Limited: Der Brexit bringt das Ende der Haftungsbeschränkung

Das Vereinigte Königreich ist mit Ablauf des 31. Dezember 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Gesellschaften, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs organisiert sind, haben dadurch über Nacht ihr Recht auf Niederlassungsfreiheit verloren, allen voran die Limited.
Das Handelsabkommen vom 24. ­Dezember hat die Niederlassungsfreiheit nicht aufrechterhalten, das Vereinigte Königreich hat nach dem Brexit nun den Status eines gewöhnlichen Drittstaates für die EU-Länder. Dies bestätigen auch die Hinweise der EU-Kommission vom 8. März 2021 für britische Unternehmen in der EU. Eine Limited mit Verwaltungssitz im Vereinigten Königreich wird zwar weiter als rechtsfähige Gesellschaft angesehen. Nicht mehr anerkannt wird dagegen eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland, die in England keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht.

Aus Limited wird Kleingewerbe

Dies liegt an der in Deutschland vertretenen Sitztheorie: Es wird allein nach deutschem Gesellschaftsrecht ermittelt, welcher deutschen Rechtsform ein Unternehmen aus einem Drittstaat entspricht, das nur in Deutschland aktiv ist. Eine Limited mit einem Gesellschafter wird deshalb zum kleingewerblichen Einzelunternehmen. Gibt es mehrere Gesellschafter, so wird daraus eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Liegt ein ­Handelsgewerbe vor, hat sich die Limited in ein einzelkaufmännisches Unternehmen (Einzelfirma) oder eine offene Handelsgesellschaft (OHG) gewandelt. Dabei ist unerheblich, ob für die Limited eine Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen ist.
Dasselbe gilt für die Limited & Co. KG, einer Kommanditgesellschaft, bei der die Limited die Komplementärfunktion eingenommen hat. Ist der einzige Limited-­Gesellschafter zugleich der einzige Kommanditist, ­wurde die Gesellschaft zu einem Einzelunternehmen, bei mehreren Gesellschaftern zu einer GbR oder OHG.

Alle Verträge gelten weiterhin

Dabei bleibt das Unternehmen dasselbe, nur die Rechtsform ändert sich. Wegen dieser Kontinuität bleiben alle Vermögenswerte und Vertragsbeziehungen der Limited bei der neuen Rechtsform. Für alle Verbindlichkeiten der Limited haften die Einzelunternehmer oder Gesellschafter persönlich und unbeschränkt, da die Haftungsbeschränkung der Limited entfallen ist. Gläubigern bleibt der Vertragspartner somit erhalten.
Da die im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung der Limited nicht mehr existiert, besteht die Pflicht zur notariellen Anmeldung der Berichtigung beim Registergericht. Verantwortlich dafür sind bei Einzelunternehmen die Inhaber. Bei GbR und OHG sind es die Gesellschafter, da diese an Stelle des Directors geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt sind. Sofern ein Handelsgewerbe betrieben wird, muss die Eintragung der Einzelfirma, der OHG und die Berichtigung in Bezug auf eine eingetragene Limited & Co. KG angemeldet werden.

An- und Abmelden beim Gewerbeamt ist Pflicht

Da die Limited in Deutschland nicht mehr existiert, muss die Beendigung Ihres Gewerbes beim Gewerbeamt angezeigt werden. Die Einzelunternehmer oder die Gesellschafter sind zugleich zur Anzeige ihres Gewerbes verpflichtet. Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten sollten die Zulassungsvoraussetzungen mit der zuständigen Stelle geklärt werden.
Der Rechtsformzusatz „Limited“ darf nicht mehr als Rechtsformbezeichnung geführt werden. Das kleingewerbliche Einzelunternehmen und die GbR müssen neue Pflichtangaben beachten, zum Beispiel die Vor- und Nachnamen des Inhabers oder der GbR Gesellschafter in Geschäftsbriefen und im Internetimpressum aufführen. Pflichtangaben für die Einzelfirma oder die OHG sind zum Beispiel die Firma, die Rechtsform, der Sitz, das Registergericht und die Handelsregisternummer.
Das Gesellschaftsrecht bietet Gestaltungsmöglichkeiten, die unfreiwillige Rechtsform zu optimieren. Möglich ist eine identitätswahrende Umwandlung, die Kundenbeziehungen unberührt lässt, jedoch teuer und aufwändig ist. Oder ist der Neustart mit der Gründung eines neuen Unternehmens sinnvoll? Da die Limited im Companies House eingetragen ist, sollten auch Pflichten nach britischem Recht geprüft werden.
Quelle: Robert Kiesel, IHK Region Stuttgart, für Magazin Wirtschaft 3.2021, Rubrik Rat&Tat