Zugehörigkeit zur IHK

Wie entsteht die Zugehörigkeit zur IHK?

Die IHK-Zugehörigkeit wird durch das IHK-Gesetz geregelt. Es bedarf daher keiner ausdrück­lichen Beitrittserklärung. Kenntnis von der Existenz IHK-zugehöriger Gewerbetreibender erlangt die IHK über Informationen der Gewerbeämter und bei Handelsregisterfirmen durch die Registergerichte. Hier können Sie Ihre Mitgliedsbestätigung beantragen.

Wer gehört der IHK an?

Zur IHK gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind (dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung der Gewerbesteuer an), natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der IHK entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten.

Sonderfälle der IHK-Zugehörigkeit

Bei ruhendem Geschäftsbetrieb bleibt die IHK-Zugehörigkeit bestehen. In diesen Fällen wird auch der Grundbeitrag erhoben.
Unternehmen sind auch dann Zugehörige der IHK, wenn sie in deren Bezirk nur eine unselbständige Betriebsstätte unterhalten. Was unter einer Betriebs­stätte zu verstehen ist, ergibt sich aus § 12 der Abgabenordnung. Bau- und Montagestellen haben demzufolge einen Betriebsstättencharakter und werden der IHK zugeordnet, wenn sie länger als 6 Monate bestehen.
Die sogenannten Besitzunternehmen (zum Beispiel GmbH als Komplementärinnen von GmbH & Co. KG) sind im vollen Umfange IHK-zugehörig.
Für das Reisegewerbe gilt als Niederlassung die Gemeinde, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet (§ 35a Abs. 3 GewStG). Liegt dieser Mittelpunkt im Bezirk der IHK Bodensee-Oberschwaben, so trifft auch hier die Zugehörigkeit zu.

Was heißt Beitragspflicht?

Im IHK-Gesetz ist geregelt, dass die Kosten für die Tätigkeit der IHK nach Maßgabe eines Wirtschaftsplanes durch die IHK-Zugehörigen aufzubringen sind. Dazu werden Beiträge auf der Grundlage der Beitragsordnung und der jährlichen Wirtschaftssatzungen, die von der IHK-Vollversammlung beschlossen werden, erhoben.
Das IHK-Gesetz (in Verbindung mit unserer Wirtschaftssatzung) bestimmt, dass nicht in das Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften vom Beitrag freizustellen sind, wenn deren Gewerbe­ertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres 2021 den Betrag von 5.200 Euro nicht übersteigt.
Des Weiteren sind nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.

Wann beginnt und wann endet die Beitragspflicht?

Die Beitragspflicht besteht solange, wie ein Unternehmen der IHK angehört, was wiederum vom Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht und der Existenz einer gewerblichen Niederlassung oder Betriebsstätte oder Verkaufseinrichtung im IHK-Bezirk abhängt.
Durch Liquidations- oder Insolvenzverfahren wird die Beitragspflicht zunächst ebenso wenig berührt, wie durch den Tod eines Gewerbetreibenden. Im Todesfall eines Unternehmers bleibt die Beitragspflicht durch den/die Erben bestehen, da nicht die Person, sondern die Firma, die sie darstellt oder vertritt, IHK-zugehörig ist. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Beitragsverbindlichkeiten gegenüber der IHK müssen beglichen werden. Eine weitere Beitragspflicht entsteht dann, wenn die gewerbliche Tätigkeit fortgesetzt wird.
Im umgekehrten Fall erlischt die Zugehörigkeit und damit die Beitragspflicht mit dem Monat der Beendigung der gewerblichen Tätigkeit. Eine Haftung der Erben tritt nicht ein, wenn die Fortführung des Geschäfts innerhalb von 3 Monaten nach Kenntniserlangung von dem Erbfall eingestellt wird (§ 27 Abs. 2 HGB).

Wann ist der Beitrag fällig?

Die Beitragsveranlagung muss durch schriftlichen, im verschlossenen Umschlag übersandten Bescheid erfolgen. Mit dem Zugang des Bescheides wird der veranlagte Beitrag fällig und ist innerhalb der Zahlungsfrist (1 Monat) zu entrichten. Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der IHK Widerspruch eingelegt werden.

Wie berechnet sich der Beitrag?

Die Beiträge werden als Grund- und Umlagebeiträge erhoben. Dafür wird durch die Vollversammlung die Beitragsordnung beschlossen und in der IHK-Zeitschrift „Wirtschaft zwischen Alb und Bodensee“ veröffentlicht. In einer jährlich zu beschließenden Wirtschaftssatzung regelt die Vollversammlung die Höhe der Grundbeiträge und den Hebesatz für die Berechnung der Umlage sowie das Kriterium für die Beitragsfreistellung.

