Finanzierungshilfen für Unternehmen

Wichtige Hinweise des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu den laufenden Programmen der Corona-Zuschussprogramme

Die Frist für die Corona-Schlussabrechnungen wird bis Ende September 2024 verlängert. Darauf einigten sich Bund und Länder am 14. März 2024 bei einer Sonderkonferenz der Wirtschaftsminister mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten.
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe 2022 endete, anders als bei den früheren Hilfsprogrammen, bereits kurz vor Ablauf der Förderperiode, nämlich am 15. Juni 2022.
  • Abwicklung der Programme: Die Programmabwicklung ist sichergestellt. Damit auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht bearbeitete Anträge weiter geprüft und Hilfen ausgezahlt werden können, ergehen für alle am 13. Juni 2022 noch nicht beschiedenen Erst- und Änderungsanträge aus den Programmen Überbrückungshilfe III, III Plus, IV, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 fristwahrende vorläufige Bescheide. 
  • Fristwahrende Bescheide: Der fristwahrende vorläufige Bescheid bestätigt den Antragstellenden, dass ihr Antrag fristgerecht eingegangen ist und setzt den Anspruch auf die beantragte Leistung dem Grunde nach vorläufig fest. Ein Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Betrags und ein schutzwürdiges Vertrauen auf Erhalt von Überbrückungshilfe entstehen dadurch nicht. Eine Auszahlung erfolgt erst nach weiterer Prüfung der Fördervoraussetzungen. Prüfung und Auszahlung können auch noch nach dem 30. Juni 2022 erfolgen.

Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe Corona

Seit Anfang August 2022 erhalten alle Unternehmen, die einen Rückzahlungsbedarf im durchgeführten Rückmeldeverfahren angegeben haben, einen Widerrufs- und Erstattungsbescheid von der L-Bank mit dem sie um fristgerechte Erstattung des gemeldeten Betrags gebeten werden.
Eine Überforderung durch die Rückzahlungen soll durch ein großzügig bemessenes Zahlungsziel vermieden werden. Die allgemeine Rückzahlungsfrist wurde daher auf den 30. Juni 2023 gelegt.
Sollte es im Einzelfall im Frühjahr 2023 absehbar zum Ende der allgemeinen Rückzahlungsfrist am 30. Juni 2023 im Zusammenhang mit den Rückzahlungsverpflichtungen zu erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten kommen, kann durch individuelle Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen eine etwaige Existenzgefährdung von Unternehmen vermieden werden. Entsprechende Vereinbarungen sind von den Unternehmen schriftlich bei der L-Bank noch vor Ende der Rückzahlungsfrist, nicht jedoch vor dem 1. April 2023, zu beantragen. Ein Formular zur Beantragung wird ab April 2023 auf der Website der L-Bank zur Verfügung stehen.
Bei Fragen stehen die MitarbeiterInnen der Hotline der L-Bank (Tel. 0721 150-1770, rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de, www.l-bank.de/rueckzahlungen) zur Verfügung.
 
Von allen, die im Frühjahr 2020 zu Beginn der Pandemie eine Soforthilfe Corona – die erste Unterstützungsleistung von Bund und Land für von der Corona-Krise getroffene Selbstständige und Unternehmen, die bis Ende Mai 2020 beantragt werden konnte – beantragt und erhalten haben benötigt die L-Bank, um den Förderfall abschließen zu können, noch Informationen.
Bei der Soforthilfe Corona hat die L-Bank für das erste Corona-Unterstützungsprogramm des Bundes und des Landes Baden-Württemberg die abschließende Phase der Programmabwicklung angestoßen. Seit Oktober 2021 werden Briefe mit der Bitte um Rückmeldung an alle Soforthilfe Corona-Empfänger/-innen versandt. Im Zuge des Verfahrens erhalten die Selbstständigen und Unternehmen zum einen die Möglichkeit, bestehende Mitteilungs- und Rückmeldungspflichten unkompliziert zu erfüllen. Aufgrund der Mitteilungspflicht der L-Bank gegenüber den Finanzbehörden zu ausgezahlten Zuschüssen müssen zum anderen auch nochmals von allen unterstützten Selbstständigen und Unternehmen die aktuelle Steuer-ID und/oder Steuernummer sowie deren Geburts- (natürliche Personen) oder Gründungsdatum (juristische Personen) erhoben werden. In diesem Zusammenhang ist eine Rückmeldung in jedem Fall verpflichtend. Auch dann, wenn bereits in der Vergangenheit Mitteilungspflichten gegenüber der L-Bank wahrgenommen wurden.

Wo gibt es Informationen zum Rückmeldeverfahren?

Den Soforthilfe Corona-Empfänger/-innen werden von Seiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg ausführliche Informationen zum Verfahren selbst sowie eine einfache Berechnungshilfe zur Überprüfung möglicherweise vorliegender Rückzahlungsbedarfe zur Verfügung gestellt. Außerdem finden Sie auf den Seiten der L-Bank eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für das Online-Portal sowie allgemeine FAQ zur Soforthilfe Corona. Sollten Ihre Fragen mit den FAQ nicht beantwortet werden, können Sie eine E-Mail an das Postfach rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de senden oder sich an die Hotline der L-Bank unter Telefon 0721 150-1770 wenden.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg hat am 24. Mai 2022 mitgeteilt, dass der sogenannte Betrachtungszeitraum bei der Soforthilfe Corona nicht rückwirkend geändert werden kann. Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten, welches in Auftrag gegeben wurde um alle Optionen zu prüfen. Damit bleibt es bei den bisherigen Voraussetzungen für die Gewährung der Soforthilfe Corona, mit welcher existenzgefährdende Liquiditätsengpässe im Frühjahr 2020 abgefedert wurden.

Welche Informationen werden benötigt und warum?

Die L-Bank hat als auszahlende Stelle die Pflicht, den Finanzbehörden alle ausbezahlten und im Jahr 2020 nicht vollständig zurückbezahlten Soforthilfen Corona zu melden. Damit die Finanzbehörden die Auszahlungen den korrekten Steuerkonten zuordnen können, müssen die Daten um folgende Informationen ergänzt werden:
  1. die aktuelle Steuer-ID und/oder Steuernummer sowie
  2. das Geburtsdatum oder das Gründungsdatum des Unternehmens.
Außerdem muss im Rückmeldeverfahren angegeben werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich ein Rückzahlungsbedarf für die Soforthilfe Corona ergibt.

Muss die Soforthilfe Corona zurückbezahlt werden?

