Steuervereinfachungen in der Corona-Krise

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Der Koalitionsausschuss hatte am 3. Februar 2021 aufgrund der anhaltenden Corona-Krise die weiteren finanziellen Hilfen für Familien, Geringverdiener, Unternehmen, Gastronomie und Kultur vereinbart. Zur gesetzlichen Umsetzung dient das Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz).
Der Bundestag hat am 26. Februar 2021 das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz mit Änderungen durch den Finanzausschuss verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrats erfolgte am 5. März 2021. Das Gesetz ist am 17. März 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das Gesetz beinhaltet für die Wirtschaft unter anderem folgende relevante Steuerentlastungen:
  • Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Auf Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent.
  • Für Unternehmen und Selbstständige wird der mögliche steuerliche Verlustrücktrag auf zehn Millionen Euro angehoben, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, aber auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der Finanzausschuss hat den Koalitionsentwurf dahingehend geändert, dass auch der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt wird. Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.

Corona und Spenden

Das Bundesministerium der Finanzen hat sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden befasst. Es werden Hinweise zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Sachspenden gegeben. Für Spenden von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen wird zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2021 auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz enthält folgende Änderungen.
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird um 10 Tage auf den 26. des Folgemonats verschoben.
Der steuerliche Verlustrücktrag wird – gesetzlich – für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Millionen Euro beziehungsweise 10 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, zum Beispiel über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Die Auflösung der Rücklage soll spätestens bis zum Ende des Jahres 2022 erfolgen.
Degressive Abschreibung für Abnutzung (Afa): Als steuerlicher Investitionsanreiz besteht eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der ansonsten geltenden AfA und maximal 25 Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021.
Modernisierung des Körperschaftssteuerrechts: Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, wird das Körperschaftssteuerrecht modernisiert, unter anderem durch ein Optionsmodell zur Körperschaftssteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags.
Entlastung bei den Stromkosten: Die Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage (EEG-Umlage) wird ab diesem Jahr über Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt abgesenkt (im Jahr 2021 auf 6,5 ct/Kilowattstunde im Jahr 2022 auf 6,0 ct/Kilowattstunde).

Befristete Senkung der Mehrwertsteuer bis 31. Dezember 2020

Zur Stärkung der Binnennachfrage wurden vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 der Regelsteuersatz von 19 auf 16 Prozent und der und der ermäßigte Satz von 7 auf 5 Prozent gesenkt. Zum 1. Januar 2021 erfolgt die Rückumstellung auf 19 Prozent und 7 Prozent (siehe hierzu Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 4. November 2020).
Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilbt vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 ein Steuersatz von 7 Prozent (ausgenommen Getränke), ab dem 1. Juli 2021 gilt der Steuersatz von 19 Prozent.

Erstes Corona-Steuerhilfegesetz

Das erste Corona-Steuerhilfegesetz  enthält folgendewesentliche Maßnahmen sind:
  • Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie
Vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 gilt eine befristete Umsatzsteuerabsenkung von 19 auf 7 Prozent für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Getränke sind von der Steuersenkung ausgenommen. Mit der Steuerermäßigung sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Gastronomie- und Lebensmittelbranche abgemildert werden. Es profitieren auch andere Bereiche wie Catering-Unternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.
  • Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.
  • Steuerfreie Corona-Prämie
Sonderleistungen der Arbeitgeber wie zum Beispiel die "Corona-Prämie" bis zu 1.500 Euro bleiben ebenfalls steuerfrei (§ 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG)). Diese kann bis zum 30 Juni 2021 gewährt werden. § 3 Nr. 11a EStG stellt nun klar, dass es sich hier um eine Leistung handeln muss, welche zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. „Es gelten diesbezüglich die FAQ des BMF, die am 28. Dezember 2020 ebenfalls erneuert wurden.“
  • Entschädigung für Verdienstausfall
Darüber hinaus verlängerte der Bundestag den Entschädigungsanspruch von Eltern, den sie für Verdienstausfälle gelten machen können, die durch die Betreuung ihrer Kinder und den damit verbundenen Arbeitsausfall während der Corona-Pandemie entstehen. Anstelle von 6 Wochen gilt der Anspruch künftig 10 Wochen, für Alleinerziehende 20 Wochen. Zugleich erweiterte der Bundestag den Entschädigungsanspruch auf erwerbstätige Personen, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung betreuen oder pflegen, weil deren Betreuungseinrichtungen, Werkstätten oder Tagesförderstätten coronabedingt geschlossen sind

