Entgelttransparenz

Bis zum 7. Juni 2026 hätte der deutsche Gesetzgeber die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EntgTranspRL) in nationales Recht umsetzen müssen. Die nationale Umsetzung verzögert sich nach aktuellen Informationen voraussichtlich jedoch bis Anfang 2027. Obwohl EU-Richtlinien keine unmittelbare Geltung in den Mitgliedsstaaten haben, sollten sich Unternehmen umgehend darauf vorbereiten, die Vorgaben aus der Richtlinie einzuhalten, um gravierende Folgekosten zu vermeiden.

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© IHK Bodensee-Oberschwaben

Welche grundlegenden Neuerungen kommen auf Unternehmen zu?

Die EntgTranspRL 2023/970, englischsprachig EU Pay Transparency Directive (EUPTD), zielt darauf ab,
  • Entgeltgleichheit für Männer und Frauen (Equal Pay)
  • bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit
herzustellen. Regelungstiefe und Detailliertheit dieser Richtlinie (RL) lassen eine erhebliche Ausweitung von Arbeitgeberpflichten gegenüber der aktuell noch gültigen Fassung des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) erwarten. Fünf grundlegende Neuerungen erscheinen besonders wichtig.

Neuerung 1: Mehr Entgelttransparenz vor der Beschäftigung

Artikel 5 EntgTranspRL verpflichtet Arbeitgeber, Bewerbern frühzeitig transparente Gehaltsinformationen zu geben.
  • Bereits im Recruiting-Prozess müssen Gehaltsbänder/-spannen feststehen, also
    • entweder schon in Stellenausschreibungen
    • oder spätestens vor dem ersten Gespräch kommuniziert werden.
  • Tarifliche Regelungen müssen klar benannt sein.
  • Bewerber dürfen nicht mehr nach ihrem bisherigen Gehalt gefragt werden.
  • Arbeitnehmer müssen ihr eigenes Entgelt offenlegen dürfen.

Neuerung 2: Ausweitung des Auskunftsanspruchs

RL-Artikel 7 erweitert die Auskunftsrechte erheblich, und zwar verbindlich für Unternehmen jeder Größe!
  • Beschäftigte können künftig Auskunft verlangen über
    • ihre individuelle Vergütung sowie
    • durchschnittliche Entgelte von Arbeitnehmergruppen mit gleichen oder gleichwertigen Tätigkeiten (aufgeschlüsselt nach Geschlecht).
  • Durch den nationalen Gesetzgeber ist noch zu klären,
    • wie der Entgeltbegriff auszulegen ist (Ist- oder Ziel-Entgelt, Einbeziehung variabler Vergütungsbestandteile) und
    • wer in Vergleichsgruppen einbezogen wird (ob auch ausgeschiedene und hypothetische Vergleichspersonen dazugehören, wenn es beispielsweise keine realen Vergleichspersonen im Unternehmen gibt).

Neuerung 3: Umfangreichere Berichtspflichten

RL-Artikel 9 bestimmt die Anzahl der Mitarbeiter als Entscheidungskriterium für den Startzeitpunkt und den Berichtsrhythmus. Wie die Anzahl der Mitarbeiter zu ermitteln ist, ergibt sich aus Artikel 5 der EU-Richtlinie 2003/361/eG. Maßstab ist
  • nicht die Anzahl der in einem Unternehmen arbeitenden Personen,
  • sondern die Anzahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE);
    • 1 JAE entspricht 1 Person, die ein ganzes Jahr in Vollzeit für das Unternehmen gearbeitet hat,
    • wer anteilig (in Teilzeit oder saisonal) gearbeitet hat, wird nur mit dem entsprechenden Bruchteil gezählt.
Zu den Mitarbeitern
  • gehören
    • alle regulären Arbeitnehmer sowie Personen, die für das Unternehmen arbeiten und rechtlich wie Arbeitnehmer behandelt werden,
    • Eigentümer, die im Unternehmen mitarbeiten sowie
    • Teilhaber, die regelmäßig im Unternehmen tätig sind und daraus Einkommen beziehen,
  • gehören nicht
    • Auszubildende oder Personen in einer beruflichen Ausbildung mit Ausbildungsvertrag sowie
    • Personen in Zeiten des Mutterschutzes oder Elternurlaubs.
Berichtet werden muss
  • ab 250 Beschäftigten
    • ab 7. Juni 2027
    • jährlich für das jeweils vorangegangene Jahr,
  • ab 150 Beschäftigten
    • ab 7. Juni 2027
    • alle 3 Jahre,
  • ab 100 Beschäftigten
    • ab 7. Juni 2031
    • alle 3 Jahre.
Enthalten müssen diese Berichte
  • das allgemeine geschlechtsspezifische Entgeltgefälle (Gender Pay Gap),
  • den Median des Gender-Pay-Gaps,
  • den Gender Pay Gap in jeder Vergleichsgruppe mit gleichen/gleichwertigen Tätigkeiten sowie
  • getrennte Auswertungen für feste, ergänzende und variable Vergütungsbestandteile.
Fertiggestellte Berichte müssen Beschäftigten, Arbeitnehmervertretungen und einer künftigen (neu einzurichtenden) staatlichen Überwachungsstelle zugänglich sein.