Die Soforthilfe Corona muss grundsätzlich nicht zurückbezahlt werden, wenn die Angaben im Antrag richtig und vollständig waren. Bei der Antragstellung musste versichert werden, dass durch die Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten entstanden sind, welche die Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten (bei Pacht-/Mietnachlass von mindestens 20 Prozent: fünf Monaten) aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu decken (glaubhaft versicherter Liquiditätsengpass). Sollte sich dieser erwartete Liquiditätsengpass für den Betrachtungszeitraum rückwirkend als zu hoch erweisen, ist der entstandene Überschuss zurückzuzahlen. Der Liquiditätsengpass kann sich beispielsweise als zu hoch erweisen wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Kosten geringer gewesen sind als bei der Berechnung des erwarteten Liquiditätsengpasses oder die Einnahmen sich – vor allem aufgrund der wider Erwarten im Frühjahr 2020 frühzeitig beschlossenen Öffnungsperspektiven – als höher erweisen wie ursprünglich prognostiziert. Auch durch die Kombination verschiedener Hilfsprogramme kann es zu einer Überkompensation gekommen sein, die zurückzuzahlen ist.
Der Betrachtungszeitraum beginnt grundsätzlich nach dem Tag der Antragstellung. Wahlweise kann der Beginn des Betrachtungszeitraums auf den ersten Tag des Folgemonats verschoben werden.
Für den Fall von mehr als einer Antragstellung, können Sie sich bei der Festlegung Ihres Betrachtungszeitraums auf die frühere Antragstellung beziehen, auch wenn dieser Antrag nicht derjenige ist, der ausgezahlt wurde. Die frühere Antragstellung muss durch eine entsprechende Eingangsbestätigung belegt werden können. Diese Regelung gilt auch für Anträge, die zunächst – vor allem aus formalen Gründen wie beispielsweise einer fehlenden Ziffer in der IBAN – abgelehnt wurden, woraufhin kein Widerspruch eingelegt wurde, sondern ein neuer Antrag gestellt wurde.
Der Rückzahlungsbedarf kann vereinfacht wie folgt ermittelt werden: Bewilligte Soforthilfe Corona ./. Liquiditätsengpass ./. bereits geleistete Rückzahlungen = Rückzahlungsbedarf

Ist die Rückmeldung verpflichtend?

Ja. Aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Mitteilung an die Finanzbehörden ist eine Rückmeldung in jedem Fall verpflichtend. Dies gilt auch dann, wenn bereits in der Vergangenheit die Mitteilungspflicht gegenüber der L-Bank wahrgenommen und Änderungen zur Soforthilfe Corona mitgeteilt sowie möglicherweise Rückzahlungen vorgenommen wurden. Wenn bisher noch keine Meldung bei der L-Bank erfolgt ist, weil es noch Unsicherheiten zur Mitteilungs- und Rückzahlungspflicht gab, besteht mit dem aktuellen Verfahren die Möglichkeit, diese Pflichten unkompliziert und schnell zu erfüllen. Im Rahmen der Rückmeldung benötigt die L-Bank keine Nachweise und es müssen keine Belege eingereicht werden. Sie müssen jedoch alle gemachten Angaben im Falle einer späteren Prüfung belegen können. Bitte bewahren Sie die Informationen daher zehn Jahre lang auf.

Bis wann muss eine Rückmeldung erfolgen und was geschieht, wenn die Frist verpasst wird?

In den von der L-Bank versandten Briefen wurde mitgeteilt, dass die Daten bis spätestens 19. Dezember 2021 zurückgemeldet werden müssen. Das Online-Portal für das Rückmeldeverfahren auf der Internetseite der L-Bank stand jedoch für alle zur Rückmeldung Verpflichteten auch nach dem 19. Dezember 2021 noch bis zum 16. Januar 2022 zur Verfügung. Die Erfassung Ihrer Daten im Online-Portal ist seit Ablauf dieser Frist nicht mehr möglich. Sie können Ihre Daten (Steuer-ID/Steuernummer und Geburtsdatum/Gründungsdatum) aber noch per E-Mail an das Postfach rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de senden. Falls die Überprüfung Ihres Liquiditätsengpasses ergibt, dass ein Rückzahlungsbedarf besteht, sind Sie verpflichtet, diesen Rückzahlungsbedarf auch nach Beendigung des Rückmeldeverfahrens mitzuteilen. Sie können auch diesen per E-Mail an das Postfach rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de senden. Es ist nicht möglich, die Daten per Fax, per Post oder telefonisch an die L Bank zu übermitteln. Falls sich in Ihrem Fall ein Rückzahlungsbedarf ergibt, geben Sie dies zum Beispiel wie folgt an: 800,00 Euro. Falls sich in Ihrem Fall kein Rückzahlungsbedarf ergibt geben Sie dies bitte wie folgt an: 0,00 Euro. Wenn Sie sich mit falschen Angaben oder gar nicht zurückmelden, kann der gesamte Zuschuss von der L-Bank zurückgefordert werden. Außerdem kann dies unter Umständen als (versuchter) Subventionsbetrug gewertet werden und gegebenenfalls zu strafrechtlichen Folgen führen.

Mit der Berechnungshilfe können Sie ermitteln, ob in Ihrem Fall ein Rückzahlungsbedarf besteht. Sie können die ausgefüllte Berechnungshilfe für Ihre Unterlagen ausdrucken, bevor Sie das Fenster schließen. Auf der ersten Seite der Berechnungshilfe können Sie auswählen, ob der Betrachtungszeitraum am Tag nach der Antragstellung beginnen soll oder auf den ersten Tag des Folgemonats verschoben werden soll. Bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses kann als Kosten für im Haupterwerb tätige Soloselbständige und für im Unternehmen tätige Inhaber/-innen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch ein Betrag in Höhe von maximal 1.180 Euro pro Monat für den sogenannten fiktiven Unternehmerlohn angesetzt werden.

Falls in Ihrem Fall ein Rückzahlungsbedarf besteht, erhalten Sie nach Ihrer Rückmeldung einen schriftlichen Bescheid der L-Bank, in dem der konkrete Rückzahlungsbetrag festgesetzt wird. Bitte überweisen Sie zu viel erhaltene Soforthilfe Corona-Beträge erst, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben. Den Bescheid werden Sie im Laufe des Jahres 2022 erhalten. Bei Bedarf können Sie dann bei der L-Bank eine Ratenzahlung oder eine Stundung beantragen.

