Rechtliche Pflichten für Webseiten

Wer im Internet auftreten möchte, muss bestimmte Informationspflichten beachten und rechtliche Anforderungen an den Internetauftritt einhalten.

Impressum

Wer sich im Internet über eine Webseite oder eine Online-Plattform geschäftsmäßig präsentiert und damit sogenannte Teledienste anbietet, muss bestimmte Informationen in einem Impressum angeben. Zu den Telediensten gehören E-Commerce-Angebote, Homepages (mit oder ohne Shop), Suchmaschinen, gewerbliche Angebote in Online-Auktionen, Telebanking, Navigationshilfen oder Internetwerbung. Im Hinblick auf die Geschäftsmäßigkeit kommt es dabei nicht nur auf die Gewinnabzielungsabsicht oder eine Gewerbeanmeldung, sondern auch auf die Dauerhaftigkeit an. Da die Grenze allerdings schwer zu ziehen ist, sind lediglich die Webseiten von der Impressumspflicht ausgeschlossen, die ausschließlich rein persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Die Schwelle zur Geschäftsmäßigkeit kann bereits durch Links auf einen Online-Shop überschritten werden.
Wichtig: Die Impressumspflicht kann auch für soziale Netzwerke wie facebook oder Karrierenetzwerke greifen. Auch hier ist wiederum Voraussetzung, dass man den jeweiligen Account geschäftsmäßig nutzt, im Karrierenetzwerk also beispielsweise als Arbeitgeber Mitarbeiter sucht oder geschäftliche Kontakte pflegt. Die Angabe folgender Informationen ist danach für geschäftsmäßige Telemediendienstanbieter in ihrem Impressum verpflichtend:

Name und Anschrift des Anbieters

Der Name des Anbieters ist im Internetauftritt anzugeben. Bei Einzelunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind dies der Nachname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname des Unternehmers. Bei Personenvereinigungen und –gruppen ist der Name der Vereinigung oder Gruppe anzugeben und bei juristischen Personen (GmbH oder AG) die offizielle, im Handelsregister eingetragene Firmierung. Das Gleiche gilt bei rechtsfähigen Personengesellschaften (zum Beispiel OHG und KG). Bei diesen und bei juristischen Personen ist zudem die Angabe der Rechtsform erforderlich. Daneben ist die vollständige ladungsfähige Anschrift anzugeben. Die Nennung eines Postfaches reicht ebenso wenig aus, wie eine E-Mail-Adresse. Bei einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft ist die Anschrift des Sitzes der Gesellschaft anzugeben. Sofern bei juristischen Personen Angaben über das Kapital gemacht werden, ist das Stamm- oder Grundkapital sowie der Gesamtbetrag noch ausstehender Einlagen, falls nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen gezahlt sind, anzugeben.

Name des Vertretungsberechtigten

Bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft, muss zusätzlich der Name des Vertretungsberechtigten genannt werden. Vertretungsberechtigt sind diejenigen, die rechtlich verbindlich stellvertretend für die Vereinigung handeln können. Bei einer AG ist dies beispielsweise der Vorstand und bei einer OHG oder KG die vertretungsberechtigten Gesellschafter.

Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen

In diesen Angaben muss eine E-Mail-Adresse aufgeführt werden und daneben eine weitere Möglichkeit der schnellen elektronischen Kontaktaufnahme. Auch wenn nicht ausdrücklich die Angabe einer Telefonnummer im Gesetz genannt wird, sollte diese als weitere Möglichkeit der elektronischen Kontaktaufnahme angegeben werden. Wichtig ist dabei aber, dass es sich nicht um eine über dem Grundtarif liegende, kostenpflichtige Telefonnummer handeln darf. Dies hat mittlerweile auch der BGH in seiner Entscheidung vom 25. Februar 2016 (AZ: I ZR 238/14) entschieden. Nach der Begründung des BGH sei eine Telefonnummer (oder auch ein Fax) zwar grundsätzlich als weiterer Weg der Kommunikation geeignet. Lägen die Kosten dafür aber über dem Grundtarif, so sei dies eine erhebliche Hürde für den durchschnittlichen Verbraucher, tatsächlich mit dem Unternehmen in Kontakt zu treten.  Zu beachten ist außerdem, dass auch Tippfehler, die dazu führen, dass kein Kontakt hergestellt werden kann, wie eine nicht gemachte Angabe gewertet werden.

