Ferien- und Aushilfsjobs bei Schülern und Studenten
Die Beschäftigung von Schülerinnen, Schülern und Studierenden bietet Unternehmen eine flexible Möglichkeit, Personalengpässe zu überbrücken oder Nachwuchskräfte kennenzulernen. Je nach Alter, Schulstatus und Art der Beschäftigung gelten unterschiedliche arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Vorschriften. Für Minderjährige sind zusätzlich die besonderen Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.
- Allgemeine Schutzvorschriften für Minderjährige (§§ 1–32 JArbSchG)
- Ferienjobs / kurzfristige Beschäftigung
- Minijob, Werkstudentenjob und Teilzeitjob
- Kombination von kurzzeitiger und regelmäßiger Tätigkeit
- Vergütung
- Sozialversicherung und Lohnsteuer
- Übersicht der Beschäftigungsformen
- Checkliste für Arbeitgeber
- Musterverträge
Allgemeine Schutzvorschriften für Minderjährige (§§ 1–32 JArbSchG)
Für minderjährige Beschäftigte gelten die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Zweck des Gesetzes ist es, Kinder und Jugendliche vor Überbeanspruchung und Gefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen und ihre gesundheitliche Entwicklung sowie den Schulbesuch sicherzustellen.
Kinder und Jugendliche (§ 2 JArbSchG)
Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen:
- Kinder sind Personen, die noch nicht 15 Jahre alt sind (§ 2 Absatz 1 JArbSchG).
- Jugendliche sind Personen, die mindestens 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 2 Absatz 2 JArbSchG).
Wer zwar bereits 15 Jahre alt ist, aber noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt, gilt für die Beschäftigungsverbote grundsätzlich weiterhin als Kind (§ 2 Absatz 3 JArbSchG).
Beschäftigung von Kindern (§§ 5–7 JArbSchG)
Kinder dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§ 5 Absatz 1 JArbSchG).
Ab Vollendung des 13. Lebensjahres sind mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten zulässig (§ 5 Absatz 3 JArbSchG). Dazu gehören beispielsweise das Austragen von Zeitungen, Nachhilfeunterricht oder Babysitten, sofern die Tätigkeit weder die Sicherheit, Gesundheit oder Entwicklung des Kindes noch den Schulbesuch beeinträchtigt.
Dabei gelten folgende Arbeitszeitgrenzen:
- höchstens zwei Stunden täglich,
- in landwirtschaftlichen Familienbetrieben höchstens drei Stunden täglich,
- Beschäftigung nur zwischen 8 Uhr und 18 Uhr,
- nicht vor oder während des Schulunterrichts.
Beschäftigung von Jugendlichen (§§ 8–18 JArbSchG)
Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§ 8 Absatz 1 JArbSchG).
Eine Beschäftigung von bis zu 8,5 Stunden täglich ist zulässig, wenn an anderen Werktagen derselben Woche entsprechend weniger gearbeitet wird (§ 8 Absatz 1 Satz 2 JArbSchG).
Die tägliche Arbeitszeit darf nur durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen unterbrochen werden:
- mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis sechs Stunden (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 JArbSchG),
- mindestens 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden (§ 11 Absatz 2 Nummer 2 JArbSchG).
Zwischen zwei Arbeitstagen müssen Jugendliche mindestens zwölf Stunden Freizeit haben (§ 13 JArbSchG).
Jugendliche dürfen grundsätzlich nur in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr beschäftigt werden. Für einzelne Branchen, beispielsweise das Gastgewerbe, Bäckereien oder die Landwirtschaft, gelten gesetzliche Ausnahmen (§ 14 JArbSchG).
Beschäftigungsverbote (§§ 22–24 JArbSchG)
Grundsätzlich dürfen Jugendliche nicht an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden. Auch hiervon bestehen branchenspezifische Ausnahmen (§§ 16–18 JArbSchG).
Jugendliche dürfen insbesondere nicht mit Arbeiten beschäftigt werden,
- die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
- bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen, Lärm oder Erschütterungen ausgesetzt sind,
- die mit erheblichen Unfallgefahren verbunden sind oder
- die im Akkord oder mit einem vorgeschriebenen Arbeitstempo ausgeführt werden (§ 22 JArbSchG).
Vor Beginn der Beschäftigung sollten Arbeitgeber Alter, Schulstatus und die Zustimmung der Erziehungsberechtigten dokumentieren. Darüber hinaus ist bei einer erstmaligen Beschäftigung eines Jugendlichen regelmäßig eine Erstuntersuchung nachzuweisen (§§ 32 fortfolgende JArbSchG).