Steuerstundungen, Fristverlängerungen und Herabsetzung der Vorauszahlungen

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 hat das Bundesfinanzministerium Einzelheiten zu den steuerpolitischen Maßnahmen bekanntgegeben. Es gelten folgende Erleichterungen:
  1. Stundung im vereinfachten Verfahren
    1. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. März 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. Juni 2021 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 Abgabenordnung (AO) bleibt unberührt.
    2. In den Fällen der Ziffer 1 können über den 30. Juni 2021 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. 
    3. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen nach den Ziffern 1 und 2 sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
    4. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.
  2. Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren
    1. Wird dem Finanzamt bis zum 31. März 2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30. Juni 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.
    2. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist in den Fällen der Ziffer 2.1 eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich. 
    3. Die Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.
  3. Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren  Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
  4. Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen Für Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub außerhalb der Ziffern 1.1 und 1.2 bzw. 2.1. und 2.2 sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der Ziffer 3 gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31. Dezember 2021 hinaus.
Am 15. Februar 2021 stehen die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das 1. Quartal 2021 an. Die Schonfrist für die Zahlung läuft bis zum 15. Juni 2022. Daher ist noch Zeit durch einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen die Steuerbelastung an die in kürzester Zeit gesunkene Ertragserwartung für das Jahr 2020 anzupassen. Ein Herabsetzungsantrag hebt jedoch die Fälligkeit einer Steuervorauszahlung nicht auf. Daher ist er gegebenenfalls mit einem Antrag auf zinslose Stundung des beantragten Differenzbetrags zu stellen.
Nach Auskünften aus Finanzämtern kann zudem eine zu hohe Vorauszahlung aus dem 1. Quartal 2020 zurückerstattet werden. Dafür muss aber ein Antrag gestellt werden, der sich ausdrücklich auch auf das 1. Quartal 2020 bezieht. Ansonsten würde die neu berechnete, angepasste Vorauszahlung zwar gemindert, aber nur die in den nächsten 3 Quartalen zu zahlenden Beträge korrigiert. Hier empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit Ihrem zuständigen Finanzamt. Wer es aufgrund der Corona-Krise nicht schafft, seine Steuererklärungen fristgerecht abzugeben, kann Fristverlängerungen beantragen.
Für die Anträge auf Stundung und Fristverlängerung ist auf der Website der Finanzämter in Baden-Württemberg ein vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung gestellt, um eine schnelle und unbürokratische Handhabung für die betroffenen Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung zu gewährleisten.
Seit dem 25. März 2020 ist es auch möglich, Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung bei der  Umsatzsteuer für das Jahr 2020 herabzusetzen. Bereits geleistete Sondervorauszahlungen können erstattet werden.
Mit BMF-Schreiben vom 23. April 2020 haben Bund und Länder die Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall bekannt gegeben. Nachgewiesen werden muss, dass der Arbeitgeber selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung Beauftragte (Steuerberater oder Dienstleister) nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Der Nachweis beziehungsweise die Angabe des Grundes (zum Beispiel die Abwesenheit von Mitarbeitern wegen Quarantäne oder notwendiger Kinderbetreuung oder verkürzter Arbeitszeiten)sollte im Antrag auf die Verschiebung erfolgen. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen. Das Schreiben gilt nicht für die Abgabe der Anmeldungen bei der Umsatzsteuer. Hier muss weiter fristgerecht abgegeben werden.
Für Herabsetzungen der Gewerbesteuervorauszahlungen muss zunächst der Gewerbeertrag und der Gewerbesteuermessbetrag vom Finanzamt korrigiert werden. Dies muss beim Finanzamt beantragt werden. Für eine eventuelle Stundung der Gewerbesteuervorauszahlung müssen sich Unternehmen direkt an die Kommune (Stadt-/Gemeindeverwaltung) wenden Zudem reagieren die Länder mit einem gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen auf die Pandemie.

Frist zur Abgabe von Steuererklärungen wird verlängert

Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen wird verlängert. Wie das Bundesfinanzministerium vor dem Hintergrund der Corona-Krise mitteilte, wird die Abgabefrist für das Kalenderjahr 2019 für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen um einen Monat verlängert – und zwar bis zum 31. März 2021.
Außerdem werden den Angaben zufolge auch Stundungsmöglichkeiten verlängert. Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf Stundung stellen. Die Stundungen laufen dann laut Ministerium längstens bis zum 30. Juni 2021. Damit würden bis Ende Dezember befristete Regelungen verlängert.

