraft.
Ausgefertigt: Weingarten, den 10. Dezember 2025
Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben Martin Buck Dr. Sönke Voss
Präsident Hauptgeschäftsführer
* Sie wurde in der IHK-Zeitschrift „Die Wirtschaft zwischen Alb und Bodensee“, Ausgabe IHK Bodensee-Oberschwaben 01/2026, veröffentlicht.