Ferienjobs / kurzfristige Beschäftigung
Ein Ferienjob ist eine zeitlich begrenzte Beschäftigung während der Schul- oder Semesterferien. Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich häufig um eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV).
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie von Anfang an auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV).
Bei einer Beschäftigung an mindestens fünf Tagen pro Woche ist die Drei-Monats-Grenze maßgeblich. Bei einer Beschäftigung an weniger als fünf Tagen pro Woche gilt die Grenze von 70 Arbeitstagen (Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung).
Mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres sind zusammenzurechnen (§ 8 Absatz 2 SGB IV).
a) Minderjährige
Bei bestehender Vollzeitschulpflicht
Jugendliche, die mindestens 15 Jahre alt sind und noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen während der Schulferien bis zu vier Kalenderwochen pro Kalenderjahr beschäftigt werden (§ 5 Absatz 4 JArbSchG).
Die Beschäftigung darf auf mehrere Ferienabschnitte verteilt werden, sofern die Gesamtdauer von vier Kalenderwochen nicht überschritten wird.
Während der Ferienbeschäftigung gelten sämtliche Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, insbesondere zu Arbeitszeit (§ 8 JArbSchG), Pausen (§ 11 JArbSchG), Freizeit (§ 13 JArbSchG), Nachtarbeit (§ 14 JArbSchG), Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit (§§ 16–18 JArbSchG) sowie zum Gefährdungsverbot (§ 22 JArbSchG).
Ohne Vollzeitschulpflicht
Mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht entfällt die Beschränkung auf vier Kalenderwochen Ferienarbeit (§ 5 Abs. 4 JArbSchG).
Bis zur Volljährigkeit gelten jedoch weiterhin sämtliche weiteren Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
b) Volljährige
Schüler
Für volljährige Schülerinnen und Schüler gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr (§ 1 JArbSchG).
Wird die Beschäftigung von Anfang an auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr befristet, kann sie als kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei sein (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV).
Studenten
Auch Studierende können während der Semesterferien im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung tätig werden.
Erfüllt die Beschäftigung die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV, besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 7 SGB V, § 20 SGB XI, § 5 SGB VI, § 27 SGB III in Verbindung mit § 8 Absatz1 Nummer 2 SGB IV).
Regelmäßige Beschäftigungen neben dem Studium sind dagegen gesondert zu beurteilen und können unter das Werkstudentenprivileg fallen:
Minijob, Werkstudentenjob und Teilzeitjob
Im Gegensatz zum Ferienjob handelt es sich bei Aushilfs- und Teilzeitjobs um regelmäßig ausgeübte Beschäftigungen neben der Schule oder dem Studium. Je nach Arbeitsentgelt und Umfang der Tätigkeit handelt es sich um einen Minijob, eine Werkstudententätigkeit oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV)
Minderjährige
Mit Vollzeitschulpflicht
Kinder und Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen nur eingeschränkt beschäftigt werden.
Kinder ab 13 Jahren
Kinder ab Vollendung des 13. Lebensjahres dürfen mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten ausüben (§ 5 Absatz 3 JArbSchG).
Hierzu zählen beispielsweise:
- Austragen von Zeitungen oder Prospekten,
- Nachhilfeunterricht,
- Babysitten,
- Botengänge,
- Tierbetreuung,
- leichte Gartenarbeiten.
Die Tätigkeit darf weder die Sicherheit, Gesundheit oder Entwicklung des Kindes beeinträchtigen noch den Schulbesuch gefährden (§ 5 Absatz 3 JArbSchG).
Es gelten folgende Arbeitszeitgrenzen:
- höchstens zwei Stunden täglich,
- in landwirtschaftlichen Familienbetrieben höchstens drei Stunden täglich,
- ausschließlich zwischen 8 Uhr und 18 Uhr,
- höchstens fünf Tage pro Woche.
Jugendliche ab 15 Jahren mit Vollzeitschulpflicht
Regelmäßige Beschäftigungen neben der Schule sind zulässig, soweit die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes eingehalten werden (siehe oben).