Der Grundbeitrag

Der Grundbeitrag ist nach den folgenden Kriterien gestaffelt:
  • Nichtkaufleute (Kleingewerbetreibende),
  • Kaufleute,
  • Kapitalgesellschaften,
  • Arbeitnehmerzahl.
Damit sollen Art, Umfang und Leistungskraft eines Unternehmens schon beim Grundbeitrag ausdrücklich berücksichtigt werden.
Der Grundbeitrag beträgt für:
a) IHK-Zugehörige, die nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (natürliche Personen und Personengesellschaften)
  • 55 Euro
b) Den Inhabern einer Apotheke (§ 13 Abs. 1 Beitragsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 45 KB)) und IHK-Zugehörigen im Sinne von § 13 Abs. 2 der Beitragsordnung
  • 55 Euro
c) IHK-zugehörige Einzelfirmen und Personengesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit 0 – 50 Arbeitnehmern
  • 165 Euro
d) IHK-zugehörige Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die im Handels- bzw. Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit 0 - 50 Arbeitnehmern
  • 200 Euro
e) IHK-Zugehörige, die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit
  • 51 - 100 Arbeitnehmern: 330 Euro
  • 101 - 200 Arbeitnehmern: 660 Euro
  • 201 - 500 Arbeitnehmern: 1.400 Euro
  • 501 - 1.000 Arbeitnehmern: 2.800 Euro
  • 1.001 - 5.000 Arbeitnehmern: 5.700 Euro
  • über 5.000 Arbeitnehmern: 11.500 Euro
Als Arbeitnehmer gelten nur die beim jeweiligen IHK-Zugehörigen im IHK-Bezirk beschäftigten Personen des Jahres 2019. Die Zahl der Arbeitnehmer wird nach § 10 Abs. 3 der Beitragsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 45 KB)in Verbindung mit § 267 Abs. 5 HGB ermittelt.

Die Umlage

Die Umlage orientiert sich ebenfalls an der wirtschaftlichen Leistungskraft des Unternehmens und beträgt zurzeit 0,19 Prozent des Gewerbeertrages, ersatzweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, des Bemessungsjahres 2021. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird bei der Umlageerhebung ein Freibetrag von 15.340 Euro zugrunde gelegt, das heißt, dass erst von dem Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb, der 15.340 Euro übersteigt, eine Umlage berechnet wird.

Angehörige der Freien Berufe, der Land- und Forstwirtschaft, Apotheken und Handwerker

Führt ein Handwerksunternehmen gleichzeitig auch ein nichthandwerkliches Gewerbe aus (zum Beispiel Verkauf von Handelsware), so gehört es mit seinem nichthandwerklichen Anteil der IHK an. Beitragspflicht entsteht bei Handwerksunternehmen,
  1. deren Betrieb einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und
  2. deren nichthandwerklicher oder nichthandwerksähnlicher Umsatz 130.000 Euro per annum übersteigt.
Apotheken sind Gewerbebetriebe und als solche IHK-zugehörig. Apotheken werden nur mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage zur Umlage veranlagt. Angehörige freier Berufe und der Land- und Forstwirtschaft sind IHK-zugehörig, sofern sie oder die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sind. Die „freien Berufe“ sind im wesentlichen in § 18 Einkommensteuergesetz (zum Beispiel Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater und ähnliches) aufgeführt. Bei freiberuflichen sowie land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen werden die Bemessungsgrundlagen nur mit einem Zehntel zur Umlage herangezogen, wenn für das betreffende Unternehmen oder sämtliche Gesellschafter Zugehörigkeit zu einer Berufskammer besteht. Für landwirtschaftliche Genossenschaften besteht keine Beitragspflicht, wenn diese ganz oder überwiegend landwirtschaftlich tätig sind.

Kann man vom Beitrag befreit werden?

In der Beitragsordnung ist geregelt, dass Stundung und Erlass des Beitrages auf Antrag möglich sind. Die IHK ist jedoch verpflichtet, daran einen strengen Maßstab zu legen und kann lediglich in Fällen einer unbilligen Härte bei entsprechender Nachweisführung diesen Anträgen entsprechen.

Was passiert, wenn der Beitrag nicht gezahlt wird?

Beiträge, die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden mit einer neuen Zahlungsfrist angemahnt. Bleibt auch danach der Zahlungseingang offen, wird nach Ablauf dieser Frist die Beitreibung der geschuldeten Beiträge eingeleitet