Neuerung 4: Erleichterte Rechtsdurchsetzung für Beschäftigte

Der RL-seitig gewollte Abbau von Verfahrenshindernissen macht es für Beschäftigte einfacher und finanziell weniger risikoreich, Ansprüche geltend zu machen.
  • RL-Artikel 18 sieht eine Beweislastumkehr vor.
    • Macht ein Beschäftigter Tatsachen glaubhaft, die auf eine unmittelbare oder mittelbare Entgeltdiskriminierung hindeuten, dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt.
    • Wurden arbeitgeberseitig bestimmte RL-Pflichten (mehr als geringfügig und offensichtlich beabsichtigt) verletzt, entfällt sogar die Glaubhaftmachungspflicht des Beschäftigten – die volle Beweislast liegt dann beim Arbeitgeber.
  • RL-Artikel 15 ermöglicht
    • Verbänden,
    • Gleichbehandlungsstellen,
    • Gewerkschaften und
    • Betriebsräten (BR) oder Personalräten (PR),
      Beschäftigte in Verfahren zu unterstützen oder zu vertreten.
  • RL-Artikel 22 erlaubt Gerichten, Beschäftigte von Verfahrenskosten zu entlasten, wenn arbeitgeberseitig Transparenzpflichten verletzt wurden.

Neuerung 5: Verpflichtende Sanktionen

RL-Artikel 23 zwingt die EU-Mitgliedstaaten zur Einführung wirksamer und abschreckender Sanktionen. Dazu gehören
  • Geldbußen sowie
  • bei wiederholten Verstößen
    • ein Entzug öffentlicher Fördermittel oder
    • Nachteile bei öffentlichen Aufträgen.
Zudem dürfen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nicht gedeckelt werden. Unternehmen, die Vorgaben nicht einhalten, gehen also erhebliche finanzielle Risiken ein!

To-do-Empfehlungen für Personalverantwortliche

Auch wenn der deutsche Gesetzgeber bisher noch keinen Entwurf für ein neues oder überarbeitetes EntgTranspG vorgelegt hat, raten wir unseren Mitgliedsunternehmen dringend dazu, sich baldmöglichst an den Anforderungen der EntgTranspRL auszurichten. Zehn To-dos helfen dabei.

To-do 1: Grundlagen schaffen

  • Gesetzliche Anforderungen vollständig prüfen (einschließlich neuer Transparenz-/Berichtspflichten).
  • Schwellenwerte prüfen und klären, welche Pflichten aufgrund der Unternehmensgröße gelten.
  • Interne Verantwortlichkeiten abstimmen zwischen
    • Human Resources (HR),
    • Rechtsabteilung,
    • Controlling und
    • IT.
  • Tarifbindung prüfen, gegebenenfalls
    • Arbeitgeberverband sowie
    • BR/PR einbinden.
  • Projektplan mit Zeitachsen erstellen.
  • Equal-Pay-Audit durchführen, also
    • Analyse bestehender Vergütungsstrukturen und
    • Identifikation von Risiken
  • Vergütungsregelungen prüfen:
    • Abgleich mit objektiven RL-Kriterien.
    • Analytische statt summarische Bewertung.
    • Klären, ob Angemessenheitsvermutung für Tarif-/Betriebsvereinbarungen künftig entfällt.

