Informationen zur Krankheit des Arbeitnehmers

Vorbemerkung

In dieser Information sind insbesondere die relevant werdenden arbeitsrechtlichen Besonderheiten bezüglich Entgeltfortzahlung und Kündigung im Krankheitsfall des Arbeitnehmers zusammengestellt. Dementsprechend werden die letztgenannten Themen im Hinblick auf Rechte und Pflichten des Arbeitgebers, die ihn im Fall der Krankheit seines Arbeitnehmers treffen, dargestellt. Ferner können hier nur die gesetzlichen Bestimmungen - als Mindeststandards - erläutert werden. Vielfach gehen jedoch betriebliche, arbeits- und tarifvertragliche Regelungen vor! Auskünfte zum Inhalt von Tarifverträgen erteilt der jeweilige Arbeitgeberverband für Mitglieder. Recherchen zu tarifvertraglichen Regelungen sind zum Teil auch im Internet möglich.

Entgeltfortzahlung

Während der krankheitsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz und während einer Kur erhält der Arbeitnehmer gesetzlich 100 % des ihm zustehenden Lohns bis zu einer Dauer von 6 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis zuvor mindestens schon 4 Wochen Bestand hatte. Der Anspruch endet grundsätzlich auch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Krankheit

Krankheit ist eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung, die eine Heilbehandlung erforderlich macht und/oder zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Arbeitsunfähig wiederum ist ein Arbeitnehmer, wenn er die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsleistung als Folge der Krankheit nicht mehr zumutbar erbringen kann. Die Krankheit muss die alleinige Ursache sein, das heißt ist der Arbeitnehmer bereits aus anderen Gründen, wie zum Beispiel einem Erziehungsurlaub, an der Tätigkeit gehindert, so besteht kein Fortzahlungsanspruch. Ferner wird zwischen beruflicher und privater Sphäre grundsätzlich kein Unterschied gemacht.

Verschulden

Die Arbeitsunfähigkeit darf nicht selbst verschuldet sein. Verschulden liegt vor, wenn dem betroffenen Arbeitnehmer ein gröblicher Verstoß gegen das von einem vernünftigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten vorgeworfen werden kann. Unachtsamkeit (leichte oder normale Fahrlässigkeit) reicht nicht aus.
Beispiele für Verschulden sind:
  • Trunkenheit im Straßenverkehr
  • drastische Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften
  • selbst provozierte Handgemenge
  • besonders gefährliche (Neben-)Tätigkeiten
  • sehr selten: Sport (gefährliche Sportarten).
Sportunfälle sind dann verschuldet, wenn die Sportart besonders gefährlich ist oder der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit sehr deutlich überschätzt. Bislang wurde allerdings keine Sportart, die nach allgemein anerkannten Regeln durchgeführt wird, als generell besonders gefährlich eingestuft.

Mehrfacherkrankungen

Mit jeder neuen Erkrankung beginnt ein neuer Bezugszeitraum, es sei denn, sie tritt auf während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Dann endet die Bezugsdauer nach 6 Wochen. Fortsetzungserkrankung: Bei mehrfacher Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit endet die Bezugsdauer grundsätzlich nach insgesamt 6 Wochen, außer wenn die letzte Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate zurückliegt oder aber seit Beginn der ersten Erkrankung 12 Monate vergangen sind.

Entgelthöhe

Die Höhe des Anspruchs beträgt 100 %, wobei zusätzliche Überstundenvergütungen bei der Bemessung nicht berücksichtigt werden.
Es finden Berücksichtigung:
  • effektiv gezahlte Grundbezüge 
  • regelmäßige Zulagen
  • Kurzarbeit
  • vermögenswirksame Leistungen
  • mutmaßliche Provisionen
  • die allgemeine Lohnentwicklung.
Regelmäßigkeit liegt vor, wenn die Vergütungen in den letzten 3 Monaten mit einer gewissen Stetigkeit angefallen sind.

Zweifel

Bestehen Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit, so kann die gesetzliche Krankenkasse (im Zweifel nach Aufforderung durch den Arbeitgeber) verlangen, dass ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen erstellt wird. Ein solches Vorgehen ist insbesondere dann naheliegend, wenn der Arbeitnehmer eher häufig und kurz erkrankt und sich die Tage um das Wochenende herum häufen. Kann der Arbeitgeber seine Zweifel beweisen, so darf er die Entgeltfortzahlung verweigern, zum Beispiel bei einer Nebentätigkeit, welche die Genesung verzögert. Ebenso, wenn der Arbeitnehmer sich weigert, seinen Sozialversicherungsausweis zu hinterlegen.

Kündigung

Das Beschäftigungsverhältnis kann grundsätzlich auch während der Krankheit gekündigt werden; es gelten die allgemeinen Bestimmungen. Mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses endet regelmäßig auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Der Arbeitnehmer hat die Pflicht, sich gesundheits- und heilungsfördernd zu verhalten. Ein Verstoß dagegen, zum Beispiel mit einer Nebentätigkeit, kann als verhaltensbedingter Kündigungsgrund ausreichen. Auch das Vortäuschen einer tatsächlich nicht vorhandenen Arbeitsunfähigkeit ist ein möglicher Kündigungsgrund. Wer es mehrfach versäumt, seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen (Anzeige- und Nachweispflicht), dem kann ebenfalls unter bestimmten Umständen wirksam gekündigt werden.
Eine personenbedingte Kündigung, weil der Arbeitnehmer - zum Beispiel aufgrund Krankheit - an Leistungsfähigkeit verliert, ist nur unter strengen Auflagen zulässig. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen vorrangig andere Möglichkeiten geprüft werden, um das Beschäftigungsverhältnis gegebenenfalls fortsetzen zu können.
Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber nach § 167 SGB IX unter Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Nach Urteilen des BAG kann eine krankheitsbedingte (personenbedingte) Kündigung beim Unterbleiben eines solchen betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) unverhältnismäßig sein, wenn es durch diese Maßnahme ein milderes Mittel gibt.
Führt der Arbeitgeber kein BEM durch, kann dies Folgen für die Darlegungs- und Beweispflicht des Arbeitgebers im Rahmen der Prüfung der betrieblichen Auswirkungen von erheblichen Fehlzeiten haben. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht pauschal darauf berufen, dass ihm keine alternativen - der Erkrankung angemessenen - Einsatzmöglichkeiten bekannt seien, das heißt der Arbeitgeber muss im Zweifelsfall konkret vortragen, warum eine leidensgerechtere Gestaltung des Arbeitsplatzes nicht möglich und aufgrund dessen eine Kündigung vorzuziehen war.

Arbeitsvertrag

Eine Regelung zum Krankheitsfall ohne Tarifbindung könnte beispielsweise so aussehen:
„Ist der/die Arbeitnehmer/in infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von 6 Wochen Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Ansprüche auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung während der Dauer der Pflege eines erkrankten Kindes werden ausgeschlossen.“