Akustik- und Trockenbau

Durch § 1 Absatz 8 des Übergangsgesetzes aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung (HWO) und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften, eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2000, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Akustik- und Trockenbau „keine wesentliche Tätigkeit eines der in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbes“ ist. Damit hat er der Tatsache Rechnung getragen, dass der Trockenbau sich nicht aus dem Handwerk entwickelt hat. Somit handelt es sich beim Akustik- und Trockenbau um einen Fall des § 1 Absatz  2 Seite 2 Ziffer 3 HwO.
Der Begriff des Trockenbaus ist nicht einheitlich definiert. Allgemein kann festgehalten werden, dass es sich dabei um den raumabschließenden Innenausbau für Wand, Decke und Boden handelt. Ausgenommen hiervon sind Holzkonstruktionen, wie sie üblicherweise von Zimmerern und Tischlern hergestellt werden.
Den Trockenbau zeichnen eine spezielle Arbeitstechnik, industriell vorgefertigte Baustoffe und Bauteile sowie die speziellen Funktionen des Produkts aus.
Der Trockenbau ist die trockene Montage werkmäßig vorgefertigter Bauteile und Baustoffe. Er stellt ein System dar zur Zusammenführung verschiedener Baustoffe ohne das Hinzufügen von Feuchte. Als industrielles Montagegewerk zeichnet ihn die Systembauweise aus. Er betrifft auch den Bereich der Dämmung und Isolierung gegen Wärme, Kälte, Schall, Feuer und Strahlung.
Verwendet werden folgende

Bauteile:

  • Werkstoffe für die Unterkonstruktion (Holz, Holzwerkstoffe, Metall)
  • Baustoffe für Beplankung und Decklage (Holzwerkstoffplatten, Gipsbauplatten)
  • Sonstige Platten für Beplankung und Decklage (Mineralfaserplatten, metallische Bekleidungen)
  • Dämmstoffe (Faserdämmstoffe, Schaumkunststoffe)
  • Sonstige Dämmstoffe (Leichtbauplatten, Korkerzeugnisse, Schüttungen)

Zulieferteile:

  • Verbindungsmittel (Schrauben, Nägel, Klammern, Nieten)
  • Verankerungselemente, Befestigungselemente für Lasten
  • Spachtelmassen, Fugenkleber, Ansetzgipse, Dichtungsstoffe für Anschlüsse und Fugenabdichtungen
  • Schutz-, Einlass- und Abdeckprofilleisten

Trockenbaukonstruktionen:

  • Ständerkonstruktionen und Vorsatzschalen mit Unterkonstruktionen (zum Beispiel Unterkonstruktionen und Traggerüste für Einbauteile, Wohnungstrennwände, Wandverkleidungen, Brandwände, Leichtbauwände)
  • Deckensysteme einschließlich Deckenbekleidungen und Unterdecken (zum Beispiel Klima- und Lüftungsdecken)
  • Bodensysteme (zum Beispiel Installationsdoppelböden, Trockenunterböden und Fertigteilfußbodenkonstruktion)
  • Sonderbauteile und -elemente

Einsatzbereiche:

  • Gebäudewände und -decken
  • Bäder und Feuchträume (zum Beispiel nachträglicher Einbau eines Badezimmers)
  • Dachgeschossausbau
  • Auskleiden spezieller Gebäude für besondere akustische Anforderungen
Nach der Novellierung der HwO zum 1. Januar 2004 können Estrich- und Parkettlegearbeiten sowie das Legen von Fliesen als zulassungsfreies Handwerk ohne Meisterbrief ausgeübt werden. Der Bodenleger ist ein handwerksähnliches Gewerbe.
Stand: Mai 2016
Dieser Artikel wurde von der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main erstellt.