Was ist zu tun, wenn mehrere Schreiben mit der Aufforderung zur Rückmeldung eingegangen sind?

Es handelt sich um kein Versehen. Bitte gehen Sie in diesem Sonderfall so vor, wie es in den FAQ auf der Internetseite der L-Bank beschrieben wird.

Was ist beihilferechtlich zu beachten?

Die Soforthilfe Corona wurde entweder als Beihilfe gemäß der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ oder als „De-Minimis-Beihilfe“ ausgereicht. Die entsprechende Information können Sie Ihrem Bewilligungsbescheid (unter I. Bewilligung) entnehmen. Bitte beachten Sie bei der Beantragung von weiteren Corona-Hilfen (zum Beispiel Überbrückungshilfe Corona), dass Sie eventuell die Soforthilfe Corona im Antrag angeben müssen. So wird vermieden, dass durch die Inanspruchnahme der Soforthilfe Corona und anderer Hilfen des Bundes und der Länder der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag überschritten wird.

Kurzarbeitergeld

Mit den Neuregelungen zum Kurzarbeitergeld sollen Betriebe und deren Mitarbeiter in der Corona-Krise unterstützt werden. Hier finden Sie umfangreiche Informationen, Merkblätter und Erklärvideos der Arbeitsagentur rund um das Thema Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung hat die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30. Juni 2022, verlängert. Für die Verlängerung des Bezugszeitraums ist in den Fällen, in denen bereits Kurzarbeitergeld gezahlt wird, eine (Verlängerungs-)Anzeige des Arbeitgebers erforderlich. In der Anzeige müssen die Dauer und die Gründe für eine Verlängerung geschildert werden. Ferner muss die weitere Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat vorgelegt beziehungsweise auf die weiteren Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verwiesen werden, welche für die Abschlussprüfung vorzuhalten sind. Es gelten befristet bis 30. Juni 2022 folgende Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld: 
  • Abweichend von § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III ist ein Arbeitsausfall auch dann erheblich, wenn mindestens 10 Prozent der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind.
  • Zur Vermeidung der Kurzarbeit im Sinne des § 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB III müssen keine negativen Arbeitszeitsalden gebildet werden.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können bei Kurzarbeit einen Entgeltausfall erleiden und damit dem Grunde nach einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben; § 11 Abs. 4 S. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist insofern aufgehoben.
Die Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) werden für die Zeit eines Arbeitsausfalls längstens bis 30. März 2022 weiterhin von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Die Erstattung erfolgt für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder § 101 SGB III 
  • bis 30. März 2022 in Höhe von 100 Prozent und
  • vom 01. April 2022 bis 30. Juni 2022 in Höhe von 50 Prozent
der allein vom Arbeitgeber zu tragenden SV-Beiträge in pauschalierter Form. Hierzu gibt es zum Beispiel Erklärvideos der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit (= vollständige Reduzierung der Arbeitszeit) erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Mit Verabschiedung des sogenannten Sozialschutzpakets II wird das Kurzarbeitergeld bei langer Bezugsdauer erhöht. Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert haben, erhalten ab dem vierten Monat nunmehr Kurzarbeitergeld in Höhe von 70 Prozent  (Haushalte mit Kindern 77 Prozent) des pauschalierten Netto-Entgelts. Ab dem siebten Monat wird auf 80 Prozent (beziehungsweise 87 Prozent bei Haushalten mit Kindern) erhöht. Das Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2020.
Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Ebenfalls bis zum 31. Dezember 2020 wurde im Rahmen des Sozialschutzpakets II die Hinzuverdienstmöglichkeit für die Empfänger des Kurzarbeitergeldes erweitert. Diese ist nun bis zu voller Höhe des bisherigen Monatseinkommens zulässig.

Ablauf

Die Anzeigen auf Kurzarbeit der Unternehmen werden nach Eingang entschieden. Im Moment benötigen die Arbeitsagenturen für die Bewilligung einen Zeitkorridor von 5 Arbeitstagen. Spätestens innerhalb 15 Arbeitstagen soll über die Anzeigen und Anträge entschieden werden. Die Abrechnung erfolgt über die Betriebe oder deren Lohnabrechnungsstellen im Folgemonat, auch hier wird die Auszahlung so schnell wie möglich vorgenommen. Zeitkorridor beträgt 15 Arbeitstage.
Nach den neuen, aktuellen Regelungen zum erleichterten Kurzarbeitergeld sind die Zahlungen rückwirkend zum 1. März 2020 möglich. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld in einer Summe an den Arbeitgeber. Die Auszahlung an die einzelnen Arbeitnehmer erfolgt durch den Arbeitgeber. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt aktuell 12 Monate, es können aber auch kürzere Zeiträume beantragt werden.
Die Arbeitsagenturen Balingen (für den Landkreis Sigmaringen) und Konstanz-Ravensburg (für den Bodenseekreis und den Landkreis Ravensburg) verweisen als Kontaktmöglichkeiten auf Ulm.032-OS@arbeitsagentur.de. Der Operative Service Ulm bearbeitet die Anzeigen von Kurzarbeit für Betriebe im Zuständigkeitsbereich der beiden Agenturen. Ansonsten können Unternehmen über die gebührenfreie Hotline 0800 4 555520 (Montag bis Freitag, 8 bis 18 Uhr) oder über das Internet (inklusive Online-Antrag zum Kurzarbeitergeld) Kontakt aufnehmen.
Die Anzeige von Kurzarbeit sowie der Antrag auf Kurzarbeitergeld (kurz KuG) können auch mit einer App der Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden. Unter dem Namen „Kurzarbeit App“ steht sie in den App-Stores von Apple und Google zur Verfügung. Mit der App können ohne vorherige Anmeldung die Unterlagen zu KuG-Anzeigen und -Anträgen per Smartphone-Kamera einscannt, hochgeladen und per E-Mail an die Agentur für Arbeit versendet werden.
Die Arbeitsagenturen bitten die Unternehmen, Anzeigen auf Kurzarbeit nur über einen Kanal einzureichen.

Auszubildende

Auszubildende haben nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 a) BBiG Anspruch auf ungeminderte Fortzahlung der Ausbildungsvergütung für 6 Wochen, wenn der Ausbildungsbetrieb nicht in der Lage ist, die Ausbildung durchzuführen.
Erst nach Ablauf dieser Entgeltfortzahlung kann auch Auszubildenden Kurzarbeitergeld gewährt werden.
Aus aktuellem Anlass informiert und erläutert die Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart in Kooperation mit der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit im Youtube-Video zu aktuellen Regelungen des Kurzarbeitergeldes.

