Tätigkeiten in der Datenverarbeitung

Folgende Tätigkeiten im Datenverarbeitungs-Bereich sind im Berufsbild des Informationstechnikers entweder nicht aufgeführt oder sie gehören nicht zum Kernbereich des Informationstechnikerhandwerks und dürfen ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden:

allgemeine Datenverarbeitung

  • Datenverarbeitung-Beratung und —Schulung
  • Konfiguration von Netzwerken und Einrichtung der entsprechenden Netzwerk­software (strukturierte Verkabelung)
  • Konfiguration von Computeranlagen
  • Entwicklung von Software
  • Softwareservice

PC-Service, insbesondere

  • Konfiguration der Systemdateien
  • Installation der System- und Anwendungssoftware
  • strukturierte Verkabelung für die Vernetzung von Computeranlagen
  • Zusammenstellen der Hardware aus Modulen sowie der Modulaustausch, das heißt der Zusammenbau von Rechnern aus Fertigteilen
  • Auswechseln von Verschleißteilen, wie Druckerköpfen, Tintenpatronen, Tonerbehältern, Trommeln und ähnliches
  • technische Erweiterung durch den nachträglichen Einbau von Teilen zum Auf­rüsten zum Beispiel durch Karten oder Modulerweiterungen
  • Austausch von Netzteilen, Platinen Laufwerken, Karten
  • Entsorgung und Recycling veralteter bzw. defekter Hardware
In diesen Bereichen vorgenommene „Reparaturen" bestehen im Wesentlichen im einfachen Austausch von Verschleißteilen.
Durch die Handwerksordnung (HwO)-Novelle 1998 hat es zwar eine Zusammenfassung der bis dahin existierenden Handwerksberufe "Radio- und Fernsehtechniker" und "Büroinformationselektroniker" zum "Informationstechniker" gegeben. Für diesen Beruf wurde auch 2002 ein neues Meisterprüfungsberfusbild geschaffen, das entsprechende Tätigkeiten wie oben beschrieben mit aufführt. Der Gesetzgeber hat jedoch 1998 ausdrücklich in den Materialien zur Novelle klargestellt, dass durch die Zusammenlegung der beiden Berufe und die Umbenennung keine Erweiterung des handwerklichen Vorbehaltsbereichs erfolgen soll. Er hat daneben durch die Ausklammerung der "strukturierten Verkabelung" in § 1 Absatz 5 des Überleitungsgesetzes aus Anlass des zweiten Gesetzes zur Änderung der HwO und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften den handwerklichen Vorbehaltsbereich eher verkleinert.

Unzulässig ohne Eintragung sind dagegen:

  • Reparatur des Monitors
  • Eingriffe in und Arbeiten an Netzspannungsteilen
  • Reparaturen die über die oben genannte Tätigkeiten hinausgehen und Eingriffe in das Gerät beinhalten, die nicht nur im Austausch von Teilen bestehen.
Allerdings dürfen diese Tätigkeiten im Rahmen eines unerheblichen zulassungs­pflichtigen handwerklichen Nebenbetriebs (zum Beispiel zu einem Personalcomputer-Handel) ausgeübt werden, ohne dass es einer Eintragung in der Handwerksrolle bedarf. Als Maßstab dieser Unerheblichkeit legt § 3 Absatz 2 HwO fest, dass die durchschnittliche Arbeits­zeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Hand­werkszweiges nicht überschritten werden darf, und zwar während eines Jahres (circa 1664 Stunden/Jahr). Diese Grenze gilt auch für Ein-Mann-Betriebe.

Stand: Mai 2016
Quelle: Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 1997, Aktenzeichen: 0 101/97 Kammern für Handelssachen II; dieses Urteil wurde zwar vor der Novelle der  Handwerksordnung (HwO) 1998 gefällt, kann aber trotzdem weiterhin zur Begründung der Abgrenzung herangezogen werden.
Dieser Artikel wurde vom Arbeitskreis Handwerksrecht erstellt.