Ohne Vollzeitschulpflicht
Mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht entfällt die Sonderregelung des § 5 Absatz 4 JArbSchG.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten jedoch weiterhin sämtliche weiteren Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Volljährige
Schüler
Für volljährige Schülerinnen und Schüler gelten ausschließlich die allgemeinen arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
Je nach Ausgestaltung der Beschäftigung handelt es sich um
- eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV),
- eine kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) oder
- eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Ein Minijob liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die gesetzlich festgelegte Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603 Euro pro Monat) nicht überschreitet (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV).
Studenten
Studierende können neben ihrem Studium in verschiedenen Beschäftigungsformen tätig sein.
In Betracht kommen insbesondere:
- Minijob,
- kurzfristige Beschäftigung,
- Werkstudententätigkeit,
- sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung.
Werkstudententätigkeit
Das sogenannte Werkstudentenprivileg ist gesetzlich nicht in einer einzelnen Vorschrift geregelt. Es ergibt sich aus den versicherungsrechtlichen Vorschriften der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 SGB XI, § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB III) sowie den Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.
Voraussetzung ist insbesondere, dass das Studium den Schwerpunkt der Gesamttätigkeit bildet.
Während der Vorlesungszeit gilt hierfür grundsätzlich eine regelmäßige Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden pro Woche (Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Werkstudentenprivileg).
Eine Überschreitung dieser Grenze ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, beispielsweise bei Beschäftigungen
- während der Semesterferien,
- überwiegend in den Abend- oder Nachtstunden oder
- an Wochenenden,
sofern weiterhin das Studium im Vordergrund steht.
Kombination von kurzzeitiger und regelmäßiger Tätigkeit
Nicht selten üben Schülerinnen, Schüler oder Studierende neben einem regelmäßigen Aushilfsjob zusätzlich einen Ferienjob aus.
In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht sind mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres sind zusammenzurechnen (§ 8 Absatz 2 SGB IV).
Arbeitgeber sollten daher vor Beginn der Beschäftigung erfragen,
- ob bereits weitere Beschäftigungen bestehen,
- welche Beschäftigungsform vorliegt,
- in welchem Zeitraum die Tätigkeiten ausgeübt werden.
Eine kurzfristige Beschäftigung wird dagegen grundsätzlich nicht mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) zusammengerechnet, da beide Beschäftigungsformen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen unterliegen (§ 8 Absatz1 Nummer 1 und Nummer 2 SGB IV).
Werden jedoch mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, sind diese grundsätzlich zusammenzurechnen (§ 8 Absatz 2 SGB IV).
Bei Kombinationen aus kurzfristiger Beschäftigung, Minijob und sozialversicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung sind die jeweiligen Zusammenrechnungsregelungen der Sozialversicherung zu beachten. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sollte daher stets anhand der konkreten Beschäftigungssituation erfolgen.
Vergütung
Die Höhe der Vergütung richtet sich grundsätzlich nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Zu beachten sind jedoch insbesondere der gesetzliche Mindestlohn sowie gegebenenfalls einschlägige Tarifverträge.
Minderjährige
Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 22 Absatz 2 Mindestlohngesetz (MiLoG)).
Die Vergütung kann daher grundsätzlich frei vereinbart werden. Tarifvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertragliche Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
Hat ein minderjähriger Beschäftigter bereits eine anerkannte Berufsausbildung abgeschlossen, besteht grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (§§ 1, 22 Absatz 2 MiLoG).
Volljährige
Für volljährige Beschäftigte gilt grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn (§ 1 MiLoG).
Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit als Ferienjob, Minijob, Werkstudententätigkeit oder sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.
Abweichungen können sich lediglich aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen oder allgemeinverbindlicher Tarifverträge ergeben.
Sozialversicherung und Lohnsteuer
Sozialversicherung
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung richtet sich nicht nach dem Alter des Beschäftigten, sondern nach der Art der Beschäftigung (§ 7 SGB IV).
Kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV)
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie von Anfang an auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt ist (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV).
Zusätzlich darf die Beschäftigung grundsätzlich nicht berufsmäßig ausgeübt werden, soweit das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV).
Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht Versicherungsfreiheit in der
- Krankenversicherung,
- Pflegeversicherung,
- Rentenversicherung und
- Arbeitslosenversicherung (§ 7 SGB V, § 20 SGB XI, § 5 SGB VI, § 27 SGB III jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV).
Mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres sind zusammenzurechnen (§ 8 Absatz 2 SGB IV).
Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV)
Ein Minijob liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a SGB IV nicht überschreitet (2026: 603 € monatlich).
Im Minijob gilt grundsätzlich:
- Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung: keine Versicherungspflicht aus der Beschäftigung.