Unterstützungsangebote des Landes Baden-Württemberg (unter anderem Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe & Tilgungszuschuss Corona)

Tilgungszuschuss Corona

Das Förderprogramm Tilgungszuschuss Corona, welches in Form eines Tilgungszuschusses unterstützt, wurde als Tilgungszuschuss Corona II und Tilgungszuschuss Corona III fortgeführt. Es sollte dem Schaustellergewerbe und Marktkaufleuten, der Veranstaltungs- und Eventbranche sowie dem Taxi- und Mietwagengewerbe zu Gute kommen. Außerdem den Dienstleistungsunternehmen des Sports (zum Beispiel Betreibern von Sportanlagen, Freizeit- und Sportzentren, Wintersportanlagen- und Skiliftbetreibern oder Fitnessstudios), der Unterhaltung (zum Beispiel Vergnügungs- und Erlebnisparks) und der Erholung. Die Antragsfrist endete am 31. Mai 2022.

Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe

Der Ministerrat hatte im Februar 2021 die Fortführung der Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe beschlossen. Die sogenannte „Stabilisierungshilfe II“ konnte bis zum 30. Juni 2021 von gastgewerblichen Unternehmen mit Hauptsitz in Baden-Württemberg für einen Förderzeitraum von einem, 2 oder 3 zusammenhängenden Monaten zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. März 2021 beantragt werden.

Sofortbürgschaften für Soloselbstständige, Freiberufler und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg stellte gemeinsam mit der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg Sofortbürgschaften für Soloselbstständige, Freiberufler und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten bereit. Diese konnten bis zum 30. April 2022 beantragt werden.

Baden-Württembergischer Beteiligungsfonds

Die Landesregierung hat die rechtliche Grundlage zur Errichtung eines baden-württembergischen Beteiligungsfonds geschaffen. Ziel des Fonds ist, das Eigenkapital kleiner und mittlerer Unternehmen während der Corona-Krise zu stärken. Das Land wird sich dafür vorübergehend an Unternehmen beteiligen. Der Beteiligungsfonds ist eine Maßnahme um Unternehmen im Anschluss an die Corona-Krise zu stabilisieren. Der Fonds richtet sich gezielt an baden-württembergische Unternehmen zwischen 50 und 250 Mitarbeitern, die für die baden-württembergische Wirtschaft eine besondere Relevanz haben. Die Mindestbeteiligungshöhe pro Unternehmen beträgt 800.000 Euro. Antragstellungen sind seit 21. Dezember 2020 möglich. 

Mezzanine-Beteiligungsprogramm

Mit dem Beteiligungsprogramm Mezzanine-BW sollen vor allem Startups und mittelständische Unternehmen unterstützt werden. Das Programm wird in Zusammenarbeit von Bund, KfW sowie Mittelständischer Beteiligungsgesellschaft Baden-Württemberg umgesetzt. Die L-Bank vergibt die Mittel an akkreditierte Finanzintermediäre, welche die Mittel in Form von Wandeldarlehen, Nachrangdarlehen und stillen Beteiligungen bis hin zu im Einzelfall direkten Beteiligungen an Unternehmen ausreichen können. Davon trägt 70 Prozent der Bund, 20 Prozent das Land und 10 Prozent die Finanzgesellschaft (in Baden-Württemberg die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Baden-Württemberg), die als Intermediär die Beteiligung oder das Finanzierungsgeschäft umsetzt. Das Gesamtfinanzierungsvolumen pro Unternehmen beträgt maximal 1,8 Mio. Euro.

Start-up BW Pro-Tect

Ziel dieses bis zum Jahresende 2021 befristeten Hilfsprogramms für krisengeschüttelte Start-ups war, junge innovative Unternehmen mit Wachstumspotenzial in der Corona-Krise zu erhalten. Seit dem operativen Start des Programms im Juni 2020 konnten über 140 Start-ups eine Unterstützung in Höhe von rund 25 Millionen Euro aus Landesmitteln und weitere rund fünf Millionen Euro von privaten Ko-Investoren erhalten.

Restart-Prämie

Die L-Bank erweiterte ihr Förderangebot vom 1. März bis 30. Juni 2022 um einen Tilgungszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die besonders von den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie betroffen waren und für die Wiederaufnahme des regulären Geschäftsbetriebs investierten. Diese Restart-Prämie konnte über die Hausbanken in Kombination mit den Förderdarlehen der Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GuW-BW) der L-Bank beantragt werden. Voraussetzung für diesen Förderanreiz war eine dauerhafte Überlebensperspektive der Unternehmen. Der Tilgungszuschuss im Rahmen der Restart-Prämie betrug 10 Prozent des Bruttodarlehensbetrags, maximal 50.000 Euro. Die Förderdarlehen konnten dabei mit einer Bürgschaft der Bürgschaftsbank oder der L-Bank kombiniert werden. KMUs aus folgenden Branchen konnten eine Restart-Prämie beantragen: Einzelhandel, körpernahe Dienstleistungen, Veranstaltungswirtschaft und Eventbranche, Schaustellergewerbe und Marktkaufleute, Gastronomie und Event-Caterer, Taxi- und Mietwagenunternehmen, Tourismuswirtschaft und Reisebranche, Vergnügungs-, Themen- und Freizeitparks sowie gewerbliche Sport- und Freizeiteinrichtungen.

Unterstützungsangebote des Bundes (unter anderem Überbrückungshilfe Corona, Außerordentliche Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe/Dezemberhilfe & KfW-Schnellkredit)

Die Informationsseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) enthält zahlreiche Hinweise (unter anderem zu Liquiditätshilfen) dazu, wie betroffene Unternehmen Unterstützung erhalten können. 

