Ein Blick in die Zukunft: Online-Gründung einer GmbH

Webinarangebot der Bundesanzeiger Verlag GmbH
Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) sieht unter anderem vor, dass Unternehmen ihre Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte künftig an das Unternehmensregister zur Offenlegung zu übermitteln haben. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH bietet über ihre Homepage ab Juni 2022 kostenfreie Webinare für Unternehmen speziell rund um das Thema DiRUG an. Die Angebote finden Sie unter diesem Link.

Digitalisierungsrichtlinie der EU

Mitte 2019 verabschiedete der europäische Gesetzgeber die Digitalisierungsrichtlinie (Richtlinie Europäische Union (EU) 2019/1151). Sie soll den Einsatz von digitalen Werkzeugen und Verfahren im Gesellschaftsrecht vorantreiben. In erster Linie beinhaltet die Richtlinie die Erleichterung von Geschäftsgründungen und kommt daher insbesondere kleinen Unternehmen und Start-ups zugute. Die Gründung von Kapitalgesellschaften und die Eintragung von Zweigniederlassungen soll ohne ein persönliches Erscheinen bei den Behörden oder anderen zur Gründung betrauten Stellen ermöglicht werden. Die Möglichkeit der Online-Gründung soll zumindest neben die bisherige analoge Gründung treten.

Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber

Die Digitalisierungsrichtlinie sieht grundsätzlich eine Umsetzung der meisten Vorgaben bis zum 1. August 2021 vor. Allerdings wurde den Mitgliedstaaten in der Richtlinie eine Option zur Verlängerung der Umsetzungsfrist um ein Jahr (bis 1. August 2022) eingeräumt, von der für Deutschland Gebrauch gemacht wurde. Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie wurde am 13. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Online-Gründung der GmbH und weitere Online-Verfahren für Registeranmeldungen bei Kapitalgesellschaften

Zur Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen. Ferner soll die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen mittels Videokommunikation durch Notarinnen und Notare ermöglicht werden, wodurch auch die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online erledigt werden können.

Regelungen zur Offenlegung von Registerinformationen und zu den Gebühren

Die Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten erfolgt ab dem Geschäftsjahr 2022 nur noch an das Unternehmensregister und nicht mehr an den Bundesanzeiger. Jahresabschlüsse sowie alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahresbeginn vor dem 1. Januar 2022 sollen weiterhin im Bundesanzeiger offengelegt werden. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH passt ihre Publikations- Plattform der neuen Rechtslage an, so dass Unternehmen ihren Offenlegungspflichten auf einer Plattform nachkommen können – ob im Unternehmensregister oder im Bundesanzeiger.
Das amtliche Übermittlungsformat für die Offenlegung nach dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) ist das XML-Format. Es wird durch Buchhaltungslösungen wie DATEV (DATEV = DATEnVerarbeitungszentrale der steuerberatenden Berufe) oder Anwendungen wie eBilanz-Online abgedeckt.
Eine Einreichung in anderen Formaten (zum Beispiel Word, PDF, Excel) sowie im XML-Format bleibt über die Publikations-Plattform weiterhin möglich.
Mit der Änderung des Offenlegungsmediums verbunden ist die Pflicht zur einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung für alle Übermittler von Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichten.
Dafür wird die Bundesanzeiger Verlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auf ihrer Publikations-Plattform verschiedene Identifikationsverfahren zur Verfügung stellen: VideoIdent, AutoIdent und elektronischer Identitätsnachweis. Zu den neuen Regelungen gibt es kostenfreie Webinare.
Da die Richtlinie zudem eine sehr umfassende kostenlose Zugänglichmachung von Registerinformationen über das Europäische System der Registervernetzung erfordert, soll zukünftig für den Abruf von Daten aus dem Handelsregister oder von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, generell auf die Erhebung von Abrufgebühren verzichtet werden. Zur Vereinheitlichung soll dies auch für das Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister gelten. Die Kosten für die Bereitstellung dieser Daten und Dokumente soll durch Erhebung einer Bereitstellungsgebühr kompensiert werden.

Verbesserter grenzüberschreitender Informationsaustausch über Zweigniederlassungen

Des Weiteren sind infolge der Vorgaben der Digitalisierungsrichtlinie zukünftig im Handelsregister auch Informationen über ausländische Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland einzutragen. Hinsichtlich der Anmeldung und Eintragung von Zweigniederlassungen im Inland von einer Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR unterliegt, werden einige Erleichterungen eingeführt.

Grenzüberschreitender Informationsaustausch über disqualifizierter Geschäftsführer

In Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie werden zudem erstmalig Regelungen zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen eingeführt. Diese sollen zukünftig einerseits die Berücksichtigung inländischer Bestellungshindernisse für die Bestellung von Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften in anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ermöglichen und andererseits spiegelbildlich in Deutschland die Berücksichtigung von Bestellungshindernissen oder entsprechenden Informationen aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten erleichtern.

Gesetzesentwurf zur Ausweitung von Online-Beglaubigungen und Online-Gründung veröffentlicht

Der Gesetzentwurf schlägt vor, bereits zum 1. August 2022 die Möglichkeit von Beglaubigungen in Form der Videokommunikation auf Registeranmeldungen von fast allen Rechtsträgern auszudehnen sowie zum 1. August 2023 unter anderem die Option der Sachgründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im sogenannten Online-Verfahren zu eröffnen. Zum Gesetzesentwurf hat der DIHK eine Stellungnahme abgegeben.
Der Gesetzentwurf plant, dass
  • Handelsregisteranmeldungen durch sämtliche Rechtsträger (juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften) online beglaubigt werden können,
  • Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister online beglaubigt werden können, wobei die Option der Online-Vereinsregisteranmeldung erst zum 1. August 2023 vorgesehen ist,
  • die Sachgründung einer GmbH durch Online-Beurkundung ab 1. August 2023 ermöglicht werden soll, soweit keine Gegenstände eingebracht werden, deren Übertragung besonderen Formvorschriften unterliegt,
  • die Errichtung der Gründungsvollmacht in Form der Videokommunikation zugelassen werden soll,
  • Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (soweit alle Gesellschafter zustimmen) einschließlich Kapitalmaßnahmen in den Anwendungsbereich des optionalen Online-Verfahrens ab 1. August 2023 einbezogen werden sollen,
  • Versammlungen der GmbH fernmündlich oder per Videokommunikation abgehalten werden können, wenn alle Gesellschafter sich in Textform damit einverstanden erklären.
  • Zudem werden unter anderem in § 10a Absatz 3 Bundesnotarordnung (BNotO) die Zuständigkeiten der Notare neu definiert und im Beurkundungsgesetz zur Identifizierung grundsätzlich auch etwaige von anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staaten) ausgestellte elektronische Identifizierungsmittel erlaubt. Für weitere Details vergleichen Sie bitte Gesetzentwurf . Der Gesetzentwurf wird in Kürze in Bundestag und Bundesrat beraten werden.

Quelle: Industrie- und Handelskammer (IHK) Ulm