Änderung der Handwerksordnung „Rückvermeisterung“ von 12 Berufen

Mit der Novelle der Handwerksordnung (HwO) im Jahr 2004 wurden zahlreiche Berufe „meisterfrei“. Sie konnten als sogenannte zulassungsfreie Handwerke ohne meisterliche Qualifikation selbstständig ausgeübt werden.
Durch die am 14. Februar 2020 in Kraft getretene Gesetzesänderung sind folgende Berufe ab diesem Jahr wieder meisterpflichtig:
  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger          
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Betonstein- und Terrazzohersteller          
  • Böttcher
  • Estrichleger                                                  
  • Glasveredler
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Parkettleger                                                 
  • Orgel- und Harmoniumbauer
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Raumausstatter
Von dieser Gesetzesänderung können auch Industrie- und Handelskammer-zugehörige (IHK-zugehörige) Unternehmen betroffen sein. Dabei handelt es sich um die Betriebe, die bislang eine der oben aufgeführten Tätigkeiten neben ihrer Handels- oder Dienstleistungstätigkeit in ihrem IHK-Betrieb ausführen (sogenannte Mischbetriebe).

Bestandschutz

Das Gesetz sieht die Möglichkeit eines Bestandschutzes für betroffenen Unternehmen vor, so dass sie auch weiterhin diese handwerklichen Tätigkeiten ausführen können.
Voraussetzung hierfür ist:
  • Bis zum 14. Februar 2021 muss ein Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle gestellt werden
  • Es muss nachgewiesen werden, dass bereits vor dem Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen die handwerklichen Tätigkeiten ausgeübt wurden (beispeilsweise durch Vorlage der Gewerbemeldung oder entsprechender Rechnungen)
  • Hiervon ausgenommen sind Betriebe, die die handwerkliche Tätigkeit nur im Rahmen eines unerheblichen Nebenbetriebs ausüben (siehe unten)
Achtung: Der Bestandschutz erlischt jedoch, wenn sich die Zusammensetzung der Unternehmensleistung oder die Gesellschafter- bzw. Eigentümerstruktur ändert. Dann muss innerhalb von sechs Monaten die Meisterqualifikation nachgewiesen und entsprechend in der Kandwerksrolle eingetragen werden.

Beitragsregelung für IHK- und HwK-zugehörige Betriebe (Mischbetriebe)

Eine Beitragspflicht bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) besteht für gemischt-gewerbliche Unternehmen erst, wenn der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und der Umsatz des nichthandwerklichen/nichthandwerksähnlichen Betriebsteils über 130.000,00 Euro im Jahr beträgt.
Wir haben weiterführende Informationen zur IHK-Zugehörigkeit für Sie zusammengestellt.

Unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb:

Handwerkliche Nebenbetriebe müssen nicht in der Handwerksrolle eingetragen werden, wenn die Tätigkeit im Nebenbetrieb lediglich in unerheblichem Umfang ausgeübt wird. Die Tätigkeit darf dabei die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges während eines Jahres nicht überschreiten (circa 1664 Stunden/ Jahr). Diese Grenze gilt auch für Ein-Personen-Betriebe. Es besteht Mitgliedschaft ausschließlich bei der IHK. Voraussetzung für einen solchen Nebenbetrieb ist das Bestehen eines Hauptbetriebs, bei dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Haupt- und Nebenbetrieb müssen fachlich, organisatorisch und wirtschaftlich verbunden sein.

Sind Sie betroffen?
Wir empfehlen Ihnen, sich im Vorfeld derartiger Veränderungen an Ihre zuständige IHK zu wenden und sich beraten zu lassen. Natürlich stehen auch die Handwerkskammern für Auskünfte zur Verfügung.
Stand: September 2020
Quelle: IHK Ulm