Überbrückungshilfe Corona

Anträge auf die Überbrückungshilfe III für die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 konnten bis zum 31. Oktober 2021 über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte (sogenannte prüfende Dritte) gestellt werden. Für die Überbrückungshilfe III waren nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Im Rahmen der Überbrückungshilfe III erfolgt eine anteilige Erstattung betrieblicher Fixkosten. Zu diesem Fixkostenblock zählen unter anderem Kosten für Hygienemaßnahmen. Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen unter anderem Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen wie Schnelltests, Desinfektionsmittel und Schutzmasken. Die Bundesregierung hat beschlossen, einen Eigenkapitalzuschuss für besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen einzuführen. Dieser wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt. Abschlagszahlungen auf die Überbrückungshilfe III konnten nur für Erstanträge erfolgen, die bis zum 30. Juni 2021 gestellt wurden. Für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme Überbrückungshilfe I – III galt die Frist 31. Dezember 2022.
Die Bundesregierung verlängerte die Überbrückungshilfe Corona für die Fördermonate Juli bis Dezember 2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bewährten Förderbedingungen wie beispielsweise der Eigenkapitalzuschuss werden beibehalten. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Neu hinzu kam die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe (Restart-Prämie) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten erhalten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August 2021 beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 2021 noch 20 Prozent. Nach September 2021 wird keine Restart-Prämie mehr gewährt. Neu ist außerdem, dass Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ersetzt werden.
Die Antragstellung durch die prüfenden Dritten erfolgte über das Corona-Portal des Bundes. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus endete am 31. März 2022. Am 18. November 2021 wurde in der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen, die Überbrückungshilfen für Unternehmen, die von den Corona-Folgen besonders betroffen sind, bis 31. März 2022 zu verlängern. Für betroffene Unternehmen des Handels besteht weiterhin die Möglichkeit, aufgrund der Maßnahmen nicht verkäufliche Saisonware im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zu berücksichtigen. Für Weihnachtsmärkte werden erweiterte Möglichkeiten zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig wird im Rahmen der Überbrückungshilfe IV der Zugang zum modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung für Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erleichtert. Für die Überbrückungshilfe IV erfolgen seit dem 14. Januar 2022 Abschlagszahlungen. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzeinbruch von über 70 Prozent. Anträge für die Fördermonate Januar bis März 2022 können seit 7. Januar 2022 gestellt werden. Am 16. Februar 2022 wurde in der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen, die Überbrückungshilfen für Unternehmen, die von den Corona-Folgen besonders betroffen sind, bis 30. Juni 2022 zu verlängern. Dies bezieht sich auch auf die Überbrückungshilfe IV, die unverändert inclusive des Eigenkapitalzuschusses fortgeführt wird. Seit 1. April 2022 können Anträge für die Fördermonate bis Juni 2022 gestellt werden. Unternehmen, die bereits Anträge auf Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März gestellt haben, können über einen Änderungsantrag eine Verlängerung für die Fördermonate April bis Juni 2022 beantragen sofern ihre Corona-bedingten Umsatzeinbrüche (im Vergleich zu 2019) andauern. Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt haben, können über einen Antrag eine Förderung für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 beantragen. Anträge auf Überbrückungshilfe IV konnten bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden. Zu beachten ist, dass Abschlagszahlungen nur auf den ersten Antrag auf Überbrückungshilfe IV erfolgen.
Die Bundesregierung erhöhte die Obergrenze für die Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, können bis zu 40 Mio. Euro als Schadensausgleich im Rahmen der Überbrückungshilfe Corona geltend machen. Grundlage dafür ist die Bundesregelung Schadensausgleich, welche die Europäische Kommission auf Antrag der Bundesregierung hin genehmigt hat. Zusammen mit der bislang geltenden Obergrenze von bis zu 12 Mio. Euro beträgt der maximale Förderbetrag künftig in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus 52 Mio. Euro. Anträge auf Schadensausgleich nach der neuen Regelung können seit 24. August 2021 auch bei der Überbrückungshilfe III Plus gestellt werden. Für Hilfen oberhalb der bisher geltenden 12 Mio. Euro gelten Beschränkungen zu Gewinn- und Dividendenausschüttungen, Aktienrückkäufen und Bonuszahlungen.
Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
Der Ministerrat hat die landesseitige Fortführung des fiktiven Unternehmerlohns beschlossen. Für die Überbrückungshilfe III berücksichtigte und zahlte das Land diesen auf Antrag für die Fördermonate Januar bis Juni 2021 in Höhe von 1.000 Euro pro Monat für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Anträge für den fiktiven Unternehmerlohn konnten im Rahmen der Antragstellung auf Überbrückungshilfe III über die Plattform des Bundes gestellt werden. Auch für die Überbrückungshilfe III Plus berücksichtigt und zahlt das Land den fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von 1.000 Euro pro Monat für die Fördermonate Juli bis Dezember 2021.
Der fiktive Unternehmerlohn wurde analog zur Überbrückungshilfe IV verlängert und konnte im Rahmen der Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV auf der Plattform des Bundes für den Zeitraum Januar bis Juni 2022 beantragt werden. Voraussetzung war eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe IV im selben Zeitraum.

Neustarthilfe für Soloselbstständige 

Im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe III ist die sogenannte Neustarthilfe eingeführt worden. Damit soll der besonderen Situation von Unternehmerinnen und Unternehmern, die weniger als eine Person in Vollzeit beschäftigen (Auszubildende werden hierbei nicht mitgezählt), Rechnung getragen werden. Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfe Corona keine oder nur geringe Fixkosten geltend machen beziehungsweise geltend machen können und die ihre hauptberufliche selbstständige Tätigkeit vor dem 1. November 2020 aufgenommen haben. Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn bei Antragstellung der konkrete Umsatzeinbruch während der Laufzeit noch nicht feststeht. Zu den zu berücksichtigenden Kosten zählt für diese Gruppe eine einmalige Betriebskostenpauschale von 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes. Diese Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 7.500 Euro und deckt den Förderzeitraum von Januar bis Juni 2021 ab. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Die Antragsfrist für die Neustarthilfe endete am 31. Oktober 2021.
Die Neustarthilfe wird als Neustarthilfe Plus weitergeführt. Sie erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Antragsteller somit bis zu 12.000 Euro erhalten.
Am 10. August 2021 wurde in der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen, die Überbrückungshilfen für Unternehmen, die von den Corona-Folgen besonders betroffen sind, bis 31.12.2021 zu verlängern. Dies bezieht sich auch auf die Neustarthilfe Plus.
Am 18. November 2021 wurde in der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen, die Überbrückungshilfen für Unternehmen, die von den Corona-Folgen besonders betroffen sind, bis 31. März 2022 zu verlängern. Dies bezieht sich auch auf die Neustarthilfe Plus. Diese trägt für die Fördermonate von Januar bis März 2022 die Bezeichnung Neustarthilfe 2022.
Am 16. Februar 2022 wurde in der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen, die Überbrückungshilfen für Unternehmen, die von den Corona-Folgen besonders betroffen sind, bis 30. Juni 2022 zu verlängern. Dies bezieht sich auch auf die Neustarthilfe 2022. Diese trägt für die Fördermonate von April bis Juni 2022 die Bezeichnung Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal.