Vorläufiger Verlustrücktrag kommt

Nach langen Verhandlungen hat sich der Koalitionsausschuss am 22.April 2020 unter anderem darauf verständigt, die für 2020 absehbaren Verluste der Unternehmen schon jetzt, also unterjährig, zum Verlustrücktrag zuzulassen. Damit wird eine wichtige Forderung der IHK-Organisation aufgegriffen. 4,5 Milliarden Euro sollen die Unternehmen an dringend benötigter Liquidität hierdurch erhalten, um die wirtschaftlichen Folgen des Shutdown in Deutschland abzumildern. Vielen Unternehmen dürfte diese Erstattung ohnehin zustehen, allerdings im Normalfall erst mit der Steuererklärung für 2020, also erst im Laufe des Jahres 2021. Das wäre für manchen Betrieb dann vielleicht schon zu spät.
Am Freitag 24. April 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das Schreiben zum vorläufigen Verlustrücktrag ins Jahr 2019 (pauschal ermittelter Verlustrücktrag) veröffentlicht. Das Schreiben konkretisiert die dahingehenden Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 22. April 2020 und des Ministerschreibens vom 23. April 2020.
Der vorläufige Verlustrücktrag gilt nur für Steuerpflichtige mit Gewinneinkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Freiberufler) und mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ein gesonderter Hinweis auf Körperschaftsteuerpflichtige (GmbH, AG und übrige Kapitalgesellschaften) ist nicht nötig, da diese per se Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Ein Bezug anderer Einkünften neben diesen ist unschädlich. Es ist ein schriftlicher oder (per Elster) elektronischer Antrag an das zuständige Finanzamt nötig. Dieser kann bis Ende März 2021 gestellt werden (§ 37 Abs. 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz). Der Steuerpflichtige muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sein. Dies wird vermutet, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und er versichert, dass er nicht unerhebliche negative Einkünfte (also Verluste) aufgrund der Corona-Krise in 2020 erwartet.
Der pauschale Verlustrücktrag beträgt 15 Prozent der Gewinneinkünfte beziehungsweise Vermietungseinkünfte, die der Berechnung der Vorauszahlungen für 2019 zu Grunde gelegt wurden. In vielen Fällen dürften dies die jeweiligen Einkünfte aus dem Jahr 2018 beziehungsweise 2017 sein. Der Verlustrücktrag beträgt maximal 1 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung 2 Millionen Euro); dies ergibt sich zwangsläufig aus § 10d Abs. 1 Einkommensteuergesetz. Für Kapitalgesellschaften ergibt sich somit ein maximaler Liquiditätszufluss von 150.000 Euro Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Bei Personenunternehmen ist der Liquiditätseffekt vom persönlichen Steuersatz abhängig.
Im Laufe des Jahres 2020 werden die Steuerfestsetzungen für 2019 erfolgen. Diese dürften dann in Fällen des pauschalen Verlustrücktrages zu Nachzahlungen führen, da der endgültige Verlustrücktrag selbst erst im Rahmen der Festsetzungen für das Jahr 2020 erfolgt. Deshalb werden die diesbezüglichen Nachzahlungen auf Antrag zinslos gestundet, bis die Festsetzung für 2020 erfolgt ist. Ergibt diese dann einen geringeren als den pauschalen oder gar keinen Verlustrücktrag, so sind die gestundeten Nachzahlungen innerhalb eines Monats zu zahlen.
Wer von den steuerlichen Erleichterungen für Unternehmen Gebrauch machen möchte, sollte sich an das jeweils zuständige Finanzamt wenden.

Steuererleichterungen

Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Dazu hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 9. April 2020 ein Schreiben veröffentlicht. Das BMF hat zu diesem Schreiben  FAQs Corona  erstellt. Diese FAQs geben Ihnen einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen. Ferner informiert das BMF auch noch mit Schreiben vom 9. April 2020 zur Thematik „Investmentfonds“.
Neben zinslosen Stundungen und erlassenen Säumniszuschlägen ist es nun auch möglich, Sondervorauszahlungen bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 herabzusetzen.
Das BMF hat mit Schreiben vom 26. Mai 2020 Ergänzungen zum Punkt „Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Fortsetzung der Zahlungen von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale“ zu seinem Schreiben vom 9. April 2020 vorgenommen.

Zuschüsse sind sozialversicherungsfrei

Die Beihilfen und Unterstützungen sind auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Die Sozialversicherungsfreiheit ergibt sich nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung aus der Steuerfreiheit. Dort ist geregelt, dass steuerfreie Einnahmen grundsätzlich nicht zum Arbeitsentgelt gehören und somit auch nicht sozialversicherungspflichtig sind.

Schnelltests sind kein Sachbezug

Aufgrund der bestehenden Verpflichtung für die Arbeitgeber, ihren nicht ausschließlich im Homeoffice Beschäftigten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Corona-Test anzubieten, informiert das Finanzministerium Baden Württemberg mit seinem Schreiben vom 21. Mai 2021 an den Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertag über die steuerliche Behandlung der vom Arbeitgeber kostenlos bereitgestellten Corona-Selbsttests.
Gibt der Arbeitgeber Corona-Selbsttests an Beschäftigte ab, die im Betrieb tätig sind, liegt kein Arbeitslohn vor. Denn die Abgabe der Tests erfolgt im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Corona-Testung im Betrieb oder zu Hause (etwa vor dem Weg zur Arbeit) durchführt.
Das bedeutet im Einzelnen: Arbeitgeber haben für diese Corona-Selbsttests weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen. Des Weiteren ist die Abgabe der Corona-Selbsttests nicht in den Lohnkonten der Beschäftigten aufzuzeichnen.