To-do 2: Recruiting und Bewerbungsprozesse anpassen

  • Gehaltsspannen für jede Position definieren und standardisieren.
  • Tarifliche Regelungen ergänzen (falls vorhanden).
  • Standardformulierungen für Gehaltsangaben entwickeln und einheitlich nutzen.
  • Verbot der Frage nach früherem Gehalt in allen Leitfäden verankern.
  • Bewerbungsformulare anpassen.
  • Recruiting-Prozesse prüfen und diskriminierungsfreie Verfahren sicherstellen.
  • Klare Leitfäden für Einstellungsprozesse, Stellenbesetzungen und Beförderungen erstellen.
  • Recruiter und Führungskräfte schulen.

To-do 3: Auskunftsanspruch der Beschäftigten organisieren

  • Vergleichsgruppen definieren (zeitlichen Vorlauf für sorgfältige Planung sicherstellen).
  • Entgeltdaten strukturiert erfassen (dabei gegebenenfalls digitale Tools einsetzen).
  • Gleichbleibende Datenqualität sicherstellen (Abstimmung zwischen HR, Controlling und IT).
  • Zentrales Verfahren für Auskunftsersuchen definieren und verantwortliche Stelle benennen.
  • Standardisierte Antwortvorlagen erstellen für
    • Auskunftsschreiben,
    • Bewertungsberichte sowie
    • Unterlagen für die Überwachungsstelle.
  • Fristenmanagement einführen.
  • Jährliche Informationspflicht an Mitarbeitende planen (E-Mail, Intranet, HR Portal).

To-do 4: Berichtspflichten vorbereiten

  • Datenquellen identifizieren (HR-Systeme, Bonusdaten).
  • Verantwortlichkeiten für Erhebung und Prüfung festlegen.
  • Reporting-Tool oder internes Dashboard einrichten.
  • Berechnungsmethoden für Gender-Pay-Gap festlegen.
  • Prozesse zur Veröffentlichung und Weitergabe an die Überwachungsstelle definieren.
  • Bewertungsberichte und Unterlagen für die Überwachungsstelle als Musterdokumente erstellen.
  • Schwellenwerte prüfen (100/150/250 Mitarbeitende).
  • Berichtstermine in die Jahresplanung integrieren.
  • Frühwarnsystem für auffällige Abweichungen einrichten.

To-do 5: Entgeltstrukturen & Stellenbewertung überarbeiten

  • Stellenprofile aktualisieren.
  • Kriterien gemäß RL-Vorgabe prüfen:
    • Kompetenzen,
    • Belastungen,
    • Verantwortung und
    • Arbeitsbedingungen,
      gegebenenfalls Unterfaktoren definieren.
  • Gewichtungssystem entwickeln und Punktesystem einführen, eine Bewertung muss analytischer statt summarisch erfolgen (gegebenenfalls digitale Tools einführen, um die analytische Bewertung und Vergleichbarkeit der Stellen zu unterstützen).
  • Entgeltstrukturen auf Richtlinienkonformität überprüfen.
  • Gehaltsbänder/-spanne überprüfen und bei Bedarf neu definieren.
  • Variable Vergütungssysteme auf Transparenz prüfen.
  • Tarifliche und betriebliche Regelungen analysieren (und dabei berücksichtigen, dass diese zukünftig voraussichtlich keiner Angemessenheitsvermutung mehr unterliegen).

To-do 6: Joint Pay Assessment (falls erforderlich)

  • Prozessbeschreibung erstellen.
  • Rollen von HR, BR/PR und Führungskräften klären.
  • Bewertungsunterlagen vorbereiten.
  • Maßnahmenkatalog für Korrekturen entwickeln.
  • Ursachenanalyse bei mehr als 5 Prozent Gender Pay Gap.
  • Maßnahmen zur Beseitigung dokumentieren.
  • Umsetzung innerhalb von sechs Monaten sicherstellen.

To-do 7: Compliance & Dokumentation

  • Alle Vergütungsentscheidungen nachvollziehbar dokumentieren.
  • Bewertungsunterlagen archivieren.
  • Prozesse und Verantwortlichkeiten schriftlich festhalten.
  • Für Führungskräfte (Vergütung, Transparenzpflichten, Diskriminierungsverbot).
  • Für HR-Teams (Auskunftsprozesse, Reporting).

To-do 8: Vertrags- und Betriebsvereinbarungen prüfen

  • Arbeitsverträge auf unzulässige Verschwiegenheitsklauseln prüfen.
  • Betriebsvereinbarungen zu Vergütung, Recruiting und Stellenbewertung aktualisieren.
  • Tarifliche Regelungen auf Richtlinienkonformität prüfen (gegebenenfalls anpassen aufgrund des Wegfalls der Angemessenheitsvermutung).

