Junges Wohnen: Förderantrag kann gestellt werden

Die vorläufige Fördergrundlage „Junges Wohnen – Wohnheimplätze für Auszubildende“ ist vom Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg bekanntgegeben.
Hierbei geht um die Förderung zur Schaffung zusätzlicher – neuer – Wohnheimplätze durch bauliche Maßnahmen – einschließlich des erstmaligen Erwerbs innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (nicht jedoch um die Modernisierung bestehender Wohnheimplätze).
Unter Verwendung des Antragsvordrucks der Bewilligungsstelle kann nun ein Förderantrag direkt bei der L-Bank (Bewilligungsstelle) eingereicht werden. Es gilt das „Windhundprinzip“.
Kontakt L-Bank: mietwohnungsbau@l-bank.de
Die vorläufige Fördergrundlage und das Antragsformular finden Sie auf der Webseite des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg.
Die Fördergrundlage ist als „vorläufige“ bezeichnet, was keine Auswirkungen auf ihre Wirksamkeit hat. Sie soll unter Einbeziehung von Erfahrungen aus den jetzt ermöglichten Förderentscheidungen im Laufe der zweiten Hälfte des Jahres 2025 durch eine inhaltlich längerfristig angelegte Verwaltungsvorschrift förmlich ersetzt werden. Bis dahin gilt diese vorläufige Fördergrundlage. Eine Förderlücke wird dadurch laut Ministerium nicht entstehen.
Quelle: IHK Ostwürttemberg