- Rentenversicherung: Versicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit auf Antrag (§§ 2, 6 SGB VI).
Werkstudententätigkeit
Studierende, bei denen das Studium im Vordergrund steht, sind in einer Werkstudententätigkeit grundsätzlich versicherungsfrei in der
- Krankenversicherung,
- Pflegeversicherung und
- Arbeitslosenversicherung (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 SGB XI, § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB III).
In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht dagegen grundsätzlich Versicherungspflicht (§ 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI).
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Werden die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung, einen Minijob oder eine Werkstudententätigkeit nicht erfüllt, handelt es sich regelmäßig um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (§ 7 SGB IV).
Lohnsteuer
Arbeitslohn unterliegt grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug (§ 38 Einkommenssteuergesetz (EStG)). Der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer regelmäßig nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) ab (§ 39e EStG).
Bei geringfügigen Beschäftigungen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine pauschale Besteuerung erfolgen (§ 40a EStG).
Da Schülerinnen, Schüler und Studierende häufig nur geringe Jahreseinkünfte erzielen, kann ein Lohnsteuerabzug im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung regelmäßig erstattet werden, wenn das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt (§§ 25, 46 EStG).
Übersicht der Beschäftigungsformen
| Merkmal | Ferienjob / kurzfristige Beschäftigung | Minijob | Werkstudent | Teilzeitbeschäftigung |
|---|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV | § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV | Sozialversicherungsrecht, insbesondere § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V | Allgemeine arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften |
| Beschäftigungsdauer | Maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr | Keine zeitliche Begrenzung | Keine zeitliche Begrenzung | Keine zeitliche Begrenzung |
| Verdienstgrenze | Keine | Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV (2026: 603 € monatlich) | Keine | Keine |
| Arbeitszeit | Keine sozialversicherungsrechtliche Begrenzung | Keine feste Begrenzung | Grundsätzlich maximal 20 Stunden/Woche während der Vorlesungszeit | Nach Arbeitsvertrag |
| Krankenversicherung | Versicherungsfrei | Keine Versicherungspflicht aus der Beschäftigung | Versicherungsfrei | Versicherungspflicht |
| Pflegeversicherung | Versicherungsfrei | Keine Versicherungspflicht aus der Beschäftigung | Versicherungsfrei | Versicherungspflicht |
| Rentenversicherung | Versicherungsfrei | Versicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit | Versicherungspflicht | Versicherungspflicht |
| Arbeitslosenversicherung | Versicherungsfrei | Versicherungsfrei | Versicherungsfrei | Versicherungspflicht |
| Mindestlohn | Grundsätzlich ja; Ausnahme für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Abs. 2 MiLoG) | Entsprechend | Entsprechend | Entsprechend |
Checkliste für Arbeitgeber
Persönliche Voraussetzungen prüfen
☐ Alter feststellen
☐ Schul- oder Studentenstatus prüfen
☐ Zustimmung der Erziehungsberechtigten einholen (soweit erforderlich)
Beschäftigungsart bestimmen
☐ Ferienjob / kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV)
☐ Minijob (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)
☐ Werkstudententätigkeit
☐ Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Jugendarbeitsschutz beachten
☐ Arbeitszeit prüfen (§ 8 JArbSchG)
☐ Pausen einhalten (§ 11 JArbSchG)
☐ Ruhezeit beachten (§ 13 JArbSchG)
☐ Nachtarbeit prüfen (§ 14 JArbSchG)
☐ Beschäftigungsverbote beachten (§ 22 JArbSchG)
Sozialversicherung prüfen
☐ Kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV)
☐ Geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)
☐ Werkstudentenstatus prüfen
☐ Weitere Beschäftigungen abfragen (§ 8 Abs. 2 SGB IV)
Vergütung prüfen
☐ Mindestlohn (§§ 1, 22 MiLoG)
☐ Tarifvertragliche Regelungen
☐ Arbeitsvertrag erstellen
Dokumentation
☐ Altersnachweis
☐ Schul- oder Immatrikulationsbescheinigung
☐ Angaben zu Vorbeschäftigungen
☐ Arbeitsvertrag
☐ Nachweis der Arbeitszeiten (soweit gesetzlich erforderlich)
Musterverträge
Kostenfreie Musterarbeitsverträge erhalten Sie bei der Minijobzentrale sowie auf der Webseite der IHK Frankfurt. Bitte achten Sie darauf, diese Ihren Zwecken entsprechend anzupassen.
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