To-do 9: Musterdokumente erstellen

  • Muster für Auskunftsschreiben.
  • Muster für Berichte an die Überwachungsstelle.
  • Vorlage für Joint Pay Assessment.
  • Standardtexte für Stellenausschreibungen.
  • Leitfäden für Führungskräfte (Recruiting, Beförderungen, Vergütungsgespräche).

To-do 10: Kommunikation & Change Management

  • Interne Kommunikationsstrategie entwickeln.
  • Arbeitgeberverbände, Betriebsrat und gegebenenfalls Tarifparteien in die Kommunikation einbinden.
  • Unternehmensintern informieren:
    • Führungskräfte über neue Pflichten und Risiken sensibilisieren,
    • Frequently Asked Questions (FAQ) für Mitarbeitende erstellen,
    • Mitarbeitende über neue Rechte informieren.

Weiterführende FAQs

FAQ 1: Was gilt als gleiche oder gleichwertige Tätigkeit im Rahmen der To‑dos?

Unternehmen benötigen
  • ein objektives, analytisches Stellenbewertungssystem, damit Vergleichsgruppen für Auskunfts- und Berichtspflichten belastbar entstehen;
  • summarische Bewertungen (reine Funktionsbänder, Jobfamilien ohne Bewertungssystem) genügen dem RL-Umsetzungsniveau nicht.

FAQ 2: Welche Rolle spielt die Unternehmensgruppe (Konzern) bei Pflichten wie Auskunft, Bericht oder Datenbasis?

Unternehmen müssen (insbesondere bei Shared‑Service‑Organisationen und Matrixstrukturen) klären, ob sie
  • entweder für jede juristische Einheit getrennt berichten
  • oder konzernweite Strukturen (HR‑Systeme, Jobarchitektur, Datenmodelle, Stellenbewertungen) nutzen.

FAQ 3: Welche Risiken entstehen durch falsche oder unvollständige Daten im Rahmen der Auskunfts- und Berichtspflichten?

  • Fehler im Reporting
  • oder inkonsistente Eingruppierungen
können als indizierende Tatsachen für eine Entgeltdiskriminierung gelten — und damit die Beweislastumkehr unmittelbar auslösen. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt.

FAQ 4: Wie sollten Unternehmen mit Stellen umgehen, die nur einmal im Betrieb existieren (Ein-Personen-Rollen)?

Für Rollen ohne direkte Vergleichspersonen benötigen Unternehmen methodisch belastbare Stellenevaluierungen, um hypothetische Vergleichsgehälter definieren zu können.

FAQ 5: Wie strikt müssen Unternehmen ihre Gehaltsbänder künftig anwenden?

Intransparente Einzelfall-Ausnahmen erhöhen Rechts- und Sanktionsrisiken erheblich. Abweichungen bei Gehaltsspannen sind erlaubt, müssen aber
  • vordefinierten, objektiven Kriterien folgen und
  • dokumentiert werden.

FAQ 6: Müssen Unternehmen ihre Vergütungsentscheidungen rückwirkend prüfbar machen?

Da Schadensersatzansprüche nicht gedeckelt werden dürfen, sollten Unternehmen sicherstellen, dass historische Vergütungsentscheidungen nachvollziehbar dokumentiert sind, um mögliche Rückwirkungsansprüche abzuwehren.

FAQ 7: Was passiert, wenn ein Unternehmen mehrere unterschiedliche Vergütungssysteme parallel betreibt (zum Beispiel tarifliche und außertarifliche)?

In der Praxis müssen Unternehmen sicherstellen, dass alle Vergütungssysteme miteinander kompatibel bewertet werden, um konsistente Vergleichsgruppen bilden zu können. Uneinheitliche Systeme führen sonst zu Gaps, die nicht objektiv erklärbar sind.

FAQ 8: Wie sollten Unternehmen variable Vergütungsbestandteile technisch strukturieren?

Subjektive Bonusvergabe ohne Dokumentation ist künftig ein hohes Risiko. Unternehmen benötigen daher künftig
  • klar definierte Bonuslogiken,
  • systematisch hinterlegte Zielkriterien,
  • nachvollziehbare Dokumentation von Zielerreichungsgraden,
  • digitale Tools zur Auswertbarkeit.