Außerordentliche Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe/Dezemberhilfe

Am 28. Oktober 2020 haben die Bundeskanzlerin sowie die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder eine sogenannte „außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November (Novemberhilfe)” für die betroffenen Branchen vereinbart. Mit Beschluss vom 25. November 2020 ist entschieden worden, die Novemberhilfe als Dezemberhilfe in den Dezember 2020 zu verlängern. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für die Monate November 2020 (Novemberhilfe) und Dezember 2020 (Dezemberhilfe) konnte bis zum 30. April 2021 beantragt werden. Änderungsanträge konnten bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden.
Der neue EU-Rahmen, für den sich das BMWi in Brüssel eingesetzt hatte, eröffnet den Unternehmen im Rahmen der Beantragung der November- und Dezemberhilfe neue Spielräume und erlaubt ein umfassendes Wahlrecht. Das bedeutet: Unternehmen können wählen, auf welche Beihilfe-Regelung sie ihren Antrag stützen möchten. So erfordert beispielsweise die neue beihilferechtliche Schadensausgleichs-Regelung keine Verlustnachweise mehr, sondern ermöglicht auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne. Weitere Spielräume ergeben sich zudem durch die Erhöhung der Förderhöchstgrenzen auf 1,8 Mio. Euro bei der Kleinbeihilfen- beziehungsweise 10 Mio. Euro bei der Fixkostenhilfe-Regelung. Die Antragstellung für großvolumige Anträge in Höhe von je über 1 Mio. Euro war seit 27. Februar 2021 möglich.
Anträge auf November-/Dezemberhilfe können zugunsten der Überbrückungshilfe III zurückgezogen werden. Antragsteller müssen sich hierzu an die Bewilligungsstelle wenden. Diese teilt dann mit, auf welches Konto das Geld zurücküberwiesen werden muss.
Die FAQs zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe sind weiterhin veröffentlicht. Für die Einreichung der Schlussabrechnung gilt die Frist 31. Dezember 2022.
Der Bund hat für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte, die im Auftrag ihrer Mandanten Anträge stellen (sogenannte prüfende Dritte), eine Hotline eingerichtet unter Telefon 030 530199322 (Montag bis Freitag, 8 bis 18 Uhr).
Der Bund hat für Soloselbstständige, die ohne Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt (sogenannte prüfende Dritte) einen Direktantrag stellen, eine Hotline eingerichtet unter Telefon 030 120021034 (Montag bis Freitag, 8 bis 18 Uhr).

KfW-Schnellkredit

Die Bundesregierung hat beschlossen, umfassende KfW-Schnellkredite einzuführen bei welchen der Staat 100 Prozent des Kreditrisikos übernimmt. Unter der Voraussetzung, dass ein Unternehmen im Jahr 2019 oder in der Summe der Jahre 2017 - 2019 einen Gewinn ausgewiesen hat, konnte ein Kredit zur Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen gewährt werden. Der Nominalzinssatz betrug zuletzt 4,00 Prozent pro Jahr. Die Kreditlaufzeit betrug bis zu 10 Jahre mit bis zu 2 tilgungsfreien Anlaufjahren (eine vorzeitige, auch anteilige, Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung war möglich). Die Hausbank, über welche der Kreditantrag gestellt wurde, erhielt eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 Prozent durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Die Kreditbewilligung erfolgte ohne weitere Risikoprüfung durch die Hausbank oder die KfW. Es waren keine Sicherheiten zu stellen. Das Programm war befristet bis zum 30. April 2022.

KfW-Corona-Hilfe: Beteiligungsfinanzierung für Start-ups und kleine Unternehmen

Mit einem neuen Maßnahmenpaket werden gezielt Startups und kleine mittelständische Unternehmen mit zukunftsfähigem Geschäftsmodell adressiert. Das Paket basiert auf folgenden 2 Säulen:
  • Säule 1: Wagniskapitalfonds werden zusätzliche öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt, damit private Investoren auch während der Corona-Krise hoch innovative und zukunftsträchtige Startups finanzieren. Damit soll sichergestellt werden, dass noch junge Unternehmen auch in der derzeitigen Phase ihren Wachstumskurs fortsetzen können. Über die Corona Matching Fazilität werden bestehende Kooperationen mit öffentlichen Partnern, wie zum Beispiel der KfW Capital und dem Europäischen Investitionsfonds, genutzt, um Startups die öffentlichen Mittel schnell über Wagniskapitalfonds zur Verfügung zu stellen.
  • Säule 2: Startups und kleinen mittelständischen Unternehmen, die keinen Zugang über die Corona Matching Fazilität haben, werden weitere Wege zur Sicherstellung ihrer Finanzierung eröffnet. Hierzu wird es eine enge Zusammenarbeit mit den Ländern geben, unter anderem über die Zusammenarbeit mit den Landesförderbanken.
Über diese finanziellen Maßnahmen hinaus ändert die Bundesregierung die Insolvenzregeln. Wenn ein Unternehmen in den nächsten Monaten aufgrund der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten gerät, muss es vorerst keine Insolvenz anmelden.

Förderprogramm go-digital

Kleine und mittelständische Unternehmen mit technologischem Potenzial und weniger als 100 Beschäftigten, einem Vorjahresumsatz von maximal 20 Mio. Euro und einer Bilanzsumme von höchstens 20 Mio. Euro, können ab sofort finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie kurzfristig Homeoffice-Arbeitsplätze schaffen. Erstattet werden bis zu 50 Prozent der Kosten einer unterstützenden Beratung (maximaler Beratertagessatz: 1.100 Euro, Förderumfang: maximal 30 Beratungstage) durch ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz autorisiertes Beratungsunternehmen. Unternehmen, welche die Förderung nutzen möchten, müssen zunächst über eine Beraterlandkarte ein Beratungsunternehmen in ihrer Region suchen und mit diesem einen Beratungsvertrag schließen. Von diesem Punkt an übernimmt das Beratungsunternehmen alle weiteren Schritte.

Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF)

Von Seiten der Bundesregierung ist ein Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) errichtet worden. Dieser beinhaltet sowohl staatliche Liquiditätsgarantien als auch Maßnahmen zur Stärkung des Eigenkapitals. Auch direkte Beteiligungen an Unternehmen sind möglich. Um Mittel aus dem WSF zu erhalten müssen 2 der 3 folgenden Kriterien erfüllt sein:
  • mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme,
  • mehr als 50 Mio. Euro Jahresumsatz,
  • mehr als 249 Beschäftigte.
Allerdings sind auch kleinere Unternehmen und sogar Startups nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sofern ihr Erhalt von besonderer Bedeutung ist. Darüber entscheidet ein Ausschuss mehrerer Bundesministerien. Ziel des WSF ist die Stabilisierung von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastruktur oder den Arbeitsmarkt hätte. Bausteine sind insbesondere: Garantierahmen von 400 Mrd. Euro mit bis zu 6 Jahren Laufzeit und bis zu 90 prozentiger staatlicher Haftungsfreistellung zur Absicherung von Krediten einschließlich Kreditlinien und Kapitalmarktprodukten im Fremdkapitalbereich sowie Re-Kapitalisierungen bis zu 100 Mio. Euro zur direkten Stärkung des Eigenkapitals. Der WSF ist subsidiär zu anderen Finanzierungsmöglichkeiten, das heißt nur wenn diese keine wirtschaftlich tragfähige Lösung bieten oder nicht ausreichen, kommt eine Unterstützung durch den WSF in Betracht. Anträge können online gestellt werden (https://wsf-antrag.pwc.de/).

Sonderfonds für Kulturveranstaltungen

Das Bundeskabinett hat Ende Mai 2021 grünes Licht gegeben für einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen in Höhe von bis zu 2,5 Milliarden Euro. Damit sollen Konzerte, Theateraufführungen, Kinovorstellungen und andere kulturelle Veranstaltungen wieder anlaufen können. Der Sonderfonds unterstützt mit zwei zentralen Bausteinen:
  • Zum einen einer Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die unter Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen der Länder mit reduziertem Publikum stattfinden. Diese Hilfe steht für Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen ab dem 1. Juli 2021 und für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Personen ab dem 1. August 2021 zur Verfügung. Damit können Künstlerinnen und Künstler ebenso wie die Veranstalter nun den Wiederanlauf planen.
  • Der zweite Baustein ist eine Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab dem 1. September 2021 geplant werden. Dies betrifft Konzerte und Festivals mit über 2.000 Besucherinnen und Besuchern, die einen langen Planungsvorlauf benötigen.
Mit der länderseitigen Abwicklung ist für Baden-Württemberg die L-Bank beauftragt. Die Registrierung von Veranstaltungen ist ausschließlich über https://sonderfonds-kulturveranstaltungen.de/ möglich. Eine zentrale Hotline zur Beantwortung von Fragen ist erreichbar unter Tel. 0800 6648430.

Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen

Am 25. Oktober 2021 startete die Registrierung für das neue Absicherungsinstrument für die Veranstalter von Messen und gewerblichen Ausstellungen auf der Plattform https://sonderfonds-messe.de/. Es handelt sich um einen Absicherungsmechanismus, der die Planungs- und Vorbereitungskosten von Messen und Ausstellungen ähnlich einer Versicherung gegen das Risiko einer vollständigen Betriebsuntersagung aufgrund pandemiebedingter Restriktionen absichert. Mit diesem Fonds, über den insgesamt Risiken bis 600 Mio. Euro abgesichert werden können, unterstützen Bund und Länder die Wiederbelebung des Messe- und Ausstellungsgeschäfts. Berücksichtigt werden Veranstaltungen mit einem planmäßigen Durchführungsdatum bis zum 30. September 2022. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) sowie die Wirtschaftsministerien der Länder setzen dieses Absicherungsprogramm gemeinsam um. Der Bund stellt die notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung, die Länder verantworten Antragsbearbeitung und Auszahlung.

Härtefallhilfen

Der Ministerrat hat im April 2021 die Beteiligung an den Härtefallhilfen des Bundes und der Länder beschlossen. Die Härtefallhilfen sollen es den Ländern ermöglichen, diejenigen Unternehmen zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen bei den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, deren wirtschaftliche Existenz aber infolge der Corona-Pandemie bedroht wird. Eine Härtefallhilfe sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. Die länderübergreifende Plattform für die Beantragung der Härtefallhilfen ist unter www.haertefallhilfen.de online. Am 16. Februar 2022 wurde in der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen, die Überbrückungshilfen für Unternehmen, die von den Corona-Folgen besonders betroffen sind, bis 30. Juni 2022 zu verlängern. Dies bezieht sich auch auf die Härtefallhilfen. Bei Anträgen muss der Förderzeitraum mindestens einen Monat zwischen Juli 2021 und Juni 2022 umfassen. Die Antragstellung für den Förderzeitraum bis einschließlich Juni 2022 war bis zum 15. Juni 2022 möglich.

Unterstützungsangebote der Bürgschaftsbanken

Der Verband der Deutschen Bürgschaftsbanken (VDB) informiert: Sofern infolge der Corona-Krise zur Überbrückung Kredite notwendig werden, können die Bürgschaftsbanken diese in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung grundsätzlich besichern. Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden. Die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg hat die Bürgschaftsquote für Betriebsmittelfinanzierungen aktuell auf 80 Prozent angehoben.
Bei verbürgten Krediten sind Tilgungsaussetzungen für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten möglich. Neben Aussetzungen bei Erhöhung der Restraten und damit Beibehaltung der ursprünglichen Darlehenslaufzeit (sogenannte Tilgungsstundungen) sind Aussetzungen auch in Verbindung mit einer Verlängerung der Darlehenslaufzeit für bis zu 1 Jahr möglich (sogenannte Tilgungsaussetzungen). Die Beantragung einer Tilgungsaussetzung ist bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg grundsätzlich formlos möglich.
  • Hotline Bürgschaftsbank Baden-Württemberg: 0711 16456

Programmangebot der L-Bank

Für Informationen und Beratung stehen den baden-württembergischen Unternehmen die Hotlines der L-Bank zur Verfügung:

KfW-Sonderprogramm

Die öffentliche KfW-Bankengruppe bot, befristet bis zum 30. April 2022, ein Sonderprogramm für Investitions- und Betriebsmittelfinanzierungen mit Laufzeiten von bis zu 10 Jahren an. Die Risikoübernahmen der KfW (Haftungsfreistellungen) wurden in diesem Zusammenhang deutlich verbessert worden und lagen sowohl bei Betriebsmittel- als auch Investitionsfinanzierungen bei bis zu 90 Prozent. Das Sonderprogramm konnte von Unternehmen in Anspruch genommen werden die zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren. Das Sonderprogramm wurde über die Programme KfW-Unternehmerkredit (für Unternehmen, die mindestens 5 Jahre am Markt sind) und ERP-Gründerkredit – Universell (für Unternehmen, die zwischen 3 und 5 Jahre am Markt sind) umgesetzt, deren Förderbedingungen modifiziert und erheblich erweitert wurden. Die Antragstellung erfolgte im Rahmen des sogenannten Hausbankprinzips. Unternehmen, die noch keine 3 Jahre am Markt sind, konnten auf das Programm ERP-Gründerkredit – StartGeld mit bis zu 80 Prozent Haftungsfreistellung zurückgreifen.