Aufsichtsbehörde

Soweit es sich um eine Tätigkeit handelt, für die eine behördliche Zulassung erforderlich ist, muss die zuständige Aufsichtsbehörde genannt werden, unter Angabe von Postanschrift und Telefonnummer. Zulassungspflicht besteht beispielsweise bei: Banken und anderen Erbringern von Finanzdienstleistungen, Bewachungsgewerbe, Bauträgern, Fahrschulen, Gaststätten, Maklern, Versicherungsunternehmen und niedergelassenen Vertragsärzten. Zuständige Aufsichtsbehörde ist dann für Banken und Erbringer von Finanzdienstleistungen die BaFin, nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG. Für Bauträger und Baubetreuer oder Makler, die nach § 34c GewO zuständige Erlaubnisbehörde, für Gaststätten die nach § 30 GastG zuständige Erlaubnisbehörde, für Finanzanlagenvermittler und Immobiliardarlehensvermittler die zuständige Erlaubnisbehörde und für Versicherungsvermittler die IHK, bei der der Versicherungsvermittler zugelassen ist.

Angabe des Registers und der Registernummer

Soweit der Diensteanbieter in das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, sind die Registernummer sowie der Name des betreffenden Registers zu vermerken. Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler und Immobiliardarlehensvermittler müssen keine Angaben über ihre Eintragung im Vermittlerregister machen, die Angaben können jedoch nicht schaden, insbesondere da Sie in den jeweiligen Erstinformationen an den Kunden ohnehin zwingend mitzuteilen sind. Erfolgt bei Kleingewerbetreibenden eine Eintragung in das örtliche Gewerberegister, so ist dieses samt Registernummer anzugeben.
Seit 1. März 2007 ist darüber hinaus eine Angabe darüber erforderlich, wenn sich eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine GmbH in der Auflösung oder Liquidation befindet.

Reglementierte Berufe

Bei Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung an den Besitz eines Diploms oder eines Befähigungsnachweises gebunden ist (insbesondere auch freie Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten und so weiter), müssen noch weitere Angaben erbracht werden. Anzugeben ist die Kammer, in der sie Mitglied sind, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Mitgliedsstaat, der sie verliehen hat sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben, wie diese zugänglich sind.

Umsatzsteueridentifikationsnummer / Wirtschafts-Identifikationsnummer

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist, sofern das Unternehmen eine besitzt, anzugeben. (In der Regel sind dies umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, die EU-Umsätze ausführen). Außerdem ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben, sofern das Unternehmen eine solche besitzt.

Pflichten nach dem Rundfunkstaatsvertrag

Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, das heißt beim Bereithalten von Inhalten mit meinungsbildender Qualität, wie einem Blog, muss zusätzlich ein Verantwortlicher nach § 55 RStV für die jeweiligen Inhalte genannt werden.

Darstellung der Informationen:

Alle diese Angaben sollten als „Impressum“ oder „Kontakt“ auf einer Seite zusammengefasst sein, die über einen ständig und gut sichtbaren Button / Link von jeder Seite direkt abrufbar ist. Der BGH hat klargestellt, dass die Anbieterinformationen so bereitgehalten werden können, dass sie auch über 2 Links erreichbar sind, sofern diese so bezeichnet sind, dass es für den Verbraucher klar und verständlich ist. Bei einem Internetauftritt über eBay ist auch die Schaltfläche „mich“ als Alternative zu „Impressum“ oder „Kontakt“ möglich. Die Beschriftung mit “Impressum” stellt jedoch die sicherste Variante dar. 