FAQ 9: Was bedeutet „frühzeitige Information“ im Recruiting praktisch für die HR-Abteilung?

Von HR zu klären:
  • In welchen HR‑Systemen werden Gehaltsspannen hinterlegt?
  • Wie erfolgt die einheitliche Nutzung durch Führungskräfte und Recruiter?
  • Welche Textbausteine werden in Stellenausschreibungen und Einladungsschreiben verwendet?
  • Wie wird dokumentiert, dass die Information „vor Beschäftigung“ erfolgt ist?

FAQ 10: Welche Herausforderungen entstehen bei jährlichen Informationspflichten gegenüber Beschäftigten?

Da nicht nachweisbare Kommunikation im Streitfall zu Arbeitgebernachteilen führen kann, sollten Unternehmen
  • einen standardisierten jährlichen Informationsprozess etablieren,
  • ein geeignetes Medium (Intranet, HR‑Portal, E‑Mail) festlegen,
  • die Inhalte rechtskonform formulieren,
  • sicherstellen, dass Mitarbeitende den Zugang tatsächlich erhalten haben.

FAQ 11: Welche Auswirkungen hat die Richtlinie auf bestehende Zielvereinbarungssysteme?

Subjektive oder weiche Ziele bergen ein erhebliches Diskriminierungsrisiko. Deshalb sollten Ziele zukünftig
  • objektiv messbar,
  • geschlechtsneutral und
  • nachvollziehbar dokumentiert sein.

FAQ 12: Was bedeutet die Richtlinie für die Rolle von Führungskräften?

Falsch begründete Einzelfallentscheidungen von Führungskräften können Arbeitgeber rechtlich erheblich belasten. Daher sollten Führungskräfte vorbeugen:
  • Transparenz bei jeder Vergütungsentscheidung,
  • nachvollziehbare Dokumentation,
  • diskriminierungsfreie Leistungsbeurteilungen,
  • einheitliche Anwendung von Gehaltsbändern.

FAQ 13: Müssen Unternehmen ihre HR‑Software (Human Capital Management (HCM), digitale Entgeltabrechnung (Payroll), Bewerbermanagement) anpassen?

In der Praxis werden viele Systeme angepasst werden müssen:
  • ATS-Systeme brauchen Felder für Gehaltsspannen.
  • HR‑Core‑Systeme müssen Vergleichsgruppen und Gaps abbilden können.
  • Reporting-Tools brauchen Gender-Pay‑Gap‑Berechnungen.
  • Schnittstellen müssen Datenqualität sicherstellen.

FAQ 14: Welche Rolle spielt das Change Management in der Umsetzung?

Unternehmen müssen kulturell verankern, dass Transparenz kein optionaler Prozess, sondern ein rechtlicher Mindeststandard ist. Dies betrifft insbesondere Führungskultur, Entscheidungsprozesse und HR‑Governance.

FAQ 15: Nach welchen Kriterien sind Vergleichsgruppen nach der EntgTranspRL zu bilden?

Entgeltstrukturen müssen der Richtlinie zufolge nach einem objektiven geschlechtsneutralen System aufgebaut sein, das eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten von Personen ermöglicht. Dazu müssen Arbeitgeber geschlechtsneutrale Vergleichsgruppen bilden, in denen Arbeitnehmer zusammengefasst werden, die gleiche oder gleichwertige Tätigkeiten verrichten. Die Bildung von Vergleichsgruppen ist nach den Richtlinienvorgaben (Art. 4 (4) EntgTranspRL) an folgenden objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien auszurichten:
  • Kompetenzen,
  • Belastungen,
  • Verantwortung,
  • Arbeitsbedingungen und
  • gegebenenfalls etwaige weitere Faktoren, die für den konkreten Arbeitsplatz oder die konkrete Position relevant sind.
Bislang fehlen verbindliche Definitionen dieser Kriterien. Folgt die Regierung den Empfehlungen der Kommission Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie im Abschlussbericht von Ende 2025, erhalten die Arbeitgeber Unterstützung durch klarstellende Vorgaben und freiwillige Tools. Mit ZERT:Equal soll im Herbst 2026 eine webbasierte Anwendung zur Verfügung stehen, die Unternehmen bei der Umsetzung der Richtline unterstützt.

Ergänzende Links