Förderung der gewerblichen Wirtschaft durch Teilhabechancengesetz

Das Wichtigste in Kürze

Seit Januar 2019 stehen zwei neue Förderinstrumente für Arbeitgeber zur Verfügung, die zuvor langzeitarbeitslose Arbeitnehmer in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse einstellen:

Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II)

Personen, die mindestens sechs Jahre Arbeitslosengeld II bezogen haben, können bis zu fünf Jahre gefördert werden. Der Lohnkostenzuschuss beträgt anfangs 100 Prozent bezogen auf den gesetzlichen Mindestlohn oder Tariflohn bei Tarifbindung des Arbeitgebers. Es besteht keine Nachbeschäftigungspflicht.

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§ 16e SGB II)

Personen, die mindestens zwei Jahre arbeitslos sind, können zwei Jahre beginnend mit einem Lohnkostenzuschuss von 75 Prozent gefördert werden. Es besteht keine Nachbeschäftigungspflicht.
Das Teilhabechancengesetz eröffnet mit zwei neuen Fördermöglichkeiten neue Perspektiven für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt. Ihr Unternehmen kann durch Lohnkostenzuschüsse unterstützt werden, wenn Sie Personen der jeweiligen Zielgruppe einstellen.

Schaffung neuer Fördermöglichkeiten für Langzeitarbeitslose

Von der neuen Förderung "Teilhabe am Arbeitsmarkt" können Menschen profitieren, die über 25 Jahre alt sind und mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Arbeitslosengeld II bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren.

Fördermöglichkeit für Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind

100 Prozent des Gehaltes (maßgeblich ist der jeweilige Tariflohn) können Unternehmen, die Personen einstellen, die mehr als sechs Jahre Leistungen der Grundsicherung erhalten haben, als Zuschuss erhalten.  Ab dem dritten Jahr verringert sich dann der Zuschuss jährlich um 10 Prozent. Die Förderung dauert maximal fünf Jahre. Unternehmen, die Personen einstellen, die mehr als zwei Jahre arbeitslos waren, erhalten einen Zuschuss für zwei Jahre. Im ersten Jahr in Höhe von 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Lohns und im zweiten Jahr 50 Prozent. Darüber hinaus können die ehemaligen Langzeitarbeitslosen im gesamten Förderzeitraum Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen nach den allgemeinen Regelungen in Anspruch nehmen. Im Unterschied zu früheren Fördermöglichkeiten ist keine Zusätzlichkeit der Tätigkeit erforderlich und keine Nachbeschäftigungspflicht gegeben. Um langfristig im Berufsleben wieder Fuß zu fassen, unterstützen sogenannte "Coaches" die ehemaligen Langzeitarbeitslosen in den ersten Monaten nach Arbeitsaufnahme – beispielsweise bei Schwierigkeiten am neuen Arbeitsplatz, in der Familie oder der Alltagsorganisation.
Auf der Homepage des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) finden Sie weiterführende Informationen dazu.

Die regional zuständigen Jobcenter

Jobcenter Landkreis Ravensburg

Sauterlandstr. 34, 88250 Weingarten
Tel.: 0751 85-8000, Fax: 0751 85-778000
E-Mail: jo@rv.de

Jobcenter Landkreis Sigmaringen

In der Au 20, 72488 Sigmaringen
Tel.: 07571 7395-100, Fax: 07571 7395-120
E-Mail: jobcenter-sigmaringen@jobcenter-ge.de

Jobcenter Bodenseekreis

Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen
Tel.: 07541 204-5724, Fax: 07541 204-7724
E-Mail: jobcenter@bodenseekreis.de