Datenschutz

Personenbezogene Daten der Nutzer dürfen von dem Anbieter nur erhoben und verwendet werden, wenn dies aufgrund einer Rechtsgrundlage erfolgt. In Betracht kommt eine Datenverarbeitung zur Erfüllung von Vertragszwecken, aufgrund gesetzlicher Vorgaben, aufgrund berechtigter Interessen sowie aufgrund der Einwilligung des Betroffenen. Wann die Verarbeitung rechtmäßig ist, ergibt sich seit dem 25. Mai 2018 aus Artikel 6 DS-GVO.  Nach Artikel 12 fortfolgende DS-GVO muss der Diensteanbieter zum Zeitpunkt der Erhebung über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache unterrichten. Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Außerdem muss der Inhalt der Unterrichtung für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Welche Informationen im Einzelnen mitzuteilen sind, regelt Artikel 13 DS-GVO.  Da auf fast jeder Webseite Daten erhoben und verarbeitet werden, beispielsweise durch die Setzung von Cookies oder schon durch die Erstellung von Logfiles, sollte darüber ausführlich aufgeklärt werden. Folgende Punkte sollten sich daher, soweit zutreffend, in der Datenschutzerklärung finden:
  • Rechtsgrundlage aufgrund derer die Verarbeitung erfolgt (ergibt sich aus Artikel 6 DS-GVO
  • Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung - welche Daten werden für welchen Zweck verarbeitet?
  • Speicherdauer und Zeitpunkt der Löschung
  • Bei Übermittlung der Daten in Drittländer, die Angabe des Landes / der Organisation und das Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses (Artikel 44 fortfolgende DS-GVO)
  • Widerspruchs- und Widerrufsmöglichkeiten der Datennutzung
  • Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte
  • Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit und Angabe der Aufsichtsbehörde
Für folgende Datennutzung ist beispielsweise eine Datenschutzerklärung mit dem genannten Inhalt notwendig:
  • Bereitstellung der Webseite und Erstellung von Logfiles
  • Newsletter-Versand
  • Kontaktformular und E-Mail-Versand
  • Registrierung (Kundenkonto oder ähnliches)
  • Nutzung von Cookies
  • Bonitätsprüfungen sowie Übermittlung von Negativdaten an Auskunfteien
  • Nutzung von Web-Analyse Tools
  • Nutzung von Social-Plug-in
Daneben ist nach Artikel 37 DS-GVO unter den dort genannten Voraussetzungen ein Datenschutzbeauftragter zu benennen und dessen Kontaktdaten anzugeben. Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter muss bestellt werden, wenn mindestens 10 Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Eine freiwillige Bestellung ist aber in jedem Fall möglich.

Darstellungen der Informationen

Für die Datenschutzinformation empfiehlt sich ein zusätzlicher Link „Datenschutz“ oder "Datenschutzerklärung" auf einer eigenen Unterseite. Die Darstellung innerhalb des Impressums sollte vermieden werden, um eine klare Trennung zwischen den Informationen herzustellen und die leichte Auffindbarkeit zu gewährleisten. Der BGH hat klargestellt, dass die Anbieterinformationen so bereitgehalten werden können, dass sie auch über 2 Links erreichbar sind, sofern diese so bezeichnet sind, dass es für den Verbraucher klar und verständlich ist. Bei einem Internetauftritt über eBay ist auch die Schaltfläche „mich“ als Alternative zu „Impressum“ oder „Kontakt“ möglich.

Informationspflichten zur Streitschlichtung

Online-Händler und Online-Dienstleistungsanbieter, also Unternehmen, die Waren und/oder Dienstleistungen (auch) gegenüber Verbrauchern anbieten, müssen seit dem 9. Januar 2016 nach der ODR-Verordnung auf die EU-weit gültige Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) hinweisen und zwar mit einem klickbaren Link auf diese Seite: https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Händler an dem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen möchte oder nicht.

Beispiel:

„Informationen zur Online-Streitbeilegung gemäß Artikel 14 Absatz 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Unser Unternehmen erreichen Sie dazu unter der E-Mailadresse (Nennung der E-Mailadresse des Unternehmens)".
Zum 1. Februar 2017 kam eine weitere Verpflichtung hinzu, da dann auch der Rest des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes in Kraft getreten ist und in den § 36 und § 37 VSBG neue Informationspflichten aufgenommen worden sind. Diese regeln, dass alle Unternehmer, die
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden und/oder
  • eine Internetseite unterhalten und
  • Verträge mit Verbrauchern abschließen sowie
  • ihre Niederlassung in Deutschland haben,
die seit dem 1. Februar geltenden neuen Informationspflichten nach dem VSBG beachten müssen, vorausgesetzt das Unternehmen hatte zum 31. Dezember des Vorjahres mehr als 10 Personen beschäftigt. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob der Händler an dem Verfahren tatsächlich teilnehmen möchte. Die Informationen sind in jedem Fall auf der Webseite und in den AGBs (soweit solche verwendet werden) aufzunehmen. Seit 1. Januar 2020 ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes zuständig.

Formulierungsbeispiele:

Bei fehlender Bereitschaft oder Verpflichtung:
"Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.”
sonst:
“Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder gemäß XXX (Angabe der Rechtsnorm oder der vertraglichen Vereinbarung) verpflichtet. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist: Universalschlichtungsstelle des Bundes Zentrum für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de. Zur Beilegung der genannten Streitigkeiten werden wir in einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teilnehmen.”

