Nr. 1942506

Bewachungsgewerbe

Um den besonderen Erfordernissen der Bewachung von Seeschiffen Rechnung zu tragen, ist das Gewerbe der maritimen Bewachungsunternehmen durch das Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen vom 4. März 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 362) einer Zulassungspflicht unterworfen worden. Zuständig ist das Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, muss eine Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe beantragen. Der Existenzgründer muss die Voraussetzungen nach der Gewerbeordnung und Bewachungsverordnung erfüllen.

Für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe ist eine Sachkundeprüfung erforderlich. Diese muss bei der IHK erfolgreich abgelegt werden.

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Sobald man als Arbeitnehmer im Bewachungsgewerbe tätig sein möchte, ist hierfür mindestens die "Unterrichtung im Bewachungsgewerbe" gem. § 34a Absatz 1a Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung nachzuweisen. Was aber umfasst die Unterrichtung und wozu berechtigt sie?

Die Datenbank für Unterrichtung und Sachkundeprüfung (USB-DB) ist seit 2019 erfolgreich im Einsatz. Hier beantworten wir einige der häufig gestellten und zentrale Fragen.