Gewerbeabmeldung und Handelsregisterlöschung von Kaufleuten

Abmeldung des Gewerbes

Unsere Unterstützung richtet sich, entsprechend dem gesetzlichen Auftrag der Industrie- und Handelskammern, an Unternehmen mit Sitz in der Region Bodensee-Oberschwaben (Bodenseekreis, Landkreis Ravensburg und Landkreis Sigmaringen). Wenn Ihr Unternehmen seinen Sitz in anderen Regionen hat, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK vor Ort.
Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit aufgeben, müssen Sie Ihr Gewerbe bei der zuständigen Behörde (Ordnungsamt/Gewerbeamt) abmelden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann am bisherigen Standort abmelden und bei Fortführung am neuen Standort wieder anmelden.
Hinweis: Falls Sie Ihren Gewerbestandort innerhalb der Gemeinde oder Stadt verlegen, ist eine Gewerbeummeldung ausreichend.
Anzeigepflichtig für die Abmeldung sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter. Für die Abmeldung ist das Formular "Gewerbe-Abmeldung" zu verwenden. Dieses liegt in der zuständigen Stelle aus beziehungsweise steht auch, je nach Angebot Ihrer Stadt/Gemeinde, zum Download zur Verfügung. Wenn die Abmeldung nicht durch den Gewerbetreibenden oder einen gesetzlichen Vertreter vorgenommen wird, benötigt die mit der Abmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht. Erfolgt Ihre Gewerbeabmeldung schriftlich, erhalten Sie die Bestätigung Ihrer Gewerbeabmeldung mit der Gebührenrechnung innerhalb von drei Tagen zugeschickt. Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Abmeldung ausgehändigt. Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Anzeige der Gewerbeabmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter. Eine separate Abmeldung bei Ihrer IHK ist also nicht erforderlich.
Hinweis: Steht die Aufgabe des Betriebs eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.
Die Anzeige Ihrer Gewerbeabmeldung ist zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung beziehungsweise Betriebsauflösung fällig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Mehr Informationen zur Gewerbeabemeldung finden Sie auf dem Serviceportal Baden-Württemberg.

Löschung im Handelsregister

Ist der Betrieb als Firma im Handelsregister eingetragen, ist zusätzlich folgendes zu beachten:

Allgemeines

Eine Firma erlischt durch Geschäftsaufgabe, nicht aber bei einer vorübergehenden Stilllegung. Die Firma erlischt weiterhin durch Herabsinken des Handelsgewerbes auf einen nicht kaufmännischen Gewerbebetrieb oder durch die Änderung des Handelsgewerbes in ein freiberufliches Unternehmen. Bei einer Personenhandelsgesellschaft ist zu beachten, dass nicht schon die Auflösung, sondern erst das Ende der Auseinandersetzung zur Beendigung und damit zum Erlöschen der Firma führt.
Eine im Handelsregister eingetragene Firma erlischt jedoch nicht durch Tod des Inhabers. „Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber der dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich einwilligen”, § 22 Abs. 1 HGB.

Erlöschen auf Antrag

Das Erlöschen der Firma ist in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar zur Eintragung in das Handelsregister beim zuständigen Registergericht anzumelden, § 31 Abs. 2 Satz 1 HGB. Wer seiner Pflicht zur Anmeldung nicht nachkommt, ist hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten, § 14 HGB. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem im § 14 GB bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen, § 31 Abs. 2 Satz 2 HGB. Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 HGB gilt für Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) sowie für andere Unternehmensträger wie zum Beispiel der AG oder der GmbH. Daraus ergibt sich, dass das Erlöschen einer Firma im Handelsregister neben der Betriebsaufgabe auch anzumelden ist bei Verlust der Firmenfähigkeit von Einzelkaufleuten, OHG, KG sowie bei Ende einer OHG, KG nach Liquidation oder ohne Liquidation, falls nicht jemand anders das Handelsgeschäft und die Firma fortführt. Ein Kleingewerbetreibender, der nur Kraft Eintragung im Handelsregister mit einer Firma zum Kaufmann geworden ist („Eintragungsoption” nach § 2 Satz 2 HGB), hat nach § 2 Satz 3 HGB auch eine so genannte „Löschungsoption”. So zum Beispiel, wenn er sich den Anforderungen des HGB nicht mehr gewachsen fühlt.
Tipp: Bei Kapitalgesellschaften sind weitere Besonderheiten zu beachten. Für GmbHs bzw. Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) gibt es nähere Hinweise im Artikel „Auflösung, Liquidation und Löschung einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) im Handelsregister“.

Erlöschen von Amts wegen

Neben dem Erlöschen auf Antrag gibt es die so genannte Amtslöschung. So schreibt
 § 393 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vor: „Das Erlöschen einer Firma ist gemäß § 31 Abs. 2 HGB von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe in das Handelsregister einzutragen. Das Gericht hat den eingetragenen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen." Die Frist darf nicht weniger als drei Monate betragen. Ein Organ, das in diesem Verfahren zu hören ist, ist auch Ihre Industrie- und Handelskammer als „Organ des Handelsstandes“.
Bei vermögenslosen Gesellschaften schreibt § 394 FamFG vor: „Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.