Disclaimer

Disclaimer sind so genannte Haftungsausschlüsse für Links und Inhalte der eigenen Seite. Zumeist sind sie sinnlos oder bewirken sogar das Gegenteil eines Haftungsausschlusses. Sie können leicht den Eindruck erwecken, dass man sich darüber im Klaren sei, dass man fragwürdige Seiten verlinkt. Natürlich sollten Links auf fremde Seiten bei Erstellung sorgfältig geprüft und ab Kenntnis eines Rechtsverstoßes entfernt werden, weil sonst unter Umständen, auch bei Formulierung eines Haftungsausschlusses, eine eigene Haftung für die Inhalte droht. Die bloße Formulierung eines Haftungsausschlusses, in dem sich pauschal von den verlinkten Seiten distanziert wird, können daher rechtlich wirkungslos sein, sobald man Kenntnis von dem Rechtsverstoß hat und den Link dennoch nicht entfernt. Dies wird auch durch den Beschluss des LG Hamburg vom 18. November 2016 (AZ: 310 O 402/16) bestätigt. Dieses hatte entschieden, dass derjenige, der auf seiner kommerziell genutzten Webseite einen Link setzt, durch den eine Urheberrechtsverletzung begangen wird, selbst eine solche Verletzung begeht.

Werbung im Internet – Besondere Pflichten

Bei „kommerzieller Kommunikation“, also bei Werbung im weiteren Sinne, müssen darüber hinaus weitere Regelungen beachtet werden, die sich weitestgehend mit den allgemeinen Regelungen des UWG decken. Diese Regeln besagen, 
  • dass vor allem die Werbung  als solche erkennbar sein muss
  • dass die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag Werbung gemacht wird, klar identifizierbar sein muss
  • dass Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke klar als solche erkennbar sein müssen, die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sowie klar als solche erkennbar sein müssen und
  • dass Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter ebenso klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig abgegeben werden müssen.

Sonstige Informationspflichten

Auch aus anderen Gesetzen gibt es daneben weitergehende Pflichten. Im BGB finden sich etwa besondere Hinweiserfordernisse vor allem bei Fernabsatzverträgen, zum Beispiel dem Widerrufs- beziehungsweise Rückgaberecht. Aber auch in der Preisangabenverordnung, der Pkw-EnVKV, der EnVKV, in dem Textilkennzeichnungsgesetz, in dem Wohnraumvermittlungsgesetz und in vielen anderen finden sich Hinweiserfordernisse.

Folgen der Nichtbeachtung

Werden Informationspflichten nicht beachtet, kann dies mit Geldbußen geahndet werden. Bei Verstößen gegen die Impressumspflicht mit bis zu 50.000 Euro. Nach der Datenschutzgrundverordnung können Verstöße gegen den Datenschutz mit maximal bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Zu beachten ist, dass dies nicht nur für vorsätzliche, sondern auch für fahrlässige Verstöße gilt. Außerdem kann der Anbieter unter Umständen von Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sogar verschuldensunabhängig insbesondere auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Drohende Klagen im Ausland

Unternehmern kann je nach Gestaltung ihrer Webseite auch eine Klage im Ausland drohen, wenn sie mit dort ansässigen Verbrauchern Geschäfte tätigen (EuGH Urteil vom 7. Dezember 2010 Az. C-585/08, C-144/09). Soweit der Unternehmer die Darstellung seiner Webseite auf den Mitgliedsstaat „ausgerichtet“ hat, in dem der Verbraucher wohnt, kann der Verbraucher eine etwaige Klage in seinem Heimatstaat erheben. Möchte der Unternehmer den Verbraucher verklagen, so kann er dies dann ebenfalls nur im Heimatstaat des Verbrauchers tun. Für ein „Ausrichten“ einer Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedsstaat, sind folgende Anhaltspunkte in die Würdigung mit einzubeziehen:
  • Angabe, dass ein Unternehmen seine Dienstleistungen/Produkte in einem anderen Mitgliedsstaat anbietet
  • Anfahrtsbeschreibung aus anderen Mitgliedsstaaten
  • alternative Verwendung einer anderen Sprache/Währung
  • Verwendung eines „neutralen“ Domainnamens
  • Erwähnung internationaler Kundschaft
Allein die Angabe einer Telefonnummer mit internationaler Vorwahl im Impressum genügt dagegen nicht.
Tipp: Einen guten Überblick, insbesondere für den Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs, bieten auch die Broschüren der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geförderten E-Commerce-Verbindungsstelle, die sich mit allen Fragen rund um den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen über das Internet befasst und ihr Beratungsangebot gleichermaßen an Anbieter wie Verbraucher richtet.
Hinweis: Der Artikel ist eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen, enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl der Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.