•    Hotline KfW-Corona-Hilfe: 0800 5399001 (kostenfrei, Mo-Fr: 8.00 - 18.00 Uhr)

Steuererleichterungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Das BMF hat eine FAQ-Übersicht erstellt. Außerdem hat das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg eine FAQ-Übersicht erstellt. Diese Übersichten geben einen Überblick über die Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Wenn ein Arbeitgeber in Folge der Corona-Krise in Schwierigkeiten gerät, ist die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Möglichkeit, dem Unternehmen finanziell wieder ein wenig Luft zu verschaffen. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten hat oder im Falle der sofortigen Einziehung der Beiträge trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten in entsprechende Schwierigkeiten geraten würde. Die Entscheidung über eine Stundung fällt die jeweils zuständige Krankenkasse. Wird eine Stundung bewilligt, werden keine Stundungszinsen berechnet. Auch einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht. Außerdem soll von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren abgesehen werden. Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sogenannten Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet. Bei freiwillig versicherten Selbstständigen ist zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs in Betracht kommt.
Die Stundung bietet auch die Möglichkeit, den Fälligkeitstermin für die Sozialversicherungsbeiträge gänzlich zu verschieben – und zwar so, dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an ein und demselben Tag abgeführt werden. Es empfiehlt sich, Abrechnungsstichtage einheitlich auf den 10. des Folgemonats zu legen. Turnusgemäß sind die Beiträge für Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats fällig. Diese können gestundet, also erst später abgeführt werden.

Entschädigungen und Erstattungen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes

Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler, die im Einzelfall von einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind. Anspruchsberechtigt sind zudem berufstätige Eltern, die durch die Betreuung ihrer Kinder aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben. Anträge können über das Online-Portal www.ifsg-online.de eingereicht werden

Erstattung für Arbeitgeber bei Lohnersatz wegen Schul- oder Kitaschließung

Wenn Eltern wegen Schul- oder Kitaschließung die eigenen Kinder betreuen müssen und daher nicht arbeiten können, sollen sie gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert werden. Dafür wurde das Infektionsschutzgesetz angepasst. Eltern erhalten demnach eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) für maximal 10 Wochen. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der wiederum einen Erstattungsantrag stellen kann. Über die Seite www.ifsg-online.de können Sie Ihren Antrag stellen. Dort finden Sie auch nützliche Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen und zur Antragstellung.
Voraussetzungen dafür sind,
  • dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht möglich ist und,
  • dass Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben ausgeschöpft sind.

Erstattung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot

Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige eine Entschädigung, wenn sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes haben. Anträge können ab sofort über das ländergemeinsame Online-Portal www.ifsg-online.de eingereicht werden. Betroffene finden dort weitere Informationen sowie die genauen Anspruchsvoraussetzungen.
Das Regierungspräsidium Tübingen ist für Antragsteller aus dem Regierungsbezirk Tübingen die zuständige Stelle, denn in Baden-Württemberg wurde die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen zur Entschädigung für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 56, 57 und 58) den Regierungspräsidien übertragen. Fragen können telefonisch unter 0711 218200601 (Montag bis Donnerstag 7:30 bis 16:30 Uhr, Freitag 7:30 bis 12:30 Uhr) gestellt oder per E-Mail an entschaedigung-ifsg@rpt.bwl.de gerichtet werden.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Leistungen der Grundsicherung können für Soloselbstständige, Kleinunternehmer oder Freiberufler in Frage kommen, wenn deren finanzielle Situation sich drastisch verschlechtert hat, weil sie durch die Corona-Krise einen Großteil ihrer Aufträge beziehungsweise Kunden verloren haben. Der Antrag auf Grundsicherung kann beim zuständigen Jobcenter/Landratsamt gestellt werden. Anträge können formlos telefonisch, schriftlich oder per E-Mail gestellt werden. Antragsteller erhalten ihre Antragsunterlagen (Formulare) zugesandt. Anfragen und Anträge per E-Mail an: jo@rv.de (Landkreis Ravensburg), jobcenter-sigmaringen@jobcenter-ge.de (Landkreis Sigmaringen), jobcenter@bodenseekreis.de (Bodenseekreis). Antragsunterlagen, Merkblätter und Ausfüllhinweise gibt es auch online, ebenso Erklärvideos.

Digitaler Finanzbericht (DiFin) zur Beschleunigung der Kreditvergabe

Der Bundesanzeiger Verlag bietet seine Unterstützung für eine beschleunigte und für alle Beteiligten größtmöglich sichere Kreditvergabe an.
Mit dem Produkt eBilanz-Online des Bundesanzeiger Verlages kann, neben der Übertragung der E-Bilanz an die Finanzverwaltung und der Erstellung der XBRL-Datei für die handelsrechtliche Offenlegung, auch der Digitale Finanzbericht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1595 KB) übertragen werden. Der Digitale Finanzbericht ist ein Instrument zur elektronischen Übermittlung des Jahresabschluss oder der Einnahmen-Überschussrechnung an die Bank und Sparkasse im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß § 18 Kreditwesengesetz.
Durch die elektronische Übertragung des Digitalen Finanzberichts wird nicht nur der Kreditprozess beschleunigt, sondern auch wegen des voll digitalen Ansatzes die persönliche Gesundheitssicherheit gewährleistet.
Der Bundesanzeiger Verlag bietet regelmäßig kostenfreie Webinare für weitere Informationen zur Anwendung von eBilanz-Online und dem Digitalen Finanzbericht an. Anmelden können Sie sich auf https://www.ebilanzonline.de/ unter dem Punkt „Aktuell“ oder über dessen Kundenservice (Service-Tel.: 0 800 – 1 234 336; E-Mail: service@bundesanzeiger.de).
Es besteht auch die Möglichkeit zur Teilnahme an Intensiv-Workshops sowie Seminaren zu weiteren Themengebieten des Wirtschaftslebens. Weitere Informationen finden Sie ebenfalls auf https://www.ebilanzonline.de/ unter dem Punkt „Aktuell“.